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über die Wahlen. Wahlprüfungen, früher in Privy Council und Chancery,

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Die Armenaufseher sind verpflichtet, die Listen der Wähler alljährlich aufzusetzen. Sie überlassen dies Geschäft aber häufig den Assistenz-Aufsehern und dem Vestry Clerk. Bis zum 20. Juli jeden Jahres können Reclamationen und Anträge bei ihnen eingereicht werden. Am 1. August müssen sie die Wählerlisten bekannt machen, und kann dann bis zum 25. August gegen die Feststellung appellirt werden. Vor dem 1. September müssen sie die Liste der Reclamanten veröffentlichen. 1) Die revidirenden Advocaten (revising barristers) für London, Westminster und Middlesex ernennt der Lord Chief Justice der Queen's Bench, die andern ernennen die Richter auf den Circuits. Zwischen dem 15. September und 31. October jeden Jahres halten diese revising barristers ihre Gerichtshöfe ab. Ein jeder Wahl- . bezirkseingesessene hat das Recht, durch Popularklage die Wahlliste anzugreifen. Auch steht ihm von den Entscheidungen dieser revising barristers die Appellation an den Hof der Common pleas zu.

Der Sheriff wird durch Writ aus der Kanzelei oder durch den Sprecher aufgefordert, eine oder mehrere Wahlen vornehmen zu lassen. Er ist Wahlcommissär (returning officer) für seine Grafschaft. Früher hielt er die Wahlen im gewöhnlichen County Court ab. Seit 25 Geo III. c. 84 u. 4 muss er 2 Tage nach Empfang der Writs einen speciellen County Court zur Wahl berufen. In den incorporirten Städten ist der Mayor oder ein anderer Stadtbeamter returning officer. Der Writ für die Wahl in einem borough city oder einer corporirten Stadt geht an den Wahlcommissär derselben, und ist kein solcher vorhanden, an den Sheriff. Der Sheriff ernennt, falls in einem Orte kein Commissar vorhanden, was namentlich in nicht corporirten Städten der Fall ist, auf die Dauer eines Jahres einen angesehenen Einwohner zum returning officer. Für die Universitäten üben die Kanzler diese Functionen aus.

Vor Beginn jeder Wahl haben der Sheriff und returning officer zu schwören, dass sie sich nicht bestechen lassen wollen. Auch hat

1) Toulmin Smith the parish 156,

auf Verlangen der Candidat seine Qualification zu beschwören. Der Wähler ist nur noch hinsichtlich seiner Identität, nicht hinsichtlich seiner Qualification zu prüfen. Doch kann ihm der Eid gegen Bestechung abgenommen werden. Kein Candidat darf bei Strafe der Wahlunfähigkeit nach 17 u. 18 Vict. c. 102 seine Wähler tractiren. Diese Corrupt Practise prevention act von 1854 wird jetzt alljährlich erneuert. Sie verbietet auch jede Art von Zwang, Bedrohung gegen die Stimmenden, das Tragen von Cocarden, Aufhissen von Bannern, und das Engagiren von Musikbanden. Hinsichtlich der Wahl dürfen keine andern Zahlungen, wie durch einen Election Auditor gemacht werden, den der returning officer ernennt. Jeder Candidat muss dem Auditor die Agenten bezeichnen, die er für die Wahl verwenden will. Dieser Auditor macht alle Kostenrechnungen auf. Als Strafe für Verletzung dieser Acte ist Verlust des Wahlrechtes angedroht. Doch muss Jeder, der auf Grund derselben als Kläger auftritt, erst 200 £ Caution bestellen, ehe er zu einer Beschwerde zugelassen wird.

Die Bill hat, wie so viele ihrer Vorgängerinnen, die Bestechung nicht verhindern können. Jeder Parlamentssitz macht durchschnittlich, selbst bei Nichtanwendung von Bestechung, 1000 £, jede allgemeine Wahl den Parteien circa 1 Million £ Kosten. 1)

Bei dem Wahlacte, der offen vor sich geht, hat Jeder das Recht, zugegen zu sein. Am Wahltage erscheinen die Candidaten auf den Hustings und werden von ihren Comites präsentirt. 2) Zuerst erfolgt Abstimmung durch Handaufheben (show of hands). Hierbei stimmen alle Anwesenden, auch Frauen, wenn sie wollen, mit. Wird nicht von der Minorität auf wirkliche Abstimmung zu Protocoll - Poll - angetragen, so wird der Candidat als Abgeordneter proclamirt. Der Poll dauert jetzt nur einen Tag, in den Universitäten aber noch 5 Tage. Doch soll dieses auch geändert werden. 3) Die Grafschaften sind zum Zwecke der Wahlen in Districte getheilt.

