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halten sowohl die Gutachten wie die Diskussionen interessante Ausführungen und verwertbare Belehrungen. Doch auch darüber zu berichten würde uns zu weit führen. Wir möchten nur unter den Gutachten noch auf zwei besonders aufmerksam machen, auf das über die Förderung des deutschen Unterrichts von Rektor Muff in Schulpforte und auf das über den neusprachlichen Unterricht von G.-R. Münch.

Nicht auf den Unterricht, und doch wieder recht sehr auf ihn beziehen sich aber zwei Anträge, deren wir noch gedenken müssen. Sie betreffen die Lage der Lehrer und sind beide einstimmig angenommen. Der eine Antrag, vom Prof. Kropatscheck ausgehend, lautet: „Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der höhere Lehrerstand dem Richterstande in seinen Besoldungsverhältnissen, wenn auch eine mechanische Gleichstellung in dieser Beziehung nicht erforderlich erscheint, doch möglichst angenähert wird, da durchgreifende Gründe für eine wesentliche Ungleichheit in der Bemessung der beiderseitigen Gehälter nicht bestehen." Diesen Satz begründete der Antragsteller insbesondere mit dem, was 1890 gesprochen worden war. G. O.-R. Hinzpeter, gebeten zu sagen, ob er noch derselben Ansicht wie damals sei, erwiderte, er würde heute die Worte etwas energischer wählen: „Die Frage über die Gleichstellung der Lehrer und der Richter war 1890 noch nicht ganz reif; heute aber bin ich der Meinung, daß sie fast überreif ist. Der zweite Antrag, von Geh. Rat v. Wilamowig gestellt, hat den Wortlaut: „Die Konferenz spricht den Wunsch aus, daß den Lehrern der höheren Schulen nach Möglichkeit Förderung gewährt werde, sich selbst wissenschaftlich fortzubilden, und daß ihnen die wissenschaftliche Arbeit nicht durch ein Uebermaß der Berufsgeschäfte unmöglich gemacht werde." Bei Besprechung der Ueberbürdung der Lehrer mit Schulstunden und Korrekturen ist in lezter Zeit, so viel wir uns erinnern, die Sache immer nur vom gesundheitlichen Standpunkt betrachtet worden. Hier geschieht es von einem anderen, nicht weniger wichtigen. Denn die Möglichkeit zu wissenschaftlichem Fortarbeiten der Lehrer muß gefordert werden auch im Interesse der Schule, jedenfalls derjenigen Anstalten, die es sich speziell zur Aufgabe machen, zur Erfassung einer Wissenschaft zu erziehen: wird doch allezeit am wirksamsten hierzu der vorbilden, welcher selbst in der Wissenschaft thätig ist.

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Am Schluß der Konferenz dankte als ältestes Mitglied Theodor Mominsen im Namen aller dem Minister für die wohlwollende und energische Leitung der Geschäfte und sprach die Hoffnung aus, daß die von diesem für das Wohl der preußischen höheren Schulen gehegten Absichten unter seiner Leitung des Unterrichtswesens dem Ziele näher geführt werden würden. Alle für das höhere Schulwesen Interessierten haben, meinen wir, für die Berufung der Konferenz und jezt für die Publikation der inhaltreichen Verhandlungen und der eingeholten Gutachten dankbar zu sein. Bezüglich der Vertretung der verschiedenen urteilsfähigen Kreise in der Konferenz hat man von einer Lücke gesprochen. Die Technischen Hochschulen waren vertreten durch fünf Herren, die Universitäten durch 12, und zwar alle Fakultäten mit Ausnahme der juristischen, obgleich gerade die juristischen Professoren sich kurz vorher durch öffentliche Gutachten als sehr interessiert für eine Hauptfrage der Reform gezeigt hatten. Sah man die akademische Jurisprudenz als durch Mommsen vertreten an? Das wäre sehr wohl denkbar. Er ist ja auch für das eingetreten, was nach seiner Ueberzeugung im Interesse des juristischen Studiums liegt, und hat dabei gebeten, auf jene Gutachten Rücksicht zu nehmen.1) Doch wir wollen hier keine Vermutung aussprechen,

