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Museen (Museum Rate) erhoben werden. 1) Auch darf die Stadt eine Steuer für Betheiligung an einem grösseren Districts-Gefängniss erheben. Die Ausschreibung dieser Steuern erfolgt durch den Mayor und den Council. Die städtischen Corporationen sind befähigt, als Kläger und Beklagte aufzutreten. Ein vollständiges Aufsichtsrecht des Staates ist eingeführt. Milde Stiftungen werden nicht mehr von den Städten verwaltet, sondern besondere Pfleger (trustees) werden vom Lordkanzler ernannt. In ihrer Finanzverwaltung sind die Städte der Staatsregierung untergeordnet. Jährlich müssen sie Abschriften ihres Etats dem Minister des Innern einsenden, der ebenso oft dem Parlamente Auszüge mittheilt. Veräusserungen, Verpfändungen und Verpachtungen über 31 Jahre hinaus, müssen nach vorhergegangenem öffentlichen Berichte, vom Finanzminister (Ch. of the Exch.) genehmigt werden. Zahlungs-Ordres der Councils, die borough rate und andere Steuern betreffend, können nach ergangenem Writ of Certioriari von der Queen's Bench cassirt werden. Alle Bylaws und bindenden Schlüsse treten erst nach 40 Tagen in Kraft und muss eine Copie derselben dem Staatssecretair zugeschickt werden. Innerhalb dieser 40 Tage kann die Königin im Privy Council (d. h. im Cabinet) Bylaws oder einzelne Clauseln derselben cassiren.

Auf Petition der ansässigen Einwohner einer Gemeinde an das Privy Council kann die Königin diese Verfassung nichtcorporirten Ortschaften verleihen. Für London war eine besondere Acte versprochen; dieselbe ist aber nicht ergangen.

»Verglichen mit einer französischen Centralisation, gewährt dieses Gesetz den Gemeinden eine grosse Selbstständigkeit. Die Beamten werden gewählt und bedürfen keiner Bestätigung. Wenn man den Gegensatz im Sinne hat, mag man auch diese modernen Zustände Selfgovernment nennen. . . Es ist wahr, dass die Wahl, besonders wenn sie nur auf kurze Zeit erfolgt, es den Mandataren erschwert, den Mandanten über den Kopf zu wachsen, und den einzelnen Beamten in gebührender Abhängigkeit erhält. Aber gegen die Entstehung einer Beamtenkaste, auf deren Mitglieder man bei der Wahl beschränkt ist, gewährt die Wahl keine Garantie und mit der Existenz einer solchen Kaste ist die Freiheit unverträglich. Wie schnell oder wie langsam diese Entwickelung vor sich geht, hängt von äusseren Umständen ab, und so lange es gewöhnlich ist, ein Gewerbe neben dem Amte zu treiben, ist die Gefahr nicht eben nahe." 2)

1) Kerr Blackstone, Ed. 1857, Vol. I., 523.

2) Bucher, 239.

Die Lichtseiten der englischen Stadtverfassung gegen die unsrigen sind mit diesen Worten schon theilweise angegeben. Wir fügen hinzu, dass englische Stadtbehörden nicht Gefahr laufen, von Regierungscollegien die Wahlen ihrer Mitglieder cassiren zu lassen, dass man keinen Common Council wie ein Parlament auflösen darf, dass der Minister des Inneren nicht Schiedsrichter zwischen Magistrat und Stadtverordneten ist, dass ein königlicher Präfect der Commune nicht Feuerlösch- und Wasserleitungswesen entreissen, und nicht willkürlich nach seinen Grillen und Einfällen einer Commune Lasten auferlegen darf. So weit ist auch bei der neuen Städteordnung

Alles gut altenglisch.

Aber neuenglisch oder vielmehr französisch, ist die Reduction der bürgerlichen Selbstthätigkeit auf das nackte Wahlrecht, und das Leberlassen der eigentlichen Stadtverwaltung an meistens bezahlte Beamte. (I pay my man," ist eine gewöhnlich entschuldigende Redensart für Leute die Nichts thun wollen.) Cliquenwesen in den Städten hat 25 grössere Orte (darunter Southampton und Dover) veranlasst, der Regierung die Anstellung ihrer Stadtbaumeister zu überlassen. In 69 Ortschaften hat man so direct oder indirect, überhaupt auf das Anstellungsrecht der Stadtgemeinden verzichtet, und solches dem Staate überantwortet. 1)

Erwägt man, dass Kirchenverwaltung, Armenpflege, Wege- und Strassenbau, häufig auch Beleuchtung und Pflasterung nicht Sache. der Stadtcorporationen, sondern Sache der einzelnen Kirchspiele Stadtbezirke, die wieder grösseren Verbänden, namentlich den Armenverbänden angehören sind, erwägt man, dass es in England fast gar kein öffentliches Unterrichtswesen giebt, vergleicht man die vielen besoldeten städtischen Beamten in England, die geringe Thätigkeit der Town Councils, mit unseren persönlich verwaltenden Stadtverordneten- und Stadtrathsversammlungen, die zu häufigen und mühseligen Sitzungen zusammenkommen, vergleicht man mit den besoldeten Armenaufsehern unsere unbesoldeten Bezirksvorsteher, so glauben wir, dürfte der Vergleich wesentlich nicht zu Ungunsten unserer städtischen Verhältnisse ausfallen.