Ueber die erfolgten Wahlen berichten die returning officers der Flecken und Städte, so wie die Sheriffs an den Kronsecretär des

1) Westminster Review I., 1852, p. 29.

2) Der Character der Candidaten wird natürlich von der Opposition einer minutiösen Probe unterworfen, und das ,,semper aliquid baeret" ist hierbei als Regel anzunehmen. He has fought successfully two contested elections, and has come out of the ordeal unscathed. A man who can do that in England, is a man whose character is established." The Woman in White. Sampson Low Son and Co. ed. p. 60.

3) May Const. Hist. I., 375.

Kanzeleihofes. 1) Die Namen der Gewählten werden in der Gazette abgedruckt.

Bis Elisabeth wurden die Angelegenheiten strittiger Wahlen zuerst vom Könige im Council, sodann im Kanzeleihofe entschieden. Unter dieser Regierung begannen die Gemeinen zuerst die Vollmachten der Abgeordneten selbst zu prüfen. 2) Unter Jacob I. schliesst der Kanzeleigerichtshof einen Ritter aus, und erlässt in Folge dessen ein neues Wahlschreiben. Die Gemeinen erklären jedoch die betreffende Wahl für gültig. Erst nach langem Kampfe wich damals das Unterhaus noch zurück. Seit Carl I. erlangt jedoch das Parlament auch das unbestrittene Recht, die Wahlen selbstständig zu prüfen. Die Revolution bestätigt dasselbe, indem sie die Freiheit des Parlaments sanctionirt.

So

Vor 1770 wurden strittige Wahlen im Plenum des Unterhauses selbst, als Parteifragen debattirt. So resignirte Sir Robert Walpole 1741 in Folge der Abstimmung über die Chippenham Wahl. Die jetzige Methode, Wahlen zu prüfen, gründet sich auf die Grenville Act von 1770 und auf 11 u. 12 Vict. c. 98 von 1839. Demnach ist jeder Deputirte, gegen dessen Wahl nicht reclamirt wird, vollberechtigtes Mitglied des Unterhauses. Soll eine Wahl angegriffen werden, muss gegen dieselbe von den Interessenten petitionirt werden. Diese Petitionen werden von den Parliamentary agents der betreffenden Partei aufgesetzt, und müssen von mindestens einem Wähler unterzeichnet sein. Häufig aber werden Wahlen, die durch Bestechung entstanden sind, gegen einander abgepaart, so dass ein Whig Agent seine Petition gegen einen Tory Deputirten, ein Tory Agent die Petition gegen einen Whig Deputirten fallen lässt. Auch schreckt der Kostenpunkt schon entschieden ab, da jeder Petent allein 1000 £ Caution bestellen muss, ehe seine Sache gehört werden kann. Die Petition muss sich auf bestimmte Thatsachen gründen, und müssen einzelne Voten bestimmt angegriffen werden.

Ueber diese Petitionen entscheiden die Wahlcomites. Bei Beginn jedes Parlamentes bildet der Sprecher aus 6 Mitgliedern des Hauses, deren Wahlen unbestritten sind, ein General-Election-Comitee. Diese 6 wählen nach einem sehr complicirten Wahlmodus Special-Comitees, die nie länger als eine Woche fungiren dürfen.

Die Mitglieder der General- und Special-Comitees werden vereidigt. Diese Ausschüsse hatten bis vor Kurzem von allen Comites des Unterhauses allein das Recht, Zeugen eidlich zu vernehmen. Jetzt steht dieses

1) Kerr Bl. ed. 1857, Vol. I., 169.

2) Hallam Const. Hist. I., 373.

Recht seit 21 u. 22 Vict. c. 78 auch den Comites, welche Privatbills berathen, zu. Der Meineid vor einem Parlaments-Comite geleistet, ist eben so strafbar, als wäre er vor dem Richter geschworen. 1) Die WahlComites entscheiden nur auf Grund der angeführten Thatsachen, und haben keine inquisitorischen Befugnisse. Wer der Petition widerspricht und unterliegt, trägt die Kosten; eben so muss der unterliegende Petent sämmtliche Kosten tragen. Nur wenn Niemand der Petition widerspricht, werden keine Kosten in Ansatz gebracht. Wem Bestechungen nachgewiesen werden, der ist unfähig während der Dauer des Parlaments seinen Platz für den Wahlkreis, in welchem er gewählt, einzunehmen. Die Wahlcomites sollen, wie man sagt, ein sehr weites Gewissen haben, und den Grundsatz nie ausser Augen lassen: Wir sind allzumal Sünder."

