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Nach Lewis (im britischen Unterhause, 15. März 1849) zahlten auf 1 £ eingeschätzte Grundrente, in den Jahren 1839 bis 1842 folgende Kirchspiele an Armensteuer:

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Zusammen 13127 Kirchspiele, durchschnittlich: 187d auf 1 £.

6 Prozent dieser Armensteuer consumirten 1847 allein die Besoldungen der salarirten Beamten. 1) Seitdem es seit 3 u. 4 W. IV., c. 90 auch erlaubt ist, Verbände für Beleuchtung und Bewachung, aus den einzelnen Kirchspielen zu bilden, können die Einrichtungskosten der Beleuchtung durch eine Separatsteuer von dem armensteuerpflichtigen Eigenthum aufgebracht werden.

Die Einschätzung zur Armensteuer, wie zu jeder anderen Communalsteuer, geschieht durch die Kirchenvorsteher und Armenaufseher nach dem Einkommen (fair and equal pound rate). Die Steuer wird praenumerando erhoben (levy of the rate), für die Bedürfnisse eines Zeitraumes von einem Monat bis zu einem Jahre. Wenn ein Kirchspiel zu arm zur Aufbringung der Armensteuer ist, so wird ein anderes Kirchspiel im Hundert von den Vierteljahrssitzungen herangezogen. Den nächsten Sonntag, nachdem 2 Friedensrichter die Armensteuerliste bestätigt haben, muss dieselbe bei Strafe der Nichtigkeit an den Kirchthüren der Kirchspiele angeschlagen werden. Wegen Unvermögens eines Besteuerten können 2 Friedensrichter mit Zustimmung der Armenaufseher die Steuer per Decret niederschlagen. Die Steuer wird fällig, sobald sie ausgeschrieben ist. Erfolgt weder Reclamation noch Zahlung, so können 2 Friedensrichter, nach summarischer Anhörung des Restanten, Execution verfügen. Die Reclamationen (Amendment of the rate) gehen an die Special Sessions (seit 6 u. 7 W. IV., c. 96) oder wie es früher allein der Fall war, gleich an die zweite Instanz, die Quarterly Sessions. Die Queen's Bench kann in dringenden Fällen die Sache durch Writ of Certioriari an sich ziehen. Alle mit der Verwaltung der Steuer beauftragte Beamte müssen in öffentlicher Sitzung Rechnung legen. 2)

Die Zahl der Unterstützten in England giebt an und für sich keinen Maassstab für die Masse der Bedürftigen ab. In England er

1) Meidinger 881. 2) Gneist II., 93 ff.

hält der zwölfte Mann Armenunterstützung, in Frankreich der fünfte, in Belgien der sechste. Dabei darf man aber nicht vergessen, dass in katholischen Ländern, Clerus und Klöster mit der Armenunterstützung, sei es auch aus welchen Motiven, mehr oder minder freigebig sind, während bei den Workhouses in England entschieden das Abschreckungssystem maassgebend ist, und daher der englische Arme oft erst das Schlimmste erleben muss, ehe er in ein Haus geht, in welchem, so wie er es betritt, die Bande der Familie zerrissen werden. Dass dadurch die Zahl der Unterstützungsuchenden geringer werden muss als anderswo, ist natürlich. Das allein qualificirt aber das neue Armengesetz von 1834 gewiss noch nicht als ein segensreiches.

In Schottland hatte man noch bis zum Jahre 1845 das alte System der freiwilligen Gaben, zur Unterstützung der Armen beibehalten, wobei die Uebersicht der Armen den Schullehrern überlassen war, die in der Regel den Stand der Armen in ihren Gemeinden besser und genauer kannten, als die Armenpfleger und Aufseher in England. Nach dem neuen schottischen Armengesetz (4. August 1845) sind aber auch nun dort die früheren Armengesetze aufgehoben, und eine neue Armenbehörde, oder vielmehr Oberaufsichtsbehörde von der Regierung ernannt (Board of Supervision for the relief of the poor in Scotland), bestehend aus den beiden Lord Provost in Edinburgh und Glasgow, dem Solicitor General von Schottland, den Sheriffs von Schottland und drei von der Regierung ernannten Mitgliedern, die dafür besondere Gehalte beziehen, jährlich zwei Generalversammlungen halten und einen Rechenschaftsbericht an die Regierung senden.

Für jeden Armenbezirk in Schottland besteht ein Board of Guardians (von den Gemeinden selbst gewählt), der die Armensteuer unter Controlle der Oberaufsichtsbehörde ausschreibt. Diese Steuer dient zur Unterstützung der Armen, zur Errichtung von Armen- und Krankenhäusern und zur Besoldung der Armenaufseher, welche die früheren Befugnisse der Schullehrer ausüben, auch häufig noch aus denselben gewählt werden. 1)

1) Meidinger 570.

