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traventionen kann nur der Staat durch seine Vertreter Anklage erheben.

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Die Theatercensur wird in England vom Lord Chamberlain (Oberkammerherren) und seinen Unterbeamten ausgeübt. Ursprünglich stand diesem Rechte nur die Usance zur Seite. Walpole sanctionirte dies System durch Parlaments acte. Seine play house bill verordnete, dass bei Strafe von 50 £ und Verlust der Concession jedes Stück 14 Tage vor seiner Aufführung zur Censur eingereicht werden müsse. Jeder Schauspieler, der entweder ohne Domicil oder der ohne Concession vom Lord Chamberlain erhalten zu haben auftrete, sei als Vagabonde (Rogue) zu behandeln. 1)

Der Lord Chamberlain hat demnach auch die Theater zu concessioniren. Nach 6 u. 7 Vict. 66 kann der Minister des Innern vorbehaltlich von Localverordnungen allgemeine Theaterreglements erlassen. Theatervorstellungen in Buden, auf Märkten und Festen. concessionirt der Friedensrichter oder die Marktpolizei.

Mahon 2) rühmt, dass die Theatercensur nie im Interesse der Parteiregierung ausgebeutet worden. Im Sinne gewisser polizeilicher Aengstlichkeit ist sie jedoch zuweilen gehandhabt worden. So verwandelte in der französischen Revolution der Lord Chamberlain in einem Stücke die eiserne Maske," die Bastille in die Insel St. Marguerite, um Zeitanspielungen zu verhindern. 3) Es war das freilich in einer Zeit, als ein Bierwirth in Cambridge einen Eid leisten musste, alle politischen Gespräche anzugeben, 4) und ein Milizmann wegen democratischer Reden auf Ordre seines Obern durchgeprügelt wurde, 5) die Zeit einer Reaction, in der Englands Aristocratie jede Besinnung verloren zu haben schien.

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9. Capitel.

Der Schutz der persönlichen Freiheit.

Magna Charta. Schutz der Gefangenen. Willkür der Tudors und Acte unter Carl I. Habeas Corpus

Stuarts. Petition of rights.

Acte. Goal delivery.

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Wer verhaften lassen kann?

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Form der VerWarrant of Comittinent (Ordre

zur weiteren Inhaftirung). - Haussuchungen. Schuldhaft.

Die Magna Charta verordnet in Wiederherstellung des alten guten" Sachsenrechtes art. 39:

Nullus Liber homo capiatur, vel imprisonetur... nisi per legale judicium parum suorum........ vel per legem terre. (Kein freier Mann darf verhaftet und eingekerkert werden... es sei denn nach dem gesetzmässigen Urtheile von seines Gleichen . . . auf Grund der Gesetze des Landes.) 1)

...

Chatam erklärte, dass dies barbarische Latein der eisernen Barone das aller Classiker aufwiege. 2)

Spätere Gesetze suchten die Gefangenen gegen Willkür zu schützen. Unter Heinrich III. wurde es verboten, Gefangene zu fesseln. Bracton sagt: „Ein Gefängniss muss zum Gewahrsam, nicht zum Bestrafen dienen." In jedem Gerichte muss der Angeschuldigte seit den Plantagenets ungefesselt erscheinen. 3)

Alle diese weisen Gesetze erwiesen sich aber gegen die Willkür der Tudors und Stuarts ungenügend. Unter der spanischen Maria wurde der angeblich in die Wyatsche Verschwörung verwickelte Nicolaus Thromcorten, obgleich ihn die Jury in Guildhall freisprach, Jahrelang in willkürlicher Haft im Tower gehalten. Solche Fälle kamen damals häufig vor.

Das älteste Mittel, um sich gegen ungerechte Verhaftung wirklich zu schützen, waren: I. the Writ of mainprise, welchen die Ueberlieferung eines Angeklagten an einen Freund desselben, der für dessen Erscheinen vor Gericht, sobald es gefordert ward, bürgte, und zum Zeichen der Uebernahme dieser Bürgschaft ihn bei der Hand

1) Neminem captivari permittimus nisi jure victum, heisst es in der alten polnischen Habeas Copusacte aus dem 16. Jahrhundert (s. Poelitz europäische Verfassungen III. Bd. Abschnitt: Polen).

2) Brougham Statesmen, London 1855, p. 37: Those iron barons, (for so I may call them when compared with the silken barons of modern days) were the guardians of the people; and three words of their barbarous Latin ,,nullus liber homo" are worth all the classics.

