der Provinzial-Schulfollegien und vieler jonst noch befragter hervorragender Schulmänner für die Erreichung des Lehrzieles erforderlich; auch die Universitätskreise haben sich diesem Verlangen auf das lebhafteste angeschlossen. b) Die Gejamtzahl der französischen Stunden ist um eine erhöht, indem in der Obersekunda und den beiden Primen je eine dritte Stunde eingestellt, dagegen in den beiden Tertien eine Verminderung um je 1 Stunde vorgesehen ist, wie sie notwendig wurde mit Nücksicht auf die für diese Stufe angewachsene Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden überhaupt. Von Bedeutung für den ganzen Betrieb des neusprachlichen Unterrichts ist dabei, daß nunmehr in den oberen vier Jahrgängen je 3 Wochenstunden zur Verfügung stehen und dem mündlichen Gebrauche der fremden Sprache eine größere Pflege gewidmet werden kann als bisher. c) Dadurch wurde es auch ermöglicht, für das Englische eine Einrichtung in Aussicht zu nehmen, durch die eine Erhöhung der Zielleistungen in dieser Sprache gesichert wird. Bisher wurde Englisch nur in wahlfreiem Unterrichte mit je 2 Wochenstunden auf der Oberslufe gelehrt. Die neuen Lehrpläne gestatten für solche Gymnasien, bei denen die örtlichen Verhältnijie es wünschenswert erscheinen lasjen, eine Abweichung von der bisherigen Eins richtung dahin, daß mit dem Abschluß der lInterjefunda der verbindliche Unterricht im Französischen aufhört und dafür von Obersekunda ab mit je 3 Wochenstunden das Englische eintritt, während daneben das Französische wahlfrei mit 2 Wochenstunden weitergeführt wird. Dadurch wird die für die Gymnasien in größeren Teilen des Staates wünschenswerte Bevorzugung des Englischen vor dem Französischen in der Weise ermöglicht, daß der Abiturient an Kenntnissen und Geübtheit im Englischen erheblich mehr von der Schule mitnimmt, als bisher zu erreichen war. Einer größeren Verbreitung englischer Sprachkenntnisse soll ferner auch dadurch gedient werden, daß der an einer Reihe von Gymnasien schon lange eingeführte Ersaßunterricht im Englischen an Stelle des Griechischen bis zur Untersekunda einschließlich überall da zugelassen wird, wo ein Bedürfnis dazu hervortritt. Es ist das die seit Jahren bestehende Einrichtung, auf welche sich in dem jährlich vom Neiche veröffentlichten Gesamtverzeichnis der nach § 90 der Wehrordnung zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährigfreiwilligen Dienst berechtigten höheren Lehranstalten die Bemerkung unter 1 bezieht. Nad) dieser Bemerkung sind Gymnasien und Progymnasien an Orten, an welchen sich keine der zur Erteilung von Befähigungszeugnissen berechtigten Mealanstalten befinden, befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unterrichte im Griechischen befreiten Schülern auszustellen, wenn diese an dem für jenen Unterricht eingerichteten Ersaßunterricht regelmäßig teilgenommen und mindestens nach einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Zeugnis über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben. Solche Schüler fönnen allerdings das Gymnasium nicht über die Untersekunda hinaus besuchen, da für den Eintritt in die Obersekunda eines Gymnasiums die Stenntnis des Griechischen unerläßlich ist, wohl aber wird ihr Uebergang auf ein Realgymnasium dadurch ermöglicht werden, daß der an Stelle der 6 griechischen Stunden tretende Ersaßunterricht dem Lehrplan des Realgymnasiums möglichst ähnlich gestaltet und fortan den so vorgebildeten Schülern gleichzeitig mit dem Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst auch die Reife für die Obersekunda eines Realgymnasiums zu: erkannt wird. Ferner bringen wir aus der Denkschrift den neuen Stundenplan der Gymnasien zum Abdruck. Die eingeflammerten Zahlen beziehen sich hier auf den Lehrplan von 1892. Die fenkrechten Verbindungsklammern bezeichnen meist die Zulässigkeit einer zeitweiligen Verschiebung der Stundenzahlen innerhalb der einzelnen