Изображения страниц
PDF
EPUB

8. Capitel.

Der Berufskreis der einzelnen Friedensrichter.

Summarische

Ernennung der Friedensrichter. Friedensbewahrer. Surety for the peace
and good behaviour. - Verwaltung. - Polizeigerichtsbarkeit.
Jurisdiction. Vagabonden- und Bettlerpolizei. Correctionshäuser.
Voruntersuchungsverfahren. Streitigkeiten über rückständige Zehnten.
Besitzstreitigkeiten. Exmissionsklagen.

a. Die Friedensrichter als Friedensbewahrer.

Die Friedensrichter gehen nach wie vor aus der Gentry hervor, die auf Colleges und Universitäten eine zwar mechanische, aber classische Bildung geniessen. Die reinen Fuchsjäger, welche Nichts. als Jagdinteressen kennen, sind in England um vieles seltener als früher. 1) Jeder 21jährige Country Gentleman präsentirt sich in der Regel beim Lordlieutenant und wird ohne Rücksicht darauf, ob er Whig oder Tory ist, als Friedensrichter angenommen. Den ländlichen Friedensrichtern, die meistens von den Grundrenten leben, treten die reichen Kaufleute, welche sich zur Ruhe gesetzt, ehemalige Advocaten, Geistliche und Capitalisten hinzu. 2) Die Friedensrichter werden für die ganze Grafschaft ernannt, in Yorkshire dagegen nur für den Riding, in Ely für die Insel, in Lincolnshire nur für den Bezirk und in den Freibezirken, wie z. B. die Cinque ports, nur für den Umfang des Freibezirks. 3)

Das Commissorium jedes Friedensrichters giebt diesem zuerst nur Titularrechte. Bewirthschaften die Friedensrichter ihre Güter selbst, so bleibt es häufig zur Fernhaltung jeder Patrimonialgerichts

1) Der bereits mehrfach erwähnten Schrift, „Der Democrat" entnehmen wir folgende Scene zur Charakteristik des früheren friedensrichterlichen Verfahrens: Seite 124 heisst es: Der Edelmann, oder wie ich sagen sollte, der Richter, denn diesem eifrigen Vertheidiger der Gesetze war ihre Verwaltung anvertraut, eine Ehre, auf die er sich nicht wenig zu gute that, und die er oft dazu anwandte, Ankläger und Richter zugleich zu sein, fing nun an, den zitternden (einer Jagdcontravention angeschuldigten) Verbrecher zu verhören. ,,Du Spitzbube!" rief er, ja, Du magst Dich nur fürchten, denn ich sehe es Dir an den Augen an, dass Du ein Spitzbube bist. Wie in's Teufels Namen aber zum Schwernoth! ich will nicht fluchen wie in's Teufels Namen, sag ich, konntest Du Dich unterstehen, in den Grenzen meines Gutes zu stehlen? Weisst Du denn nicht, dass Dich das Kirchspiel unterhält? Dass Du keinen Pfennig hast, wenn ihn Dir nicht bessere Leute geben? Und Du unterstehst

[merged small][ocr errors][merged small]

-

barkeit auch beim blossen Titel. Erst das Kanzelei - Rescript (Writ of dedimus potesatem) und der Amtseid (früher der Huldigungs-, Suprementie- und Abjurationseid, die seit 21 u. 22 Vict. c. 48 in einen Eid zusammengezogen sind) und der Eid über die Qualification machen den Friedensrichter zum activen Staatsbeamten. Seit 9 G. IV., c. 17 ist das Versprechen, die Amtsgewalt nicht zum Schaden der Staatskirche zu benutzen, hinzug ekommen.

Die Quorum Clausel, d. h. die Bestallung mit Criminaljurisdiction, erstreckt sich jetzt auf fast alle Friedensrichter. Nach Parlamentsberichten sind im Ganzen ca. 18,300 Friedensrichter vorhanden, davon sind 8200 inclusive der 1300 besoldeten städtischen Magistrates activ. Man sieht, es fehlt trotz mangelnder Kreisgerichte, Landräthe u. s. w., in England nicht an zahlreichen Arbeitskräften für die niedere Criminaljustiz und die Verwaltung. 1)