4. Capitel.

Andere Communalverbände zum Zweck localer

Wohlfahrtspolizei.

Mangelnde Wohlfahrtspolizei. - Commission of Sewers. - Stadtverschönerungscommissionen. - Gesundheitspolizei. Local Government Act. Nebenein

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anderstehen verschiedener Behörden.

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Die Corporationen und Friedensrichter haben, ausser dass Letztere Beamte der Armenverwaltung sind, mit der Wohlfahrtspolizei Nichts zu schaffen. So lange der Gemeinsinn noch im Geiste der älteren Gemeinfreiheit thätig war, reichten für die Gesundheitspolizei Popularklagen und die Thätigkeit der Kirchspiele aus. Diese Mittel erwiesen sich beim Verfall des communalen Lebens als mangelhaft. Die Solidarität der herrschenden Gentry mit den ärmeren Klassen der Bevölkerung, wurde indessen durch Epidemien, Armensteuer und Verbrecherstatistik so eindringlich gepredigt, 1) dass die Gesetzgebung sich genöthigt sah, einzuschreiten, indem man freilich wiederum die büreaucratische Centralisation vermehrte.

Man half sich durch Erlass einer Anzahl von Consolidations Acts, die im Jahre 1848 ergingen, und durch die man die Clauseln der einzelnen, für sanitätspolizeiliche Zwecke ergangenen Localacte, generalisirte.

So entstanden verschiedene Gesetze über Errichtung von Begräbnissplätzen 2) und deren Schliessung, über die Errichtung von Gaswerken, Bade- und Waschhäusern, welche von den Corporationen oder von den Kirchspielen eingerichtet werden können.

1) Die Inspectoren der Regierung besuchten 1833 in dem unteren Theile von Manchester 687 Strassen und Gässchen, wovon 352 (also über die Hälfte) mit Pfützen, Schmutz und Unrath aller Art angefüllt waren. Die meisten Häuser waren feucht, schmutzig, vernachlässigt und ohne gehörigen Luftzutritt; 2221 Häuser waren ohne Abtritt!! In Parliament Street und Passage fand sich für 380 Bewohner nur ein einziger solcher Bedürfnissort in einem engen Gange, dessen Geruch und Ausdünstung eine Quelle von Krankheiten sein musste.

2) Der Minister des Innern kann Begräbnissplätze schliessen lassen. Namentlich werden aus London die Kirchhöfe in der Stadt entfernt. Ueber die Ueberfüllung und den schauderhaften Zustand der letztern in London giebt folgender Bericht ausführliche Belege: „Report on a general Scheme for extramural Sepulture, presented to both Houses of Parliament. London, Clowes et S. 1850." Darnach wurden oft 6-8, ja 12 Leichen übereinandergelegt (obgleich das Gesetz 2 Fuss Zwischenraum vorschreibt) und die Brunnen in der Nähe fand man trüb und übelriechend. Namentlich im Sommer war die Ausdünstung so stark, dass die Bewohner der nächsten Häuser ihre Fenster schliessen mussten.

Alle diese Verbesserungsmassregeln führten theilweise zu neuen, theils zur Umformung älterer Behörden, die im Communalleben meist ganz selbstständig neben den anderen Communalbehörden zu stehen gekommen. Es gehören hierher zuerst:

I. Die Deichcommissarien (Commission of Sewers). Diese Beamte bestehen schon nach älterem Rechte. Nach den neuen Deichordnungen 3 u. 4 W. V., c. 22 und 11 u. 12 Vict., c. 15 werden diese Deichcommissionen nur aus den ansässigen Grundsteuerpflichtigen eines Bezirks gewählt. Sie schreiben Steuern aus und bilden in Deichangelegenheiten einen vollständigen Gerichtshof, der unter Umständen eine Jury hinzuziehen kann. 1)

II. Zwei Acte der Königin Victoria ermächtigen die Kirchspiele, Bade- und Waschhäuser einzuführen. Aus den Steuerzahlenden wird ein Comite von der Vestry gewählt. Dasselbe ist 3 bis 7 Mitglieder stark und bildet eine Corporation. 2) Die Einführung der Acte geschieht durch Beschluss der Vestry, doch muss der Minister des Innern denselben bestätigen. 3)