In Beziehung auf den Staat herrscht in England unstreitig ein grösserer Gemeinsinn als bei uns. Die Liebe des Engländers zu seiner Stadt dagegen, die den Deutschen und den Italiener besonders auszeichnet, ist ihm fremd. Es ist dies bei den vielen pilzartig aufschiessenden industriellen Städten auch gar nicht möglich. Der reiche Fabrikant der in Keigthley, Stockport, Huddersfield und an

1) Gneist I., 647.

anderen Orten in Yorkshire und Lancashire seine Fabrikgebäude errichtet hat, aber nicht in der Stadt selbst wohnt, hat ausser der Friedbewahrung nur ein negatives Interesse an der Stadtverwaltung, - nämlich so wenig Steuern wie möglich zu zahlen.

Diese neuen aus öconomischen Bedürfnissen, im Westriding und in Lancashire entstehenden Städte, zeichnen sich daher durch eine trostlose Monotonie aus. Die Gemeinschaftlichkeit, der diese Städte bewohnenden Menschen, wird gewöhnlich nur durch wenige öffentliche Bauten, ein dürftiges, jedenfalls geschmackloses Rathhaus, einen oder mehrere Gasometer, eine oder mehrere gleichförmige Kirchen, und ein recht grosses Zuchthaus, das häufig zwischen der Kirche und dem Branntweinpalast (Gin-palace) steht, bezeichnet. Dass das keine Uebertreibung, wird der bezeugen, der z. B. einen Einblick in die kleineren Städte im Westriding von Yorkshire gethan.

Wo die Stadt noch ein historisches Fundament hat, wie z. B. in Newcastle upon Tyne, da sieht man auch Früchte ächten Bürgersinnes und eines wirklich lebensfähigen Gemeinwesens.

6. Capitel.

Die Hauptstadt in ihrer jetzigen Verfassung.

Die Polizeigerichte. The Metropolitan Police. The Board of Works. Die City-Verfassung. - Ueberblick über die Verfassung der Hauptstadt. Die Masse von Communen, welche das heutige London bilden, und jetzt wohl nahe an drei Millionen Menschen, mehr als 1/7 der ganzen Bevölkerung von England und Wales, umfassen, haben keine gemeinschaftliche Centralverfassung. Dennoch hat das Bedürfniss immer mehr und mehr gemeinschaftliche Institutionen geschaffen, von denen wir im ersten Abschnitte schon einige kennen gelernt haben.

I. Bereits seit Ende des vorigen Jahrhunderts stellte es sich heraus, dass das Friedensrichteramt für London unzulänglich war. Mit Ausschluss der City wurde daher London in 23 Gerichtsbezirke eingetheilt, denen 23 besoldete Polizeirichter (Magistrates) vorstehen. Nur Advocaten von 7jähriger Praxis können zu diesem Amte berufen werden. Diese Richter fungiren auf Lebenszeit (during good behaviour). Sie haben, wie die besoldeten Polizeirichter der anderen Städte, nur richterliche Gewalt, keine Verwaltungsjustiz. Auch steht ihnen die Strafgewalt wegen Amtsvergehen der Constables zu.

II. Der schlechte Zustand der Londoner Polizei, veranlasste 1829 Sir Robert Peel, durch die Metropolis Police Act (10 Geo IV., c. 44) in London eine Polizei im continentalen Sinne einzuführen. An der Spitze dieser Polizei steht ein Chief Commissioner mit 2 Assistant Commissioners, welche der Minister des Innern ernennt. Sie bilden die einzige Centralbehörde, welche die Polizei der ganzen Hauptstadt, mit Ausnahme der City verwaltet. Die Commissioners sind Friedensrichter, jedoch nur soweit diese Verwaltungsfunctionen haben (Ministerial office). Zum Zweck der Deckung der Polizeikosten, kann eine police rate im ganzen Polizeibezirk ausgeschrieben werden. Die Staatskasse trägt zu diesen Kosten bis zu derselben bei. Die City hat ihren eigenen Commissioner, den der Gemeinderath wählt und die Königin, d. h. der Minister des Inneren, bestätigt. Diese Commissioners sind den Polizeirichtern coordinirt; sie haben das Anstellungsrecht der Polizeidiener (policemen constables) und das Vorschlagsrecht bei den höheren Stellen. Auch können sie Constables suspendiren. Ihnen steht das Aufsichtsrecht über das Droschkenwesen zu, und können sie Reglements für Markt- und Strassenverkehr erlassen.