Alle activen Friedensrichter, auch solche, die nicht in die Quorum Clausel eingereiht sind, haben für die Friedensbewahrung nach gemeinem Rechte Sorge zu tragen. In dieser Eigenschaft üben sie die Präventivpolizei und können, Ergreifung in flagranti vornehmen lassen, auch Verhaftbefehle ausstellen. Sie haben die Verpflichtung, aufrührerische und unerlaubte Versammlungen aufzulösen, und haben namentlich die Landstrassen von Bettlern und Vagabonden reinigen zu lassen. Der Friedensrichter kann von Jedem Friedensbürgschaft (Surety of the peace) verlangen, der einen Andern bedroht. Der Denunciant muss seine Beschwerde eidlich erhärten und der Verklagte wird sodann summarisch vernommen. Weigert sich der letztere, solche Bürgschaft, die auf bestimmte Zeit gefordert wird, zu leisten, so kann ihn der Friedensrichter bis zu 12 Monaten einsperren lassen. Gewöhnlich wird aber nur vom Angeschuldigten Caution für sein Erscheinen bei den Vierteljahrssitzungen verlangt. Weigert er sich jedoch, solche Bürgschaft zu stellen, so wird er bis zu den nächsten Vierteljahrssitzungen in Verhaft genommen. Tritt ein Thronwechsel ein, so erlischt die Cautionspflicht. Auf Anrufen Seitens des Beklagten kann jeder höhere Gerichtshof die Cautionspflicht aufheben. Ob eine Caution (gewöhnlich durch Bürgen gestellt) verfallen, darüber entscheidet das Reichsgericht. Pairs des Reiches können nur von den Queen's bench oder vom Kanzeleihof in Bürgschaft genommen werden. 2)

Bürgschaft für gutes Betragen (Surety for the good behaviour) kann ein einzelner Friedensrichter von Pasquillanten, Nachtschwär

1) Gneist II., 188.

2) Bl. IV., 251, 254.

mern, notorischen Dieben, Besuchern von Bordellen, 1) welche seit Heinrich VIII. nicht mehr concessionirt werden, fordern. 2)

Die Caution ist bei schlechtem Betragen des Verhafteten, nach erfolgtem Erkenntniss der Reichsgerichte verfallen.

Zur Aufrechthaltung der Sicherheit sind die niederen Polizeibeamten strenge an die Ordres der Friedensrichter, soweit diese nichts Ungesetzliches befehlen, gebunden.

b. Die Friedensrichter als Verwaltungsbeamte. Alle Friedensrichter sind geborene Armenpfleger (Guardians of the poor). Je 2 Friedensrichter haben das Amt:

1. Die Armensteuerlisten zu bestätigen (Allowing the rate), wozu sie im Falle der Noth durch Mandamus der Queen's Bench angehalten werden können;

2. Die Execution der Armensteuer auszuschreiben, nach summarischer Anhörung des Restanten; hierbei sind Pfändung und nach dieser die Personalhaft zulässige Executionsmittel;

3. Die Schlussrechnungen der Armenaufseher, nach vollendetem Amtsjahr, zu prüfen;

4. Ueber Niederlassungs- und Ausweisungssachen (ordres of removal) nach gehörigem Verfahren, nach dem Gesetze 13 u. 14 Ch. II. zu entscheiden. Die Appellation geht an die Vierteljahrssitzung, welche die Ausweisungsordre entweder bestätigt, oder aufhebt. 3) Die Queen's Bench kann jedoch auf Anrufen des Interessenten die Sache vor sich ziehen. Auch kann die Vierteljahrssitzung wichtige und schwierige Fälle nach aufgemachtem Status causae an das Reichsgericht zur Entscheidung abgeben (Grant a case). Haben die Vierteljahrssitzungen einmal endgültig entschieden, so finden seit 10 u. 11 Vict. c. 33, u. 11 u. 12 Vict. c. 31 keine weiteren Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Ausweisungssachen Statt.

In ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbeamten steht den einzelnen Friedensrichtern die Gewerbepolizei, namentlich die Aufsicht über Gasthöfe, Fuhrwesen, die Wegepolizei, die Fluss- und Küstenpolizei, die Jagd- und Fischereipolizei zu. Die meisten dieser Functionen werden theilweise auch von den Specialsitzungen ausgeübt, wo wir einige derselben näher kennen lernen werden. 4)

c. Die Friedensrichter als Polizeistrafrichter. Die einzelnen Friedensrichter haben in vielen ihnen durch das Gesetz überwiesenen Fällen eine summarische Strafgewalt. Dieses 1) Coke III. Inst. 205.

2) Bl. IV., 256. 402. Auf Anzeige geheimer Bordelle ist eine Prämie gesetzt. 3) Bl. I., 364.

4) Gneist II., 201. 256 ff. 280 ff. 318.

Verfahren ist durch 11 u. 12 Vict. c. 43 neu geregelt. Bei vielen Fällen kann jetzt der Angeklagte wählen, ob er sich summarisch durch einen Friedensrichter aburtheilen lassen will, oder ob er es vorzieht, sich im Wege des ordentlichen Verfahrens von einer Jury richten zu lassen. Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, können ein oder zwei Friedensrichter nur bis zu 5 £ oder bis auf 3 Monat Gefängniss erkennen. In vielen Fällen legt ihnen das Gesetz jedoch ein viel grösseres Arbitrium bei. Bei mildernden Umständen kann der Friedensrichter die Hälfte oder ein Drittheil der Strafe erlassen, in geringfügigen Dingen kann er von jeder Strafe absehen, indem der Grundsatz Minima non curat praetor, durch eine gesunde Gerichtspraxis seit Ewigkeit in England maassgebend ist. Der Ankläger hat überdies kein Rechtsmittel, und muss sich bei der Entscheidung, falls diese nicht dolose erfolgt, begnügen.