Fachgruppen; bei Geschichte und Erdkunde in den obersten Klassen weisen sie auf die im geschichtlichen Unterricht vorzunehmenden geographischen Wiederholungen hin. Dazu kommen als verbindlich: je 3 Stunden Turnen durch alle klassen und je 2 Stunden Singen für die Schüler der VI. und V. Einzelbefreiungen finden nur auf Grund ärztlichen Zeugnisses und in der Regel nur auf ein halbes Jahr statt. Die für das Singen beanlagten Schüler von IV. an aufwärts sind zur Teilnahme am Chorsingen verpflichtet. Und als wahlfrei: von U. II. ab je 2 Stunden Zeichnen; von O. II. ab je zwei Stunden Englisch und je 2 Stunden Hebräisch. Die Meldung zu dem wahlfreien Interrichte verpflichtet zur Teilnahme auf mindestens ein halbes Jahr. Für Schüler der IV. und III. mit schlechter Handschrift ist besonderer Schreibunterricht einzurichten. Eine Abweichung von dem vorstehenden Lehrplane ist dahin gehend zulässig, daß in den drei oberen Klassen (O. II., U. I. und O. I.) an Stelle des verbindlichen Unterrichts in Französischen solcher linterricht im Englischen mit je 3 Stunden tritt, das Französische aber wahlfreier Lehrgegenstand mit je 2 Stunden wird. Die Verhandlungen begannen im Plenum der Kammer am 7. März. Voraus aber gingen Sizungen der Budgetkommission, aus denen Berichterstatter Bandelow (konserv.) vor der Kammerdebatte folgendes berichtete: Der Herr Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten führte auf unsere Anfrage ingbesondere aus, daß das Berechtigungsmonopol dem Gymnasium nur schädlich gewesen sei, da es ihm viel ungeeignete Schüler zugeführt und zugleich dazu gedrängt habe, den Lehrplan mit zu vielen realistischen Elementen zu beschweren. Wenn die Berechtigungen der Realanstalten erweitert werden, so wird der Grund für beides fortfallen. Zu der Frage der Erweiterung der Berechtigungen erklärte er, daß es bezüglich der Theologen aus sachlichen Gründen und nach dem übereinstimmenden Urteil der kirchlichen Behörden bei der Vorbildung durch das Gymnasium und der Ergänzungsprüfung verbleiben müsse. Umgekehrt sei von der Unterrichtsverwaltung für das Studiengebiet der philosophischen Fakultät die bedingungslose Gleichberechtigung aller Abiturienten der drei höheren Lehranstalten in Aussicht genommen. Bezüglich der Medizin schweben bekanntlich die Erwägungen beim Bundesrat. In Betreff der Juristen seien Verhandlungen mit den übrigen beteiligten Resorts eingeleitet, und es stehe noch dahin, in welchem Umfange und unter welchen Voraussckungen die Gleichberechtigung bei ihnen zur Durchführung kommen werde. Der Herr Minister erklärte im weiteren Folgendes: „Zu meinen neulichen Bemerkungen in der Berechtigungsfrage habe ich noch nachzutragen, daß inzwischen das Königliche Staatsministerium seine Zustimmung zit einem Antrage erteilt hat, din ich demselben schon vor einigen Wochen vorgelegt habe und der sich auf die Zulassung zu dem gesamten Studiengebiete der philosophischen Fakultät bezieht. Demzufolge ist von mir bereits Verfügung an die beteiligten Behörden ergangen. Darnach sind die Abiturienten der drei höheren Lehranstalten, der Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen, sowohl zur Immatrikulation in der philosophischen Fakultät wie auch zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen gleichmäßig zugelassen, und zwar, wie ich besonders hervorhebe, ohne jede weitere Vorbedingung. Eine Ergänzungsprüfung kommt also bei ihnen gar nicht in Frage. Es konnte davon mit gutem Grunde abgesehen werden, weil in dieser Beziehung die Lehramtsprüfung selbst die nötigen Garantien dafür bietet, daß der Kandidat sich rechtzeitig die erforderliche Vorbildung in den speziellen Fachkenntnisjen erworben hat. So wird selbstverständlich kein Oberrealschüler daran denken, Vorlesungen über einen griechischen Tragiker zu hören, ohne daß er vorher Griechisch sich angeeignet hat. Allerdings giebt es einzelne Fächer, bei denen es nicht so