Ausserhalb der City giebt es 5807 Polizeibeamte, welche unter einem Inspecting Superintendent (Polizeiobrist) stehen, der die Polizeimannschaften commandirt. Die Polizeidiener können Personen in flagranti so wie unbekannte verdächtige Leute verhaften. Mischt sich ein Polizeibeamter in Parlamentswahlen, so verfällt er in 100 £ Strafe. Widersetzlichkeit oder Angriff (assault) auf Polizeibeamte, wird sehr gelinde bis 5 £ und 1 Monat Gefängniss bestraft. Doch hat sich dieses milde Strafsystem in London vollkommen bewährt. 1)

III. An Stelle der bis dahin nur zeitweilig eingesetzten CloakenAufseher, (Metropolitan Commission of Sewers) ist, seit dem Gesetz vom 14. August 1855 (Act for the better Local Management of the Metropolis, 18 u. 19 Vict., c. 120) eine ständige Centralbehörde errichtet worden, the Metropolitan Board of Works, ein hauptstädtisches General-Bauamt. Dieses wird erwählt aus den einzelnen DistrictsBauämtern (District board of works), so wie von den Citybehörden, welche 3 Mitglieder delegiren. An der Spitze der Behörde steht ein Präsident (Chairman), der 1500 bis 2000 £ Gehalt erhält. Das Bauamt hat die Aufsicht über alle Bauten, das Strassenpflaster, Cloaken, Rinnsteine, Strassenanlagen, Beleuchtung, und führt Verbesserungen und Verschönerungen aus. Auch können Strafen bis zu 2 £ in Bylaws ausgesprochen werden. Mit Zustimmung des Ministers des

1) Gneist II., 444 ff.

In

Inneren dürfen auch Expropriationen vorgenommen werden. Steuersachen und bei Straffestsetzungen findet Reclamation an die Vierteljahrssitzungen statt.

Gleiche Functionen haben die Local Board of Works der Kirchspiele, und die District Boards. Kirchspiele, die über 2000 eingeschriebene Hauswirthe haben, werden durch Commissarien in Wards eingetheilt. In jedem Kirchspiel wird ein Rechnungsrevisor (Auditor of account), so wie ein besonderes Board durch Ballot gewählt. Hierbei findet allgemeines Stimmrecht statt. Jeder Steuerzahler, der ein Jahr vor der Wahl im Kirchspiel ansässig war, ist Wähler. Zur Wählbarkeit gehört eine auf 40 £ eingeschätzte Grundrente. Jährlich scheidet der Gewählten aus allen Boards aus. Die einzelnen Boards haben 18 bis 120 Mitglieder. Mehrere Kirchspiele bilden einen District, dessen Bauamt wieder von den einzelnen Kirchspielämtern gewählt wird. Diese Unterämter können nur mit Zustimmung des Metropolitan Board's Darlehene aufnehmen. Sie können Bylaws machen. Doch kann man bei allen Entscheidungen dieser Districtsämter ans Hauptamt appelliren. Dieses ernennt in solchem Falle eine Untersuchungs-Commission. 1)

IV. Das Feuerlöschwesen ist in England Sache der Kirchspiele. Ebenso ist es in London bestellt. Mit dem Verfall der Kirchspielverfassung ist auch das locale Feuerlöschwesen in Verfall gerathen. Der ungenügende Zustand des Londoner Löschwesens brachte schon in den 20er Jahren dieses Jahrhunderts die grossen Feuerversicherungsgesellschaften dahin, sich nach altenglischer Weise - selbst zu helfen. Sie schafften sich gute brauchbare Spritzen an, welche aber, da jede Gesellschaft mit ihrem Personal nur für sich operirte, nicht den Nutzen schafften, den das Feuerlöschwesen bei besserer Organisation hätte leisten können. Endlich schaffte Mr. Braidwood, der leider in diesem Jahre in seinem Berufe getödtete Chef des Londoner Löschwesens, diese Organisation. Die verschiedenen Gesellschaften stellten ihre Spritzen und Mannschaften unter ihn, und wenn er auch nur eine kleine Schaar von 120 Mann zu befehligen hatte, so hat er mit ihr doch Grosses geleistet. Doch ist diese Organisation, wie die des Eisenbahn-Spritzwesens, in keiner Weise amtlich. Die officiellen Feuerspritzen stellt nur das Kirchspiel. 2)

V. Die City von London hat ihre alte Verfassung behalten. Doch sind in Folge der Reformbil einige Modificationen vorgenommen worden.

1) Statutes at large von 1855.

2) Illustrated London News von 1861, p. 616.

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