Nach einem Gesetz vom 17. August 1857 (20 u. 21 Vict. c. 43) kann ein Friedensrichter, wenn nicht der Attorney General einschreitet, jeden Denunciationsfall als frivol zurückweisen. Es kann in solchem Falle an die Quarter sessions oder an die Queen's bench appellirt werden. Die letztere zieht den Fall entweder vor sich selbst, oder kann den Friedensrichter zur Entscheidung desselben anhalten.

Criminalprozesse werden durch die Friedensrichter in der Regel im summarischen Verfahren in öffentlicher Sitzung entschieden. Die Vertretung durch einen Advocaten ist zulässig. Hält es der Richter für nöthig, so kann er den Angeklagten sofort vor sich führen lassen. Nach diesem summarischen Verfahren werden folgende Vergehen abgeurtheilt: Thätlichkeiten (Assault), Thierquälerei, Aufforderung zum Duell, Feldcontraventionen, böswillige Vermögensbeschädigung, kleiner Diebstahl bis zu 5 Schilling wobei aber der Angeklagte das Trial by jury wählen kann, sodann die meisten Verbrechen (Felonies) junger Leute bis zu 14 Jahren, Sonntagsheiligungsverletzung, kleiner Holzdiebstahl, Versäumung der seit 16 u. 17 Vict. c. 100 obligatorischen Pockenimpfung, Steuercontraventionen aller Art (Accise-, Zoll-, Post- und Stempelcontraventionen) sofern diese Contraventionen nicht in Form von Civilklagen vor die Reichsgerichte gelangen, Bettelei und Vagabondage.

Gewöhnlich wird auf Geldbusse erkannt, und tritt Gefängnissstrafe nur bei fruchtlos ausgefallener Auspfändung ein. Wenn aber Jemand dem Richter als notorisch Excussus bekannt ist, kann dieser sogleich auf Gefängnissstrafe erkennen.

Die Appellation an die Vierteljahrssitzungen ist bei der summarischen Justiz der Friedensrichter überall gestattet, wo das Gesetz sie nicht ausdrücklich ausschliesst. Niemals darf jedoch gegen eine

Freisprechung appellirt werden. Der zweite Richter ist an die thatsächliche Festsetzung des Vorderrrichters gebunden. Bei Steuercontraventionen fand früher stets Appellation an die Reichsgerichte statt. Jetzt ist sie seit dem vorerwähnten Gesetze vom 17. August 1857 in allen appellablen Sachen, mit Ueberspringung der Vierteljahrssitzungen (von deren Entscheidungen eine weitere Appellation in summarischen Sachen nicht stattfindet) zulässig. Demnach steht dem Verurtheilten die Wahl zu, ob er an die Quarter Sessions oder ans Reichsgericht appelliren will. Soweit das Gesetz nichts Anderes verordnet, ist es ferner zulässig, jeden Fall durch Writ of certioriari vor die Queen's bench, auch selbst dann zu bringen, wenn der erste Richter die Verfolgung nicht ablehnt. 1)

Seit alter Zeit besitzen die Friedensrichter die vage und willkürliche Gewalt unserer Landespolizeibehörden, in Betreff der Einsperrung in Detentions- und Arbeitshäuser (hier die houses of Correction). 2) Ein einzelner Friedensrichter kann einen Hausirer ohne Gewerbeschein in solches house of Correction auf einen Monat schicken, wo der Gefangene schwere Arbeit (hard labour) verrichten muss. Ebenfalls kann ein solcher Richter Rogues and Vagabonds (alle Sorten verdächtiger und unanständiger Personen, wie z. B. Leute, die Dietriche führen,) bis 3 Monate bei hard labour ins Correctionshaus schicken. Brechen solche Subjecte aus dem Correctionshause aus, oder werden sie im Rückfall betroffen, so werden sie vorläufig wieder ins Correctionshaus gebracht, und müssen sich dort mit schwerer Arbeit (hard labour) beschäftigen. Die nächste Vierteljahrssitzung urtheilt über sie ab und können solche Personen zu einjähriger Haft, Männer auch zu Peitschenhieben verurtheilt werden. Ebenso verfährt man mit Vagabonden. 3)

Renitente Lehrlinge und Dienstboten können ebenfalls mit mässiger Züchtigung belegt, und im Correctionshause Armenlehrlinge sogar auf 3 Monate mit schwerer Arbeit seit 32 Geo III., c. 57, § 13 – eingesperrt werden. 4)

1) Gneist II., 221 ff. 236 ff.

2) Tom Jones B. IV., cap. 11, S. 153: „That house where the inferior sort of people may learn one good lesson, viz respect and deference to superiors; since it must show them the wide distinction fortune intends between those persons who are to be corrected for their faults, and those who are not, which lesson if they do not learn, I am afraid they very rarely learn any other good lesson, or improve their morales, at the house of Correction."

3) Gneist II., 252.

4) Gneist II., 312.

« ПредыдущаяПродолжить »