3) Crabb 311.

nahm (le prit par le main); II. the Writ de odio et atia, um den Einfluss von Hass und Neid, welche auf die Richter zu influenciren drohten, zu verhindern, und III. the Writ de homine replegiando, welche die Freilassung auf Grund einer aus dem frankpledge hervorgehenden Bürgschaft zur Folge hat. Ein Writ ist ursprünglich ein königliches Schreiben, entweder ein offenes Patent an Alle, an welche es gelangt, adressirt, und mit dem grossen Siegel verschen, oder literae clausae, ein versiegelter Brief an Einzelne. Solche Writs (Cabinetsordres, Rescripte) werden in den Reichsgerichten oder im Canzleihofe ausgefertigt.

Die gewöhnlichste Art indessen, sich gegen willkürliche Haft zu schützen, die auch wegen ihrer Allgemeinheit und Sicherheit unmerklich alle übrigen verdrängt hat, ist der writ des Habeas corpus, so benannt, weil er mit den Worten Habeas corpus ad subjiciendum (preiszugeben, zu stellen) anfängt. Dieser writ muss von dem Court of King's Bench erlassen werden; seine Wirksamkeit erstreckt sich über alle Grafschaften und es fordert der König selbst dadurch denjenigen, welcher Einen seiner Unterthanen im Verwahrsam hat, auf, diesen mit Angabe des Tages und der Ursache der Einziehung vor Gericht zu bringen, damit derselbe je nach dem Ausspruche des Richters in Freiheit gesetzt oder in Verhaft behalten werde.

Dieser writ aber, der in Fällen gewaltsamer Gefangennehmung, die von Privatpersonen bewirkt, oder auf ihr Verlangen bewilligt worden, eine Art Hülfe sein konnte, war doch nur ein schwacher oder vielmehr gar kein Schutz gegen die willkürliche Macht des Fürsten. Noch in den ersten Jahren Carls I. erklärten die Richter der King's Bench, die nach dem Geiste der Zeiten und da sie ihr Amt durante bene placito bekleideten, beständig dem Hofe ergeben waren, sie könnten auf ein Habeas corpus einen Gefangenen, wenn er auch ohne Anführung einer Ursache eingezogen sei, weder gegen Bürgschaft noch unbedingt frei geben, so fern er auf Special-Befehl des Königs oder des geheimen Raths verhaftet sei."

Das Parlament suchte in der Petition of rights dem entgegen zu wirken. Es heisst in derselben wörtlich:

And that no freeman in any such manner as is before mentioned be imprisoned or detained (Und dass kein freier Mann in irgend solcher Weise, als vorher erwähnt ist, verhaftet oder gefangen werden soll).

Auch diese Acte zeigte sich als unzureichend gegen böswillige Verschleppungen Seitens der Richter. Es erging daher die Acte 16 Ch. I, c. 10. Dieselbe verordnet, dass wenn Jemand vom Könige in eigener Person, oder vom Privy-Council, oder einem Mitgliede desselben

verhaftet worden, ihm sonder Verzug ein Habeas corpus Writ bewilligt werden solle, und drei Tage, nachdem das Rescript vollzogen. soll das Gericht prüfen, ob Grund zur weiteren Verhaftung, zur Caution, oder zur Freilassung vorhanden sei. 1)

Auch diese Vorsichtsmassregeln genügten nicht. Ein eclatanter Fall soll Veranlassung gegeben haben, das alte Recht in der berühmten Habeas Corpus - Acte theils zu bestätigen, theils durch genügende Strafcautelen mehr zu befestigen. Ein Londoner Demagoge wurde nämlich unter Carl II. durch den Geheimenrath für eine aufrührerische Rede in Guildhall verhaftet. Die Friedensrichter in den Vierteljahrssitzungen wollten ihn nicht freilassen, weil ein höherer Gerichtshof ihn verhaftet, und ihn nicht aburtheilen, weil sein Name nicht im Gefängniss-Kalender stand. Der Lordkanzler weigerte sich, wegen der Ferien ein Habeas Corpus Writ zu erlassen, der Präsident der Kingsbench machte Schwierigkeiten. Gleichviel, ob es dieser Fall war, der zur Habeas Corpus - Acte Veranlassung gab, genug er zeigte, wie nöthig es sei, für die Ausführung der Magna Charta durch Strafgesetze Sorge zu tragen.