1) Als Vertreter des Justizministers befand sich der Geh. Oberjustizrat Dr. Holtgrepen in der Konferenz. Er hatte nach der Beratung und Beschlußfassung über die Berechtigungsfrage seinem Chef Vortrag gehalten und gab beim Beginn der zweiten Sibung in dessen Namen folgende Erklärung ab: „Die Justizverwaltung will gegen den gutachtlichen

sondern darauf hinweisen, daß aus der sehr deutlichen Antwort, die am 29. März der preußische Justizminister im Herrenhause dem Geheimrat Riedler (von der Charlottenburger Technischen Hochschule) zu teil werden ließ, und gleicherweise aus den Aeußerungen des Kultusministers in dieser Herrenhaus-Sizung und in den Sizungen des Abgeordnetenhauses vom 7. und 8. März der Eindruck gewonnen werden muß, daß die preußische Regierung bei Erledigung der noch restierenden Fragen (es sind nicht wenige allgemeinere und speziellere) mit der Vorsicht zu Werke gehen wird, die der ebenso großen Schwierigkeit wie Wichtigkeit der Angelegenheit entspricht. Bei dem aber, was bereits geschehen ist, werden jedenfalls alle Einsichtigen in mehr als einer Hinsicht einen ganz wesentlichen Fortschritt erblicken. G. Ühlig.

Ans den letzten preußischen Kammerverhandlungen.

Dem Abgeordnetenhaus war von dem Kultusministerium vor den Verhandlungen über das Unterrichtsbudget eine „Denkschrift über die durch die Revision der allgemeinen Lehrpläne der höheren Schulen herbeigeführte Erhöhung der Gesamtstundenzahl und die dadurch entstehenden Mehrbedürfnisse" zugegangen, aus der wir folgendes auf das Gymnasium Bezügliche entnehmen :

Die im Jahre 1892 eingeführten Lehrpläne für die höheren Schulen haben sich im Allgemeinen bewährt. Nur in einigen Punkten hat sich bei der Fortführung der Schulreform eine Revision als angezeigt erwiesen. Das Ergebnis dieser Revision liegt in den beifolgenden neuen Lehrplänen vor, deren Einführung für den 1. April 1901 in Aussicht genommen ist.

I. Der Lehrplan für das Gymnasium weist folgende Veränderungen auf:

a) Die Gesamtzahl der wöchentlichen Latein stunden ist auf 68 erhöht. Die Schulreform von 1892 hatte sie von 77 auf 62 herabgesezt und durch diese Verkürzung die Möglichkeit beeinträchtigt, den gegen früher nur unwesentlich herabgeminderten Zielforderungen zu genügen. Da dieser Nachteil bald zu Tage trat, war schon 1895 den einzelnen Schulen freigestellt worden, dem Lateinunterrichte in der Obersekunda und in den beiden Primen wieder je eine Stunde mehr zu geben. Aber auch diese Verstärkung reicht nach der übereinstimmenden Ansicht der fachmännischen Kreise noch nicht aus, da es vor allem die Verkürzung der Stundenzahl auf der Mittelstufe ist, in der man den Grund für den unleugbaren Rückgang der Leistungen im Lateinischen zu suchen hat. Daher ist neben der festen Einfügung der seit 1895 für die drei obersten Klassen freigestellten siebenten Stunde auch noch in Quarta und den beiden Tertien je eine Stunde zugelegt worden, so daß für den Lateinunterricht jeßt 5.8 +4.7 = 68 Stunden angesezt sind, d. h. 6 mehr als die Lehrpläne von 1892 aufweisen, 3 mehr als thatsächlich jeyt fast an allen Gymnasien erteilt werden, aber noch immer 9 weniger, als bis 1892 lehrplanmäßig waren, und auch zum Teil sogar erheblich weniger, als bei anderen deutschen Gymnasien lehrplanmäßig sind. Es darf erwartet werden, daß diese Verstärkung dem Lateinischen die ihm im Organismus des Gymnasiums gebührende Stellung zurückgeben wird. Sie ist nach der einmütigen Ueberzeugung

