Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, Выпуск 1Regierung, 1863 |
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abgeändert oder erläutert absolute Stimmenmehrheit Abstimmung schreiten Anhörung des Bericht Anträgen und Gegenständen Anzahl der Abgeordneten Ausnahme der besonders ausnahmsweise die Stimme Beschlüsse oder Mittheilungen Beschlüssen die absolute Bestimmungen dieser Geschäftsordnung betheiligten Privatpersonen geschieht bezieht 4 fl Diskussion des ganzen dreis maligen Abstimmung Drittheilen der geseßlichen erstatters sogleich Fällen nach Anhörung Form von Schreiben Form von Vorstellungen Fürst von Liechtenstein gen oder Gesuche genden und außerordentlichen genehmigter Fassung entwe geseßlichen Anzahl Gesezgebung abgeändert gibt ausnahmsweise Hauptpunkte überzugehen Johann Fürst Karl von Hausen kürzeren oder minder Landesfürsten selbst überreicht Landesherrliche Resolutionen Landeskasse Landesverweser Landtag werden stets Landtagsbeschlüssen Anträge Landtagsmitglieder beziehen maligen Abstimmung beibehalten minder wichtigen Anträgen Mittheilung der Beschlüsse Mittheilungen der Regierung Person des Landesfürsten Präsident bezieht Regies rungskommissär schrifte lich erlassen Sekretäre 3 fl Sizung zur Abstimmung sogleich nach genehmigter sogleich zur Diskussion stets schrifte lich Tritt Stimmengleichheit Versammlung kann beschließen Vollständigkeit ins Protokoll Wege der Gesezgebung wesenden Mitgliedern erfordert