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Findet das Comite, dass in einem Orte eine stehende schlechte (corrupt) Praxis bei Wahlen eingerissen ist, so berichtet es an's Haus und dieses schlägt in einer Adresse an die Königin derselben gewisse Persönlichkeiten als Commissäre zur Untersuchung dieser Praxis vor. Diese Commissäre fungiren als Richter, und können ex officio inquiriren, Zeugen vernehmen, auch frühere Wahlen untersuchen. St. Albans verlor z. B. auf Grund solcher Untersuchungen das Wahlrecht. Die Kosten derselben trägt der Staatsschatz.

Wer mehreremale gewählt ist, muss für einen Wahlkreis annehmen. Nur wer ein Amt direct von der Krone oder dem LordLieutenant von Irland erhält, muss sich einer Neuwahl unterwerfen. Freiwillig darf Niemand resigniren. Wer resigniren oder einen Sitz für einen neuen Wahlkreis annehmen will, bittet das Ministerium, ihm ein königliches Scheinamt zuzuwenden. Ein solches wird auch gewöhnlich durch das Amt des Steward and bailliff of Her Majesty's 3 Chiltern Hundreds of Stoke, Desborough und Bonenham gewährt. Lord North verweigerte indessen 1775 eine solche Ernennung, doch ist solche Weigerung seitdem nicht wieder vorgekommen. 2) Diese Ernennung disqualificirt und macht eine Neuresp. Wiederwahl nöthig.

Das Haus hat sich auch das Recht beigelegt, Mitglieder, deren Wahlen nicht bestritten sind, auszuschliessen. So wurde 1581 das Mitglied für Grantham, Arthur Hall, wegen Veröffentlichung eines absolutistischen Buches ausgestossen, in den Tower geschickt und in 500 £ Geldstrafe genommen. 1679 wird Colonel Sacville ausgestossen, weil er das papistische Complott bespottet. Mr. Wollaston

1) Hallam Const. History III., 110.

2) May Parliament 553.

wurde 1698 vom Parlamente ausgestossen. Nachdem er jedoch wieder gewählt worden, nahm er seinen Platz in demselben Parlamente wieder ein. Robert Walpole wurde 1711 wegen groben Amtsmissbrauches und notorischer Bestechung ausgestossen, 1) auch zur Wahl unfähig erklärt, aber wieder gewählt. Als der Candidat der Minorität, Mr. Taylor gegen diese Neuwahl petitionirte, wurde sie dennoch als gültig anerkannt. 1721 wurde Aislabie 2) wegen Corruption in Angelegenheiten der Südseecompagnie, und 1727 John Ward of Hackney wegen Fälschung ausgeschlossen. Steele wurde 1714 wegen eines angeblichen aufrührerischen Pamphlets, die Crisis" ausgestossen und für wahlunfähig erklärt. Blackstone erklärt jedoch in der ersten Ausgabe seines Werkes, dass das Parlament kein Recht habe, ein formell gültig gewähltes Mitglied auszuschliessen und für wahlunfähig zu erklären, sobald es sonst nur wahlfähig sei. In der zweiten Ausgabe seines Commentars änderte er jedoch seine Ansicht, und nahm einen blossen Parlamentsgebrauch 3) als gültiges Recht an. Seitdem wurde es Gebrauch: „Auf die erste Ausgabe von Blackstone's Commentar" bei Gastmählern der Opposition Hochs auszubringen. 4) Diese Aenderung in Blackstone's Ansichten war durch die Massregeln der Minister gegen Wilkes bewirkt worden. Wilkes, der bereits 1762 in formell unrechtmässiger Weise wegen eines Artikels im North Briton, in welchem er Bute seinen Verrath gegen Friedrich den Grossen vorwarf, vom Parlamente verfolgt war, wurde 1769 in Middlesex gewählt. Der König schrieb jedoch an Lord North: »Ich halte es für höchst nothwendig Ihnen mitzutheilen, dass Wilkes Ausstossung sehr zweckmässig (expedient) erscheint, und bewirkt werden muss. Diese Ausstossung erfolgte denn auch am 3. Februar 1769, auf Grund eines Libels, welches das Parlament als freche und grundlose Verläumdung" bezeichnete. Wilkes wurde jedoch wieder gewählt. Da erklärte das Parlament, dass der Candidat der Minderheit, Luttrell, das gültig erwählte Mitglied sei, und liess ihn zum Votiren zu. Wilkes wurde zugleich für wahlunfähig erklärt. Lord North vertheidigte diese Massregel nur aus Zweckmässigkeitsgründen." (On the ground of expediency). 1782 wurde jedoch diese Resolution gegen Wilkes aus den Parlamentsbüchern feierlich gestrichen, nachdem Wilkes aufgehört hatte missliebig zu sein. 1814 wurde Lord Cochrane wegen Verbreitung falscher Börsengerüchte mit 140

1) Smollet Book 10, ch. 41.

2) Mahon II., 22.

3) Junius, IIter Brief an den Duke of Grafton, 24. April 1769. 4) Mahon V. 243.

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