Vorschlag der Schulkonferenz zu der. Berechtigungsfrage in der angenommenen Fassung unter der selbstverständlichen Voraussetzung Bedenken nicht erheben, daß der Regierung unbenommen bleibt, zu den Spezialkenntnissen im Sinne des zweiten Sazes auch die Kenntnis des Griechischen und Lateinischen zu rechnen." Die Meinungsäußerung des Justizministers in der Sizung des Herrenhauses vom 29. März teilen wir unten mit.

der Provinzial-Schulkollegien und vieler sonst noch befragter hervorragender Schulmänner für die Erreichung des Lehrzieles erforderlich; auch die Universitätskreise haben sich diesem Verlangen auf das lebhafteste angeschlossen.

b) Die Gesamtzahl der französischen Stunden ist um eine erhöht, indem in der Obersekunda und den beiden Primen je eine dritte Stunde eingestellt, dagegen in den beiden Tertien eine Verminderung um je 1 Stunde vorgesehen ist, wie sie notwendig wurde mit Nücksicht auf die für diese Stufe angewachsene Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden überhaupt.

Von Bedeutung für den ganzen Betrieb des neusprachlichen Unterrichts ist dabei, daß nunmehr in den oberen vier Jahrgängen je 3 Wochenstunden zur Verfügung stehen und dem mündlichen Gebrauche der fremden Sprache eine größere Pflege gewidmet werden kann als bisher.

c) Dadurch wurde es auch ermöglicht, für das Englische eine Einrichtung in Aussicht zu nehmen, durch die eine Erhöhung der Zielleistungen in dieser Sprache gesichert wird. Bisher wurde Englisch nur in wahlfreiem Unterrichte mit je 2 Wochenstunden auf der Oberstufe gelehrt. Die neuen Lehrpläne gestatten für solche Gymnasien, bei denen die örtlichen Verhältnisse es wünschenswert erscheinen lassen, eine Abweichung von der bisherigen Einrichtung dahin, daß mit dem Abschluß der Untersekunda der verbindliche Unterricht im Französischen aufhört und dafür von Obersekunda ab mit je 3 Wochenstunden das Englische eintritt, während daneben das Französische wahlfrei mit 2 Wochenstunden weitergeführt wird. Dadurch wird die für die Gymnasien in größeren Teilen des Staates wünschenswerte Bevorzugung des Englischen vor dem Französischen in der Weise ermöglicht, daß der Abiturient an Kenntnissen und Geübtheit im Englischen erheblich mehr von der Schule mitnimmt, als bisher zu erreichen war.

Einer größeren Verbreitung englischer Sprachkenntnisse soll ferner auch dadurch gedient werden, daß der an einer Reihe von Gymnasien schon lange eingeführte Erfaßunterricht im Englischen an Stelle des Griechischen bis zur Untersekunda einschließlich überall da zugelassen wird, wo ein Bedürfnis dazu hervortritt. Es ist das die seit Jahren bestehende Einrichtung, auf welche sich in dem jährlich vom Reiche veröffentlichten Gesamtverzeichnis der nach § 90 der Wehrordnung zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährigfreiwilligen Dienst berechtigten höheren Lehranstalten die Bemerkung unter 1 bezieht. Nach dieser Bemerkung sind Gymnasien und Progymnasien an Orten, an welchen sich keine der zur Erteilung von Befähigungszeugnissen berechtigten Realanstalten befinden, befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unterrichte im Griechischen befreiten Schülern auszustellen, wenn diese an dem für jenen Unterricht eingerichteten Ersaßunterricht regelmäßig teilgenommen und mindestens nach einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Zeugnis über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben. Solche Schüler können allerdings das Gymnasium nicht über die Untersekunda hinaus besuchen, da für den Eintritt in die Obersekunda eines Gymnasiums die Kenntnis des Griechischen unerläßlich ist, wohl aber wird ihr Uebergang auf ein Realgymnasium dadurch ermöglicht werden, daß der an Stelle der 6 griechischen Stunden tretende Ersaßunterricht dem Lehrplan des Realgymnasiums möglichst ähnlich gestaltet und fortan den so vorgebildeten Schülern gleichzeitig mit dem Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst auch die Reife für die Obersekunda eines Realgymnasiums zu= erkannt wird.

