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gewählt werden. Ein Offizier in Heer und Flotte, der eine höhere Stelle erhält, kann im Parlamente seine Stelle behalten. Lieferanten und Steuerbeamte jeder Art, die ein seit 1705 geschaffenes Amt inne haben, sind nicht wählbar. Sheriffs, Mayors oder Bailliffs können in ihrem Amtsbezirke nicht gewählt werden, desgleichen Wahlcommissarien nicht (returning officers). Auch die Richter in Westminster, der Vicekanzler und der Clerus sind bereits im vorigen Jahrhundert absolut vom passiven Wahlrechte ausgeschlossen worden. Die Gesetze über Ausschliessung abhängiger Beamten sind fortdauernd verschärft worden. Im ersten Parlamente Georg I. sassen noch 271, im ersten Parlamente Georg II. noch 257, im ersten Parlamente Georg IV. jedoch nur noch 109 solcher Vertreter. 1)

B. Das Wahlsystem seit der Reform bill.
Chatam und Junius über das Wahlsystem.

Cromwell's Reform.

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Reformversuche. Reformbill von 1832. Rotten boroughs. Neues
System der Vertretung. Freemen und Liverymen.
Zeitpächter. Wahlqualification. - Vertretung der
Neues irisches Wahlgesetz. Kein Passiv-Census.

10£ Census. Universitäten. Beamte gewisser

Categorien nicht wählbar. Verletzung von Rechten der Corporationen durch die Reformbill. Protest der Minorität. Bourgeoisie. Vertretene grosse Städte. - Vertretene kleine Ortschaften. Städtische Vertretung. schaftsvertretung. Missverhältniss zwischen der Vertretung und der Bedeutung grosser Städte. Statistik von 1851. — Willkür des Systems.

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Ein so mangelhaftes Wahlsystem konnte nicht verfehlen, schon früh die Kritik herauszufordern. Schon unter Elisabeth sprach man von verfallenen Wahlflecken. Cromwell entzog denselben das Wahlrecht und verlieh es den grösseren Städten, die es noch nicht besassen. Die Restauration stellte jedoch die alten Zustände wieder her, und damit erneuerten sich die Angriffe auf dieselben.

Wie weit diese Zustände von dem Grundsatze Chatam's, „dass Repräsentation und Besteuerung zusammenhängen müssten," entfernt waren, haben wir gesehen. Dennoch warnt auch Chatam vor durchgreifenden Aenderungen:

»Nach der Theorie unserer Verfassung," sagt er, sollte eine beständige Verbindung zwischen Repräsentirten und Repräsentanten

1) Hansard III. S., Vol. II., 1118.

Statt finden. Wer will behaupten, dass diese Verbindung jetzt existirt? Aber man hüte sich vor gewaltsamen Heilmitteln." . . . . . Von den Wahlflecken sagt er: „Sie sind die faulen Flecke der Verfassung, aber gleich den Uebeln des Körpers, müssen wir sie mit Geduld tragen, und schon mit uns herumschleppen. Das Glied mag krank sein, aber Amputation wäre Tod." 1) Und Paley meint, nachdem er alle Uebel des Wahlsystems aufgedeckt: „Am Ende käme es doch nur darauf an, wer gewählt würde, nicht wer wähle." 2) Junius sogar ist der Ansicht, dass, so gut man den rotten boroughs ihr Wahlrecht entziehen könne (disfranchise), ebenso gut könne man auch allen Gemeinen es durch Parlamentsschluss nehmen." 3) Ja, er will nicht einmal den grossen Städten, die das Wahlrecht noch nicht haben, dasselbe verleihen. Er meint, die grossen Manufacturisten könnten Freeholders werden. Dagegen will er die Grafschafts- Vertretung vermehren. Dagegen war Lord Chatam einer Reform des Parlaments nicht abgeneigt, soweit sie nicht die corporativen Rechte verletzte, und wollte er dem Unterhause 100 neue Grafschaftsmitglieder zufügen.