Am 27. Mai 1679 ging im Parlamente jene berühmte declaratorische Acte durch, welche man gewöhnlich die Habeas Corpus-Acte nennt. Der volle Titel dieser Acte ist: An Act for better securing the liberty of the subject, and for prevention of imprisonments beyond the sea (Acte zur bessern Sicherstellung der Freiheit der Unterthanen, und zur Leberwachung der Verhaftungen in den Besitzungen jenseits des Meeres.)"

Diese Acte bestimmt:

-

1) Dass eine Person, die wegen eines Verbrechens verhaftet ist und nicht wegen eines in ihrem Verhaftsbefehl speciell angegebenen Treason- oder Felony-Falles in Haft gehalten wird vom Lordkanzler oder einem der 12 Richter, die sich gerade in London befinden, auf dessen Ansuchen ein Habeas Corpus Writ erhalten soll, in Folge dessen vor denselben oder einen andern Richter gebracht werden soll, der, falls der Verhaftete Caution bestellen kann, denselben unter der Verpflichtung, sich den ordentlichen Gerichten zustellen, entlassen muss; dass Alle aber wegen bestimmter treasonund felony-Fälle Verhafteten verlangen können, in der ersten Woche des nächsten Termines, oder am ersten Tage der nächsten Sitzung der reisenden Richter in diesem Termine oder in dieser Sitzung angeklagt oder auch zur Stellung von Bürgschaft zugelassen zu werden; es wäre denn, dass eidlich dargethan würde, die Königs

1) De Lolme b. I, c. 14.

zeugen könnten in dieser Zeit nicht vorgeführt werden. Wird Verhafteter dann nicht in dem zweiten Termin oder in der zweiten Gerichts-Sitzung angeklagt und gerichtet, so soll er seiner Haft wegen des betreffenden Vergehens entlassen werden.

2) Wenn einem der zwölf Richter oder dem Lord Kanzler ein Verhaftsbefehl vorgezeigt, oder eidlich erhärtet wird, dass derselbe verweigert worden ist, und er schlägt ein Habeas Corpus Writ ab, so verwirkt ein jeder 500 Pfund an die beeinträchtigte Partei.

3) Kein Einwohner von England (mit Ausnahme von überführten Verbrechern, welche um Transportirung bitten,) soll als Gefangener nach Schottland, Irland, Jersey, Guernsey oder andern Oertern über See, in oder ausserhalb der Staatsgebiete des Königs abgeführt werden. Wer dawider handelt, soll an den Beschädigten 500 £ nebst dreifachen Kosten verwirken, zu allen Ehrenämtern und mit Einnahme verbundenen Beamtenstellen unfähig sein und in die Strafen, welche wegen praemunire angedroht sind, verfallen; auch darf der König ihn nicht begnadigen.

4) Wenn der Beamte und der Gefangenwärter versäumen, gehörige Berichte über den vollzogenen Befehl (returns) zu machen, oder auch dem Gefangenen oder seinem Bevollmächtigten innerhalb 6 Stunden, nach Verlangen eine Abschrift von dem Verhaftbefehl einzuhändigen, oder wenn sie den Gefangenen. von einem Gefängniss zum andern bringen, ohne hinreichenden Grund oder eine in der Acte angegebene Autorisirung, so sollen sie das erste Mal 100, das zweite Mal 200 Pfund verwirkt haben, welche der belasteten Partei zufallen und sollen dann unfähig sein, ihr Amt zu behalten.

5) Niemand, der einmal durch den Habeas corpus writ frei gegeben ist, soll desselben Verbrechens wegen abermals verhaftet werden bei Strafe von 500 Pfund.

6) Als äusserste Frist für die Gestellung eines Gefangenen vor die Reichsrichter sind 20 Tage festgesetzt.

Alle diese Acte erstreckten sich auch auf die normannischen Inseln. 1) Sie schützen nur gegen Verhaftungen wegen Delicte, nicht wegen sonstigen Freiheitsverlustes. Einem Gentleman, der 1758 irrthümlicherweise als Soldat eingesteckt wurde, wurde ein Writ of Habeas Corpus versagt. Doch sollen nach 56 Geo III., c. 100 während der Ferien auch Writs in Fällen ergehen, die nicht in der

1) Hallam Const. Hist. III, 49.

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