Ferner bringen wir aus der Denkschrift den neuen Stundenplan der Gymnasien zum Abdruck. Die eingeklammerten Zahlen beziehen sich hier auf den Lehrplan von 1892. Die senkrechten Verbindungsklammern bezeichnen meist die Zulässigkeit einer zeitweiligen Verschiebung der Stundenzahlen innerhalb der einzelnen Fachgruppen; bei Geschichte und Erdkunde in den obersten Klassen weisen fie auf die im geschichtlichen Unterricht vorzunehmenden geographischen Wiederholungen hin.

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Dazu kommen als verbindlich: je 3 Stunden Turnen durch alle Klassen und je 2 Stunden Singen für die Schüler der VI. und V. Einzelbefreiungen finden nur auf Grund ärztlichen Zeugnisses und in der Regel nur auf ein halbes Jahr statt. Die für das Singen beanlagten Schüler von IV. an aufwärts sind zur Teilnahme am Chorsingen verpflichtet.

Und als wahlfrei: von U. II. ab je 2 Stunden Zeichnen; von O. II. ab je zwei Stunden Englisch und je 2 Stunden Hebräisch. Die Meldung zu dem wahlfreien Unterrichte verpflichtet zur Teilnahme auf mindestens ein halbes Jahr.

Für Schüler der IV. und III. mit schlechter Handschrift ist besonderer Schreibunterricht einzurichten.

Eine Abweichung von dem vorstehenden Lehrplane ist dahin gehend zulässig, daß in den drei oberen Klassen (O. II., U. I. und O. I.) an Stelle des verbindlichen Unterrichts im Französischen solcher Unterricht im Englischen mit je 3 Stunden tritt, das Französische aber wahlfreier Lehrgegenstand mit je 2 Stunden wird.

Die Verhandlungen begannen im Plenum der Kammer am 7. März. Voraus aber gingen Sizungen der Budgetkommission, aus denen Berichterstatter Bandelow (konserv.) vor der Kammerdebatte folgendes berichtete:

Der Herr Minister der geistlichen 2. Angelegenheiten führte auf unsere Anfrage insbesondere aus, daß das Berechtigungsmonopol dem Gymnasium nur schädlich gewesen sei, da es ihm viel ungeeignete Schüler zugeführt und zugleich dazu gedrängt habe, den Lehrplan mit zu vielen realistischen Elementen zu beschweren. Wenn die Berechtigungen der Realanstalten erweitert werden, so wird der Grund für beides fortfallen. Zu der Frage der Erweiterung der Berechtigungen erklärte er, daß es bezüglich der Theologen aus sachlichen Gründen und nach dem übereinstimmenden Urteil der kirchlichen Behörden bei der Vorbildung durch das Gymnasium und der Ergänzungsprüfung verbleiben müsse. Umgekehrt sei von der Unterrichtsverwaltung für das Studiengebiet der philosophischen Fakultät die bedingungslose Gleichberechtigung aller Abiturienten der drei höheren Lehranstalten in Aussicht genommen.

Bezüglich der Medizin schweben bekanntlich die Erwägungen beim Bundesrat. In Betreff der Juristen seien Verhandlungen mit den übrigen beteiligten Ressorts eingeleitet, und es stehe noch dahin, in welchem Umfange und unter welchen Voraussetzungen die Gleichberechtigung bei ihnen zur Durchführung kommen werde.