Nachdem 1760 ein solcher Reformplan gescheitert, und 1780 der Herzog von Richmond allgemeines Stimmrecht und einjährige Parlamente beantragt, 4) kam Pitt im Jahre 1782 mit dem Antrage hervor, ein Comittee zur Untersuchung des Zustandes der Landesvertretung niederzusetzen. Die Motion fiel mit 161 gegen 141 Stimmen. Burke erklärte in einem Privatbriefe, dass das Parlament, jetzt und immer das gewesen sei, was es eigentlich hätte sein sollen, und dass, wer es reformiren wolle, die Verfassung umzustürzen versuche." 5) Weitere Reformanträge wurden 1785 von Pitt, von Grey 1793 u. 1797, sowie 1800 gestellt.

Die französische Revolution setzte allen Reformversuchen Einhalt, indem sie die höheren Classen der Bewegung abwendig machte, bis endlich 1832 die Russell-Grey'sche Reformbill, als Statut 2 u. 3 W. IV., c. 45 Gesetz wurde. Nach diesem Gesetz wird allen Flecken, deren Bevölkerung nach dem Census von 1831 unter 2000 Einwohner beträgt, das Wahlrecht entzogen. Es fielen 56 rotten boroughs mit 111 Stellen im Unterhause somit gänzlich aus. 30 Boroughs unter 4000 Einwohnern, welche 2 Repräsentanten deputirten, durften fortan

1) Hansard Serie III., Vol. XII., 137.

2) Lib. I., ch. 7.

3) 44. Brief an den Editor des public Advertiser.

4) Bucher I. 134.

5) Mahon VII. 173.

nur einen Repräsentanten senden. Die Flecken Melcombe- Regis und Weymouth mit 4 Repräsentanten wurden zusammengelegt und ihre Vertreterzahl auf die Hälfte reducirt. Die so frei gewordenen Stellen wurden auf bis dahin unvertretene Ortschaften vertheilt. Von 43 bis dahin unvertretenen Boroughs erhielten 22 - darunter Birmingham und Manchester das Recht, zwei, 21 das Recht, einen Abgeordneten zu deputiren. Yorkshire, das früher 4 Abgeordnete geschickt, erhielt. 6 Vertreter. Lincoln wurden anstatt 2, 4 Abgeordnete gegeben. Die Vertretung von 25 Counties wurde dadurch verdoppelt, dass dieselben getheilt wurden. 7 Grafschaften sandten fortan 3, statt 2 Ritter. 3 Grafschaften, die bis dahin nur 1 Abgeordneten geschickt, sandten fortan je 2. Die irische Vertretung wurde um 5 Stimmen vermehrt. Die Vertretung von Schottland wurde auf 53 Abgeordnete von 45, die früher die Vertretung gebildet, gebracht.

Nach der Reform bill vertheilte sich demnach die Vertretung des vereinigten Königreiches wie folgt:

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1) Den Flecken St. Albans und Sudbury mit je 2 Mitgliedern ist seitdem das Wahlrecht entzogen. Doch sind jüngst diese 4 Sitze wieder anderen Wählerschaften zugetheilt worden und zwar hat Yorkshire, noch 2, Lancashire noch 1 und der borough Birkenhead ebenfalls 1 Vertreter erhalten.

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Vor der Reformbill hatten England und Wales 13 Vertreter mehr, Schottland dagegen 8 und Irland 5 weniger, als nach dieser Bill.

Die Reformbill ändert auch das Recht der Wähler selbst ab. Die Freemen in den Städten bleiben nach wie vor wahlberechtigt, so weit ihr Wahlrecht älter als vom 1. März 1832 ist. Sonst muss jeder Wähler in einer City oder borough 12 Monate vor dem 31. July des Wahljahres zur Armensteuer eingeschätzt sein, die bis 5. Januar schuldigen Steuern gezahlt haben, auch 6 Monate vor dem 31. July am Orte der Wahl oder wenigstens innerhalb 6 Meilen von demselben gewohnt haben. Zugleich muss der Wähler ein Eigenthum von 10 £ Ertrag am Orte der Wahl besitzen oder 10 £ Miethe zahlen. Die Miethswohnung kann er wechseln, doch muss der Wähler solche continuirlich im Wahlbezirke inne haben. Die ehemaligen Freemen aller Städte und die Liverymen in London können nicht in die Wählerlisten eingetragen werden, wenn sie 1 Jahr vor dem 31. July Armenunterstützung erhalten. Wer in einer City oder in einem borough Wähler ist, kann es nicht zugleich in der Grafschaft sein. In Schottland wird den Corporationen das Wahlrecht entzogen und den 10 £ Miethern beigelegt.

