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Väter der amerikanischen Union - keine phantastischen oder speculativ philosophischen Politiker, sondern gut altenglische Gemeinfreie ― stellten den Bundes-Gerichtshof in Verfassungsfragen über Präsident und Legislatur. Die Entwickelung dieser amerikanischen Verfassung interessirt uns hier nicht. Die Entstehung jener Constitution aber zeigt, welche Rechtsanschauungen bei den sehr conservativen Colonisten in America im Schwange waren. Das Parlament selbst hat in der sogenannten Magna Charta für die Colonien, wonach das Besteuerungsrecht derselben durch's Parlament aufgegeben wird, selbst, wenigstens in einem sehr wichtigen Falle anerkannt, dass es Gesetze giebt, welche das Parlament nicht verletzen darf, ohne den bewaffneten Widerstand gegen seine Gewalt zu legalisiren.

Nach der Ansicht derjenigen Rechtslehrer, welche man die Säulen des gemeinen Rechtes nennt, ist keine Parlamentsacte gültig, wenn sie gegen die Vernunft, die Billigkeit und das Naturrecht verstösst.

»Das Parlament," sagt Lord Coke „kann Niemandem den Schutz entziehen, den ihm das Naturrecht gewährt. Daher mag der König einem Manne Begnadigung gewähren der wegen Praemunire schuldig befunden ist, obgleich er nach dem Statute 25 Edw. III. c. 22 - des Schutzes des Königs verlustig sein soll. In vielen Fällen wird das gemeine Recht zur Controlle von Parlamentsacten dienen, und dessen Ausleger den Act nach gemeinem Rechte für nichtig erklären. Denn, wenn ein Parlamentsact gegen das gemeine Rechtsbewusstsein und gegen die gesunde Vernunft, oder unausführbar ist, so wird das gemeine Recht solche Acte controlliren und sie für null und nichtig erachten."

Lord Chief Justice Holt, Richter unter Wilhelm III., erklärte: »Es ist ein sehr verständiger und wahrer Spruch, dass, wenn eine Parlamentsacte verordnen sollte, dass eine und dieselbe Person Richter und Partei zugleich sein sollte, die Acte nichtig sein würde. Eine Parlamentsacte kann kein Unrecht schaffen, obgleich solche Acte manchmal sehr zweideutig aussehen kann. Aber niemals kann sie in unserem Staate Richteramt und Parteistellung auf eine Person übertragen. Niemals kann ein Parlament Ehebruch erlauben."

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Eine Parlamentsacte," sagt Lord Hobart, kann von Anfang an, als gegen die natürliche Billigkeit verstossend, ungültig sein. Denn Jura Naturae sunt immutabilia; sunt Leges Legum. 1)- Man sieht hieraus, dass die Americaner in ihrer Bundes-Verfassung, hinsichtlich der Controlle gesetzgeberischer Acte, kein neues Recht geschaffen haben. Sie hatten

1) Hob. R., p. 87.

eben gegen die Anwendung der Theorie Blackstone's, von der unbe schränkten gesetzgeberischen Gewalt des Parlamentes die Waffen ergriffen. Blackstone's Theorie ist in England freilich die herrschende geworden, und es giebt viele Parlamentsmitglieder, welche das für Gesetz halten, was der Drucker der Königin gedruckt hat. 1) Indessen dürfte es doch immer noch auf den Widerstand ankommen, den irrationelle Parlamentsacte bei den Gerichten in Westminster finden. Dass dieselben nicht vor angeblichem Privilegium gewichen, haben wir bereits gesehen. Es könnte auch eine Zeit kommen, wo sie eine Parlamentsacte wieder, als dem Rechte widersprechend, nicht zur Anwendung brächten. Sie hätten dann die Geschichte und die Urtheile der grössten Rechtsgelehrten für sich.

Zudem ist auch die Uebung der Verfassung noch immer eine solche, dass nicht die ganze gesetzgebende Gewalt im Parlamente ruht, obgleich es solche stets an sich ziehen kann. Die Königin im Geheimerath, oder vielmehr die Staatsregierung, die Colonialparlamente, die Corporationen, sowie auch die Gerichte üben einen Theil der gesetzgebenden Gewalt mit aus.