auf der Hand liegt, welche Spezialfenntnijje für den wirkjamen Beginn des Studiums erforderlich sind. Dazu gehören z. B. die Geschichte und die neueren Sprachen. Deshalb habe ich in meiner Verfügung darauf aufmerksam gemacht, daß in der Lehramtsprüfung für Französisch und Englisch die Kenntnis des Lateinischen bis zu Cäjar und in der Geschichte so viel Kenntnisse in den alten Sprachen nachzuweisen sind, wie zum Verständnis der altgeschichtlichen Quellen notwendig ist. Hiernach ist also den sämtlichen Abiturienten der drei höheren Lehranstalten der Weg zu dem ganzen Studiengebiete der philosophischen Fakultät eröffnet. Damit ist aber natürlich nicht gesagt, daß es ratiam sein würde, daß jemand, der sich der altflajsiichen Philologie widmen will, seine Vorbildung auf der Oberrealschule sucht. Ein solcher Jüngling wird vielmehr gut daran thun, sofern es ihm die Verhältnisse irgend gestatten, an dem humanistischen Gymnasium festzuhalten. Wenn er aber aus irgend welchem Grunde ein Gymnasium nicht besucht hat, jo joll er darum nicht gehindert sein, altklajsische Philologie zu studieren. Er muß zusehen, daß er sich aus eigener Straft die erforderlichen Kenntnisse erwirbt. Dies ist aber keineswegs etwas ganz Neues. Aehnliches bestand in beschränktem Umfange schon jeßt. Denken Sie an den Lehrer, der englische Philologie studiert, ohne auf dem Gymnasium Englisch gelernt zu haben. Auch er mußte sehen, wie er sich aus eigener Straft die Vorkenntnisse erwarb, um mit Erfolg an einer Vorlesung über Shakespeare oder Milton Teil zu nehmen. In ähnlicher Lage war auch der Gymnasiast, der, ohne an dem höheren Zeichenunterricht teilgenommen zu haben, sich den technischen Studien widmen wollte. In Summa clso, meine Herren, handelt es sich bei dieser Ausdehnung der Berechtigungen, wenn sie auch von großer Bedeutung ist, doch keineswegs um ein unerprobtes Erperiment, das irgendwie zu Besorgnissen Anlaß geben fönnte.“ Darauf gab der Herr Ministerialdirektor Dr. Althoff in Ergänzung dieser Erklärungen noch folgende ab: Wenn im Erlaß vom 26. November 1900 die Gleichwertigkeit der allgemeinen Bildung aller drei Schulen ausgesprochen sei, so handle es sich dabei durchaus nicht um einen bloß theoretischen Saß. Die praktische Stonsequenz liege darin, daß bei der Frage, welche Vorfenntnisse für jede Berufsart notwendig seien, die allgemeine Bildung ausscheiden müsse und es darauf ankomme, den Ilmfang der Spezialkenntnisse und die Art ihres Ausweises zu erwägen. Soweit überhaupt eine Ergänzungsprüfung beibehalten werde, solle diejelbe künftig nicht mehr bei den einzelnen Gymnasien, sondern am Siße des Provinzialschulfollegiums unter dem Vorsitz eines Provinzialschulrats und unter der Mitwirkung von Schulmännern der verschiedenen Schularten vorgenommen werden. Auch bestehe die Absicht, im Falle von Ergänzungsprüfungen die Studienzeit erst von der Zurücklegung derselben ab zu rechnen. Die Unterrichtsverwaltung aber hege ihrerseits den Wunsch, das Gebiet der Ergänzungsprüfungen möglichst einzuschränken und auch von akademischen Vorkursen abzusehen, sodaß es jedem selbst überlassen bleibe, in welcher Art er sich die erforderlichen Fachkenntnisse verschaffen wolle. Die Abschaffung der Abschlußprüfung habe allgemeine Zustimmung gefunden. Was die Reformschulen nach Altonaer und Frankfurter System betreffe, so befinde sich die Angelegenheit nach Ansicht der Unterrichtsverwaltung noch immer im Stadium des Versuchs, aber dieser habe sich bisher bewährt, und es sei deshalb die Absicht, ihn in wohlwollender Weise und auf breiterer Grundlage fortzuführen. M. H., in der darauf folgenden Diskussion kam nun der Standpunkt des humanistischen Gymnasiums sowohl wie der entgegengesepte zum Ausdruck. Einerseits schienen die Erklärungen des Herrn Ministers und die des Herrn Kommissars, die an den Allerh. Erlaß geknüpft waren, Hoffnungen abgeschwächt zu haben, andererseits schien