In den Grafschaften behielten die bisherigen 40 Shilling Freeholders ihr Wahlrecht auf ihre Lebenszeit. Diese ganze Classe wurde somit auf den Aussterbe-Etat gesetzt. Freehold berechtigt jetzt nur zum Wählen, wenn damit 10 £ Einkommen des Jahres verbunden. Gleichem Census sind Erbpächter, Zeitpächter (Leaseholders) mit einer Pacht

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zeit von 60 Jahren unterworfen. Dagegen müssen Zeitpächter mit 20 Jahren Pachtzeit und Tenants at will, Pächter, denen der Gutsherr zu jeder Zeit 1) kündigen kann, 50 £ jährliche Pacht zahlen, um Wähler sein zu können. Diese Pächter erhielten das Wahlrecht durch die der Reformbill zugefügte Clausel des Marquis von Chandos, den der radicale Hume unterstützte. Dadurch ist das Wahlrecht an eine Masse ganz von der Aristocratie abhängiger Leute gekommen. Mit Recht konnten die Lords Grey und Althorp die Reformbill, namentlich in dieser Beziehung, die aristocratischste Massregel nennen, die je im Unterhause durchgegangen.

Die übrigen gesetzlichen Erfordernisse für die Wähler sind geblieben. Dieselben dürfen nicht unter 21 Jahren alt, müssen dispositionsfähig und dürfen nicht wegen Meineides bestraft sein. Auch darf Niemand wählen, der ein Freehold blos frauduleuser Weise besitzt, um ihn zum Stimmen zu ermächtigen. Richter, Constables und Steuerbeamte dürfen nicht Wähler sein.

Die beiden englischen Universitäten behielten das ihnen von Jacob I. verliehene Recht, zu jedem Parlamente 2 Vertreter zu schicken. Einen Census gab es bei ihnen nie. Die Vertreter werden in Cambridge und Oxford von denjenigen Masters of Art gewählt, welche eine gewisse Zeit lang einem College angehört haben. In Dublin wählen Fellows, Scholars und Graduates die Deputirten.

Die Cinque ports werden nach wie vor durch sogenannte „Barons" vertreten.

Das Wahlrecht in Irland ist seit 13 u. 14 Vict., c. 69 an einen niedrigeren Census als in England geknüpft, indem es die Pächter, welche mit 12 £ jährlich zur Armensteuer eingeschätzt sind, und Personen, welche entail oder Land auf Lebenszeit besitzen, wenn sie mit 5£ jährlich eingeschätzt sind, endlich Land oder Gebäude in den Städten und Flecken mit 8£ jährlicher Schätzung innehaben, als Wähler zulässt.

Der Passiv-Census wurde durch die Reformbil nicht berührt. Er betrug 600 £ Einkommen für die Knights und 300 £ für die Burgesses, ist aber wie jede Vermögensqualification für die Deputirten, durch 21 u. 22 Vict., c. 26 vom 28. Juny 1858 abgeschafft worden. Die übrigen Ausschliessungsgründe sind geblieben und theils noch vermehrt. Niemand darf im Parlamente sitzen oder stimmen, der nicht 21 Jahre alt ist. Doch wird häufig darüber hinweggesehen. war 19 Jahre und 4 Monate alt, als er in's Haus kam. Auch war Pitt nicht viel älter, als er zuerst im Unterhause seine grossen

1) Bl. II, 145, 146,

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