Der Stoff der Parlamentsgesetzgebung ist in neuerer Zeit namentlich durch die Ueberfülle der Privatbills ein ganz überwältigender geworden. Nur im Criminalrechte allein sind nach dem ersten Berichte der Criminal Law Commissioners, an Statuten: 36 Volumina in Quarto, jeder Band von 600 bis 1200 Seiten, vorhanden. Seit den Plantagenets sind an Statuten ergangen:

Unter H. III. . . 1225-1272 Statuten 15,

0,3 jährlich,

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Von Edw. III. bis 1844 sind allein 14,408 Strafstatuten erschienen. „Sie sind, wie Lord Cranworth am 10. Februar 1853 im Oberhause erklärte, meistens in abschreckender Form, und in einem sehr unklaren Styl geschrieben, und entbehren jeder Classification. Man sollte annehmen," sagt der Lord Chancellor, dass die Richter mit allen diesen Gesetzen bekannt wären. In der That könne aber keine Menschenseele solchen Stoff bewältigen, und Unwissenheit habe längst aufgehört, eine Schande zu sein." 1) Die Masse dieser Waare," sagt ein deutscher Schriftsteller, 2) ist zu einem unübersehbaren Berge angeschwollen. Die Legislatur berücksichtigt weder die Nachfrage nach diesem Artikel, noch nimmt sie sich die Zeit, denselben mit Sorgfalt und Genauigkeit zu vollenden. Ich kenne Nichts, das einem Parlamentsacte an Nachlässigkeit und Stümperhaftigkeit gleich käme. Von einem allgemeinen juristischen Standpunkte oder einem Blicke in die Zukunft findet sich selten eine Spur. Die Maassregel verdankt in der Regel einer plötzlichen Noth oder sonst einem besonderen Interesse ihr übereiltes Dasein. Irgend ein Regierungsnotar oder sein Schreiber ist der Verfasser, und das Parlament glaubt seine Pflicht hinreichend erfüllt zu haben, wenn es einen langen Wortkrieg über die allgemeinen Grundsätze und die politische Zweckmässigkeit der Maassregel geführt hat. Die Kürze und Schärfe der Sprache und die Wirksamkeit des Inhalts sind zu geringe für die Aufmerksamkeit der Gesetzgeber, und ausgenommen bei wichtigen Gelegenheiten, wo die Parteien durch gegenseitige Feindschaft veranlasst werden, jeden Zollbreit zu vertheidigen, bleiben die einzelnen Vorkehrungen der Bill der tiefen Rechtsgelehrsamkeit des abfassenden Clerks überlassen. Die Folge davon ist, dass Parlamentsacte ge- · rade das Gegentheil von dem sind, was ein gutes Gesetz sein soll. Anstatt kurz, klar und scharf, sind sie weitschweifig, widersprechend, unverständlich und nicht selten zweideutig und unpraktisch. Die wahre Absicht und Meinung der meisten Parlamentsacte muss sich erst durch eine lange Reihe von Entscheidungen der Gerichtshöfe herausstellen. Hunderte von Familien werden durch Prozesse zu Grunde gerichtet, nicht weil das Recht auf Seite ihres Gegners ist, sondern weil sie die Legislatur missverstehen, bis die Gerichtshöfe nach vielen Schwankungen feierlich urtheilen, dass das Statut etwas meint, woran aller Wahrscheinlichkeit nach der Gesetzgeber oft nicht gedacht hat." Wer nur die Statutes at large der letzten 12 Jahre durchsieht, wird diese Darstellung nicht übertrieben finden. In

1) Ann. Reg von 1853, p. 4.

2) Dr. Franz Schulte das englische Parlament.“ 70 u. 71.

keinem Lande der Welt ist man mit novellistischer Gesetzgebung wohl so leicht bei der Hand, wie im heutigen England. Das im Jahre 1857 ergangene Ehescheidungsgesetz ist bereits durch zwei Novellen verändert worden. Die Organisation der Grafschaftsgerichte, welche seit 1846 bestehen, ist bereits durch mindestens 5 oder 6 Gesetze direct oder indirect berührt worden.