Der Herr Minister erklärte im weiteren Folgendes: „Zu meinen neulichen Bemerkungen in der Berechtigungsfrage habe ich noch nachzutragen, daß inzwischen das Königliche Staatsministerium seine Zustimmung zu einem Antrage erteilt hat, den ich demselben schon vor einigen Wochen vorgelegt habe und der sich auf die Zulassung zu dem gesamten Studiengebiete der philosophischen Fakultät bezieht. Demzufolge ist von mir bereits Verfügung an die beteiligten Behörden ergangen. Darnach sind die Abiturienten der drei höheren Lehranstalten, der Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen, sowohl zur Immatrikulation in der philosophischen Fakultät wie auch zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen gleichmäßig zugelassen, und zwar, wie ich besonders hervorhebe, ohne jede weitere Vorbedingung. Eine Ergänzungsprüfung kommt also bei ihnen gar nicht in Frage. Es konnte davon mit gutem Grunde abgesehen werden, weil in dieser Beziehung die Lehramtsprüfung selbst die nötigen Garantien dafür bietet, daß der Kandidat sich rechtzeitig die erforderliche Vorbildung in den speziellen Fachkenntnissen erworben hat. So wird selbstverständlich kein Oberrealschüler daran denken, Vorlesungen über einen griechischen Tragiker zu hören, ohne daß er vorher Griechisch sich angeeignet hat. Allerdings giebt es einzelne Fächer, bei denen es nicht so auf der Hand liegt, welche Spezialkenntnisse für den wirksamen Beginn des Studiums erforderlich sind. Dazu gehören z. B. die Geschichte und die neueren Sprachen. Deshalb habe ich in meiner Verfügung darauf aufmerksam gemacht, daß in der Lehramtsprüfung für Französisch und Englisch die Kenntnis des Lateinischen bis zu Cäsar und in der Geschichte so viel Kenntnisse in den alten Sprachen nachzuweisen sind, wie zum Verständnis der altgeschichtlichen Quellen notwendig ist. Hiernach ist also den sämtlichen Abiturienten der drei höheren Lehranstalten der Weg zu dem ganzen Studiengebiete der philosophischen Fakultät eröffnet. Damit ist aber natürlich nicht gesagt, daß es ratiam sein würde, daß jemand, der sich der altklassischen Philologie widmen will, seine Vorbildung auf der Oberrealschule sucht. Ein solcher Jüngling wird vielmehr gut daran thun, sofern es ihm die Verhältnisse irgend gestatten, an dem humanistischen Gymnasium festzuhalten. Wenn er aber aus irgend welchem Grunde ein Gymnasium nicht besucht hat, so soll er darum nicht gehindert sein, altklassische Philologie zu studieren. Er muß zusehen, daß er sich aus eigener Kraft die erforderlichen Kenntnisse erwirbt. Dies ist aber keineswegs etwas ganz Neues. Aehnliches bestand in beschränktem Umfange schon jezt. Denken Sie an den Lehrer, der englische Philologie studiert, ohne auf dem Gymnasium Englisch gelernt zu haben. Auch er mußte sehen, wie er sich aus eigener Kraft die Vorkenntnisse erwarb, um mit Erfolg an einer Vorlesung über Shakespeare oder Milton Teil zu nehmen. In ähnlicher Lage war auch der Gymnasiast, der, ohne an dem höheren Zeichenunterricht teilgenommen zu haben, sich den technischen Studien widmen wollte. In Summa elso, meine Herren, handelt es sich bei dieser Ausdehnung der Berechtigungen, wenn sie auch von großer Bedeutung ist, doch keineswegs um ein unerprobtes Experiment, das irgendwie zu Besorgnissen Anlaß geben könnte."

Darauf gab der Herr Ministerialdirektor Dr. Althoff in Ergänzung dieser Erklärungen noch folgende ab: Wenn im Erlaß vom 26. November 1900 die Gleichwertigkeit der allgemeinen Bildung aller drei Schulen ausgesprochen sei, so handle es sich dabei durchaus nicht um einen bloß theoretischen Saz. Die praktische Konsequenz liege darin, daß bei der Frage, welche Vorkenntnisse für jede Berufsart notwendig seien, die allgemeine Bildung ausscheiden müsse und es darauf ankomme, den Umfang der Spezialkenntnisse und die Art ihres Ausweises zu erwägen. Soweit überhaupt eine Ergänzungsprüfung beibehalten werde, folle dieselbe künftig nicht mehr bei den einzelnen Gymnasien, sondern am Size des Provinzialschulkollegiums unter dem Vorsig eines Provinzialschulrats und unter der Mitwirkung von Schulmännern der verschiedenen Schularten vorgenommen werden. Auch bestehe die Absicht, im Falle von Ergänzungsprüfungen die Studienzeit erst von der Zurücklegung derselben ab

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