es, als wären manche an den Erlaß geknüpfte Bedenken durch die abgegebenen Erklärungen vermindert worden. Hierauf ergriff der Kultusminister Dr. Studt das Wort zu folgender Ausführung: M. H., es ist mir ein Bedürfnis, gleich zum Beginn der Erörterungen über den Ihnen vorliegenden Etatsentwurf das Wort zu ergreifen, um dem Hohen Hause Aufschluß zu geben über diejenigen Gesichtspunkte, nach denen die Unterrichtsverwaltung in der Durchführung der durch den Allerh. Erlaß vom 26. Nov. v. Js. angeordneten Schulreform sich hat leiten lassen. Ich jeße voraus, m. H., daß Ihnen der Inhalt dieses Erlasses alljeitig bekannt sein wird, und werde mir gestatten, in meinen Ausführungen der Reihenfolge der einzelnen Anordnungen dieses Erlasses zu folgen. In der Presse ist vielfach unterstellt worden, als ob die Unterrichtsverwaltung nicht voll und ganz auf dem Boden dieses Erlasses stehe, insbesondere geneigt sei, die Bedeutung desselben in der Ausführung abzuschwächen. Ich brauche wohl nicht zu sagen, wie unbegründet derartige Annahmen sind. Der Allerh. Erlaß ist von mir gegengezeichnet; damit habe id) die Verantwortung für denselben voll und ganz übernommen. Mit den darin enthaltenen Anordnungen stimme ich aber auch aus eigenster Anschauung überein. Maßnahmen, die so tief in die Entwicklung des höheren Unterrichtswesens eingreifen, würde ich nicht vertreten können, wenn ich nicht der festen Zuversicht wäre, daß fie unsern Schulen und dem gesamten Vaterlande zum Heile gereichen werden. Besonders viele Mißverständnisse haben sich an die Nr. 1 des Erlasses geknüpft. Es ist hier der Grundja ausgesprochen, daß in der Erziehung zur allgemeinen Geistesbildung die drei Arten von höheren Schulen als gleichwertig anzusehen sind, und daß deshalb eine Ergänzung der Vorbildung nur insofern in Frage kommen kann, als es für manche Studienund Berufszweige noch besonderer Vorkenntnisse bedarf, deren Vermittlung nicht oder doch nicht in demselben Umfange zu den Aufgaben jeder einzelnen Anstalt gehört. Zugleich ist darauf hingewiesen, daß auf die Ausdehnung der Berechtigungen der realistischen Anstalten Bedacht zu nehmen sei. Diese Grundfäße, m. H., richten sich gegen das bisherige Gymnasialmonopol, gegen die Anschauung, als ob die Gymnasialvorbildung die allein richtige und berechtigte jei. Diese Annahme ist nicht haltbar, und sie ist der Entwicklung und dem humanistischen Charakter des Gymnasiums nur schädlich geweseit. Weil diese Schulart allen nur möglichen Studien und Berufsarten gerecht werden sollte, mußte sie immer mehr realistisches Wissen in ihren Lehrplan aufnehmen, und wurde mit einer großen Zahl von Schülern belastet, welche zweckmäßiger andere Bildungsanstalten aufgesucht hätten. Auf diesem Wege weiter zu gehen, würde für das Gymnasium verhängnisvoll geworden sein, würde, wie auch die lekte Schulkonferenz betont hat, ziim Nuin und zur Vernichtung des humanistischen Gymnasiums führen. Hierbei möchte ich bitten, einen wichtigen Umstand nicht außer Acht zu lassen: es ist ein entschiedener Irrtum, wenn vielfach angenommen wird, daß das Gymnasialmonopol von jeher in Preußen Rechtens gewesen sei. Das ist nicht der Fall. Das Abiturientenexamen ist bekanntlich erst durch das Edift vom 23. Dez. 1788 in Preußen eingeführt, dabei ist aber keineswegs zugleich vorgeschrieben worden, daß das Bestehen dieser Prüfung Vorbedingung für die Zulassung zu den Studien und den verschiedenen Berufszweigen sein solle. Besonders bezeichnend ist diese Auffassung in einem Reskript der Unterrichtsverwaltung vom 1. Mai 1813, gezeichnet durch Wilhelm v. Humboldt, zum Ausdruck gelangt, in dem es heißt: den Zeugnissen gänzlicher Untüchtigkeit sei die Wirkung, daß auf dieselben niemand bei einer Universität immatrikuliert werden fönne, nicht beigelegt worden, weil hierin ein zu tiefer Eingriff des Staates in die Nechte der väterlichen Gewalt würde gelegen haben, weil ferner