Die Rechtskraft der Gesetze beginnt seit 33 Geo III., c. 13 von dem Tage an, wo eine Bill die königliche Zustimmung erhalten hat. 1) Mangelhafte Formalitäten rauben einer Bill nichts von ihrer verbindenden Kraft. Die Statuten werden in den Archiven des Königreichs aufbewahrt. Sie gelten, sowie sie vom Könige angenommen sind, als vor allem Volke vertreten durch's Unterhaus publicirt. Früher publicirten sie die Sheriffs im County Court. Die Gesetze werden gedruckt und an alle Behörden gesandt. Der König ist durch eine Acte nur gebunden, wenn er ausdrücklich darin erwähnt ist. Seit 1 W. und M., s. 2, c. 2 ist das Recht des Königs, von Strafstatuten zu dispensiren, aufgehoben.

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Man theilt die Parlamentsacte ein: I. in public and General Acts. Es sind dieses solche, welche für alle Bürger verbindlich sind und von denen die Richter ex officio Kenntniss nehmen müssen. Vor 1850 musste erst jedem Gesetze der öffentliche Charakter beigelegt werden, sonst galt es als private Act. Seit 1850 gilt jede Acte als public, wenn nicht das Gegentheil erklärt ist. Es ist daher jetzt nicht mehr nöthig, private Acts als public zu erklären. Solche Acte gelten vielmehr stets als public, wenn nicht das Gegentheil erklärt ist. II. Die Private Acts müssen im Gerichte producirt werden, da der Richter sie nicht zu kennen braucht. Sie werden seit 1815 meistens vom königlichen Drucker mit der Clausel gedruckt, dass die gedruckten Exemplare der Acte zwar Beweiskraft haben, aber nicht als public Acts gelten sollen. III. Bei rein persönlichen private Acts Naturalisation, Name, Status betreffend druckt der königliche Drucker nur den Titel. Es giebt auch IV. public Acts mit einer Privatclausel. Das sind Gesetze, welche generell für einen Ort oder Bezirk sind, zugleich aber nur die Interessen von Privaten berühren (public local Acts). Die Richter im Bezirke sind verpflichtet sie zu kennen.

1) Bowyer 18.

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Papiersteuer. Tacking · Committee of Supplies. Anleihen. Recht des

Landtax. Malztax, Accise. Rechte des Unterhauses bei der Steuer-
bewilligung. Beschränkte Gewalt der Lords.
Bills. - Geld nur für bestimmte Zwecke bewilligt.
Staatsschuld.
Committee of Ways and Means.
Unterhauses, das ganze Budget zu verwerfen.

Die ordentliche Revenue des Königs oder Staates unterscheidet sich dadurch von der ausserordentlichen, dass erstere vorzugsweise von Zufall und Gelegenheit bedingt wird, und nicht von der Parlamentsbewilligung abhängig ist. Doch stehen auch diese Einkünfte unter der Controlle der Schatzlords, also der Parteiregierung.

Die ordentliche Revenue besteht:

1. ans des Bishop's Temporalities, Einkünfte, welche früher der König aus den Einkünften eines Bischofsitzes während einer Vacanz zog. Jetzt wird der neue Bischof in die Temporalities restituirt.

2. Corodies, das Recht des Königs, einen seiner Capläne von einem Bischofe erhalten zu lassen. Dieses Recht ist obsolet.

3. Einkünfte der Domainen, der terrae dominicales regis, die aus Antheilen Wilhelm I. bei der Eroberung oder aus confiscirtem Lande entstanden. Im Mittelalter revocirten die Stände häufig königliche Verleihungen durch Acts of resumption. Ein Statut 1 An. s. 1, c. 7 erklärt alle Verleihungen von Domainenland auf länger als 31 Jahre oder drei Generationen für ungültig. Nach einer Acte der Königin Victoria kann Meeres- und Flussufer, derelinquirtes Land, zu Werften, Docks und Hafenbauten auf 99 Jahre ausgethan werden. 4. Der Krone fallen einige geringe Einkünfte aus gewissen Rechtshandlungen zu.

5. Weil der König das Meer gegen Piraten schützt, fällt ihm zur Belohnung jeder Wallfisch und Stör als Royal fish zu, der in der Nähe des Ufers gefangen wird. 1) (Royal fish.)

6. Wracks werden heute dem Eigenthümer ausgeliefert, wenn er sich binnen Jahr und Tag legitimirt, sonst sind sie dem Staate verfallen.

7. Königliche Minen sind nur die Silber- und Goldminen. Wird in Zinn-, Eisen- oder Bleiminen Gold und Silber gefunden, so hat

1) Bl. I., 290,

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