III. Nach der Stadtverbesserungsacte (Town Improvements Clauses Act) von 1847, (10 u. 11 Vict., c. 34) werden die nothwendigen Verbesserungen des Pflasters, der Erleuchtung, sowie Verschönerungen, entweder auf Veranlassung der bestehenden Communalbehörden, oder besonderer Commissarien ausgeführt. Eine Acte von demselben Jahre (10 u. 11 Vict., c. 16) führt in den Orten, welche noch keine Communalverwaltung haben, für die nach dieser Acte zu wählenden Commissäre den Wahlmodus, der bei Ernennung der Armenpfleger üblich ist, ein. Grössere Bezirke können in Wards getheilt werden. Die Commissarien dürfen Willküren (Bylaws) erlassen. Beschwerden über ungerechtfertigte oder zu hohe Einschätzung zu den Gemeindelasten gehen an die Vierteljahrssitzungen. 4)

IV. Die Nuisance Removal und Diseases preventing Act (11 u. 12 Vict. c. 123 u. 12 u. 13 Vict. c. 111 von 1848), consolidirt und verbessert durch die unter gleichem Titel erschienene Acte (18 u. 19 Vict. c. 121), schärfte das alte System der Popularklagen wegen gesundheitsschädlicher Zustände von Localitäten ein, gab aber auch dem Staatsrathe Ermächtigung, wegen ansteckender Krankheiten geeignete Massregeln zu ergreifen. Das Gesetz von 11 u. 12 Vict. c. 63, die Sanitätspolizeiacte (General Health Act) aus dem Jahre 1848, kann eingeführt

1) Gneist II., 733.
2) T. Smith 250.
3) Gneist II., 735.
4) Gneist II., 738.

werden, wenn in einem Orte 1/10 der Steuerzahlenden es verlangen, oder wenn innerhalb 7 Jahren durchschnittlich mehr als 23 Todesfälle auf Tausend Einwohner kommen. In diesem Falle sendet das Gesundheitsamt (Board of Health), jetzt der Privy Council, eine Untersuchungs-Commission ab, und kann dann nach Anhören des Privy Council die Sanitätspolizeiacte eingeführt werden. Hat ein Ort Corporationsrechte, so liegt ihm die Durchführung dieser Acte ob, sonst wird ein locales Gesundheitsamt Local Board of health erwählt. Dieses Board of health ist in der Regel ein salarirtes Comitee, das in büreaucratischer Weise in geheimen Sitzungen seine Verwaltung betreibt. 1) 1854 galt diese Acte in 284 Orten.

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V. Die Ortsverwaltungsacte (Local Government Act) vom 2. August 1858 (21 u. 22 Vict. c. 98) kann dort eingeführt werden, wo die Acte von 1848 (siehe IV.) nicht in Kraft ist. Doch sind Irland, Schottland und die Metropole von dieser Acte ausgenommen. Das locale Gesundheitsamt besorgt auf Grund derselben die Anlegung von Rinnsteinen, Besprengung und Reinigung von Strassen. Es hat die Polizei über Keller, Strassenpflaster, Gas- und Wasseranlagen und Begräbnissplätze. Die Einwohner, denen die Anlagen zu Gute kommen, müssen eine Districts rate nach Art der poor rate entrichten. Die Gesundheitspfleger werden nach demselben Classenwahlgesetz, das für die Wahl der Armenpfleger gilt, gewählt. Wählbar ist Jeder, der 30 £ Grundrente oder 130 £ anderes Vermögen besitzt. Jährlich wird der Mitglieder des Amtes neu gewählt. Die Wahl ist ebenfalls stets nur in den Händen kleiner Cliquen, die ganze Verwaltung bureaucratisch.

In Steuersachen findet Appell an die Vierteljahrssitzungen Statt. Sonst aber erweitert diese Acte die Beschwerdeinstanz an den Minister des Inneren. An diesen Beamten allein kann sowohl wegen Annahme der Acte, wegen Ungültigkeit des Votums der Ortsgemeinde, das die Annahme herbeigeführt, und wegen zwangsweisen Heranziehens der Privateigenthümer zum Bezahlen der Kosten von neuen Anlagen, appellirt werden. Der Minister des Inneren ist demnach auf Grund dieser Acte ausschliesslicher Appellrichter in wichtigen Eigenthumsfragen geworden. Er kann bindende Rescripte (Ordres) erlassen, muss die Localstatuten (Bylaws) bestätigen, und muss seinen Consens zur Aufnahme von Darlehenen ertheilen.

Diese verschiedenen Behörden, wozu nun noch die neuen Behörden der Hauptstadt kommen, operiren in ihren Ressorts fast überall selbstständig. Die einzelnen Functionen der Gemeinde laufen

1) Toulmin Smith 401.

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