die Erfahrungen zeigten, daß junge Leute, die auf Schulen noch lange würden unreif geblieben sein, durch die ganz veränderten Berührungen, worin sie auf der Universität gejeßt werden, sich bald entwickelt und das Versäumte nachgeholt hätten, und weil die Schulverwaltung das Zeugnis der Reife auch mehr für ein Resultat des in der Schule herrschenden guten Geistes und des unter Lehrern und Schülern belebten Ehrgefühls als des Zwanges habe machen [anjehen?] wollen. Erst viel später und nur ganz allmählich ist die Beschränkung in die Verwaltungspraris eingedrungen. Shren Abschluß hat diese Entwidlung dadurch gefunden, daß in dem Heglement für die Prüfungen der zu den Universitäten übergehenden Schüler vom 4. Juli 1834 allgemein und ausnahmslos für die Immatrikulation auf den Universitäten das Zeugnis der Reife verlangt wurde. Wenn also der Erlaß vom 26. Nov. v. I. unter Nr. 1 auch die anderen inzwischen zur Bedeutung gelangten Schwesteranstalten für gleichwertig erklärt und die Folgerung für die Erweiterung der Berechtigungen hieraus zieht, so giebt ec damit nur die bisherige Beschränkung auf, indem er an die freieren altpreußischen Traditionen anknüpft. M. H., was die Durchführung der bezeichneten Gestchtspunkte anbetrifft, so ergeben sich in der besonderen Anwendung auf die realistischen Anstalten von selbst folgende Fragen. Es fragt sich zunächst, ob und in welchem Umfang für die einzelnen Berufszweige nebent der auf der Schule erlangten Allgemeinbildung eine Ergänzung der Spezialkenntnisse erforderlich ist. Diese Frage ist für Theologen bereits beantwortet, und zwar in dem Sinne, daß die Kenntnis des Lateinischen und des Griechischen in demselben Umfange gcfordert werden muß, wie das bisher der Fall war. Auch für gewisse Fächer, die zum Studienbereiche der philosophischen Fakultät gehören, sind zweifellos besondere Menntnisse erforderlich. So steht es z. B. außer Frage, daß ein Oberrealschüler, dem die Kenntnis des Lateinischen und Griechischen fehlt, ohne eine entsprechende Ergänzung seiner Vorbildung nicht mit Erfolg klassische Studien betreiben kann. Bezüglich der Mediziner schwebt bekanntlich die Frage nioch bei dem Bundesrat; die Entscheidung steht also außerhalb der Zuständigkeit der preußischen Unterrichtsverwaltung. Was die Juriste n anbetrifft, so sind die Verhandlungen mit dem beteiligten Nessort eingeleitet, wie ich in der Kommission zu erklären die Ehre hatte. Es würde für die Verhandlungen nicht förderlich sein, wenn ich mich über die Zielauffassung, welche die Unterrichtsverwaltung dabei im Auge hat, schon jeßt näher aussprechen wollte. Auch will ich schon jeßt bemerken, daß es der Erwägung bedarf, ob es nicht angezeigt sein wird, nach Abschluß der Verhandlungen in Preußen zunächst mit den anderen deutschen Staaten in Verbindung zu treten, um nicht ohne Not eine einheitliche Vorbildung der deutschen Juristen zu gefährden. Die weitere Frage ist, auf welchem Wege der Nachweis der erforderlichen Spezialkenntnisje zu führen ist. Es kommen dafür verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Zunächst das Bestehen der bisherigen Ergänzungsprüfungen, dann die Einrichtung von besonderen Vorkursen auf der Universität, wie sie die Schulfonferenz empfohlen hat, schließlich die Möglichkeit, von allen derartigen Veranstaltungen abzuısehen und jedem Einzelnen zu überlassen, wie er sich die Kenntnis aneignet, die er für seine Berufsbildung nötig hat. Nun hat sich aber bei der weiteren Erwägung dieser Frage ergeben, daß die Einrichtung von akademischen Vorkursen mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. Es wird sich also wohl empfehlen, mit den genannten Vorkursen nicht in weitem Umfange zu rechnen. Dasjelbe wird auch bezüglich der Ergänzungsprüfungen, soweit sie nicht schlechterdings unentbehrlich erscheinen, anzustreben sein. Ganz wird sich das aber — wenigstens zur Zeit – noch nicht machen lassen. |