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hunderts besass London bereits mehrfache gemeinschaftliche Einrichtungen.

In dem grossen Gemeindebezirk ohne Rechtseinheit war das Institut der Friedensrichter nicht mehr aufrecht zu erhalten. London exclusive der City, erhielt daher königliche Polizeirichter, mit bloss richterlichen Functionen. Für Rinnsteine und Abzugscanäle in ganz London, erliess das Parlament Local-Acte. Unter Anna 1) erging ferner ein allgemeines Reglement für die Droschken (Hackney Coaches). Eine allgemeine Feuer- und Bauordnung war schon seit dem grossen Brande erlassen worden.

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Am Anfange des Jahrhundertes befindet sich ganz London in Beziehung auf seine Polizei in einem kläglichen Zustande. »Wenn," sagt ein Comitebericht des Unterhauses, »ein fremder Jurist damals den Zustand der Hauptstadt in Bezug auf Verbrechen und die Organisation ihrer Polizei untersucht hätte und wenn er, ohne die Umstände darzustellen, aus welchen diese Organisation hervorging, eine Schilderung gebracht hätte, nach Maassgabe der Zwecke, zu welchen sie zu führen schien so würde er wahrscheinlich zum Glauben gelangen, als wenn die Zustände, die er beobachtet, künstlich durch eine Körperschaft berufsmässiger Plünderer herbeigeführt wären, um von der Gesellschaft bei eigener Sicherheit die grösste Masse von Raub zu erlangen. Die Hauptstadt war in kleine Gerichtsbezirke mit Unterabtheilungen eingetheilt, jede von der anderen unabhängig, jede mit hinreichenden Districtsinteressen, um fortwährende Eifersüchteleien und Leidenschaften zu erzeugen, dabei doch wieder soweit frei von irgend einer allgemeinen Controlle, um jede gemeinschaftliche Verbesserung oder Einheit des Handelns zu hindern."

Ein Parlamentsbericht von 1833 schildert den Zustand der alten Londoner Polizei dahin, dass von einer ordentlichen Präventivpolizei in London früher nicht die Rede gewesen sei. „Die Polizei sei nur bei ganz groben Verbrechen in Bewegung gesetzt worden, und man habe sich allein durch die höchsten und äussersten Strafen gegen Verbrechen zu schützen versucht. 1816 bezeugte ein Magistrat von Middlesex vor einem Unterhaus-Comite, dass man in den Gaunerherbergen (Flashcribs, Shades, Infernals") gewöhnlich Polizei und Gauner gemüthlich mit einander zechen sehe. Erst dann, wenn ein Verbrechen begangen sei, auf dessen Entdeckung eine Prämie von 40 £ gesetzt worden, schreite die durch die Prämie gelockte Polizei ein

1) 9 A. c. 23.

Das Uebel war jedenfalls sehr arg. Aber seine Beseitigung führte zur Zerstörung eines guten Stückes alten Sachsenrechtes, und zur Einführung einer continentalen Polizei.

Court Leets.

11. Capitel.

Die Freibezirke.

Liberties. Court Baron. - Franchises.

Bei der grossen Unbequemlichkeit, welche es für die Gerichtspflichtigen mit sich bringen musste, des Sheriff's tourn et leet durch alle Bezirke zu folgen, wurde das Recht eines von der Grafschaft eximirten Court Leet auch an Grundherren und Klöster als Privilegium verliehen. Seit dem Hause Lancaster beginnen die meisten Befugnisse aller Court Leets auf die Vierteljahrssitzungen überzugehen 1), und gerathen diese Institute seit der Entwickelung des Friedensrichteramtes überhaupt in Verfall. Wo sie jetzt irgendwo vorkommen, sind sie eine Ausnahme. Sie dürfen jetzt nur noch kleinere Vergehen nach Common Law entscheiden, und üben sonstige Polizeigerechtsame aus. Der Grundherr, ein Stadtmagistrat oder ein sonstiger Gemeindevorsteher hegt den Ding, aber immer unter Aufsicht der königlichen Gerichte. Gerichtspflichtig sind alle männlichen Insassen des Bezirks bis zum 60. Jahre, ausgenommen Geistliche und Pairs. Die früheren Freibezirke mit solchen eximirten Gerichtshöfen (Liberties - Franchises) haben an den meisten Orten Nichts zurückbehalten, als das Recht, einen Gerichtsschulzen (bailliff) für subalterne Gerichtsdienste, (Ladungen, Executionen), den sonst der Sheriff ernennen würde, zu berufen. Eine Patrimonialgerichtsbarkeit und eine Gutspolizei existiren in England seit lange nicht mehr. 2)

Der wesentlichste Unterschied zwischen der franchise und dem eigentlichen Bezirk des Sheriff besteht darin, dass der Sheriff den Bailliff des Freibezirks requirirt, nicht direct zur Vornahme bestimmter Amtshandlungen beordert. Aber schon das bekannte Statut von Westminster erlaubt dem Sheriff bei Ungehorsam des Bailliff, seine Befehle direct im Bezirke der franchise ausführen zu lassen. Werden im Freibezirk unangesessene Bailliffs ernannt, so ist der Sheriff berechtigt, solche durch Rescript zu entlassen. 3)

1) Bowyer p. 336.

2) Gneist II., 23.

3) Gneist II., 141.

Der Court baron kann als ein ganz unbedeutender Rest der Patrimonialgerichtsbarkeit angesehen werden. 1) Er befand sich sonst. in jedem Herrenhause des Reiches. Als Customary Court ist er noch Gerichtshof, in dem die öffentlichen Auflassungen der Copyhold Güter vorgenommen werden. Früher 2) war der Court baron auch ein Gericht für strittige Gerichtsbarkeit, und befasste sich mit persönlichen Bagatellklagen bis zu 2 £, mit Klagen der Copyholder in Beziehung auf ihre Pachtgüter und mit Hürde- und Triftsachen. Der Steward of the manor war der Richter. Die Pächter bildeten hierbei die Jury. 3) Diese Jurisdiction ist jetzt obsolet. 4)

1) Vincke 74.
2) Bowyer 241.
3) Bl. III., 33.
4) Bowyer 241.

Bweite Abtheilung.

Das Selfgovernment seit der Reformbill.

1. Capitel.

Vergleich des alten und neuen Selfgovernment's.

Grafschaft. Friedensrichter. Neue Behörden,

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Neue Polizei.

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Beschwerde-Instanz.

Die Grafschaft ist auch in der neuen Gestaltung der LocalRegierung Hauptverwaltungsbezirk. Lordlieutenant und Sheriff haben. in ihr ihren alten Wirkungskreis meistens behalten, Letzterer mit fast gänzlicher Einbusse der Jurisdiction in Civilsachen.

Die Friedensrichter haben ihre alten Amtsbefugnisse, soweit nicht ihre Criminaljurisdiction beschränkt ist, bewahrt. Ausgedehnt sind ihre polizeirichterlichen Befugnisse, in Folge der neuen Gewerbegesetzgebung. Ihre Berechtigung, Steuern auszuschreiben, ist in Folge der vermehrten Bedürfnisse der inneren Verwaltung gestiegen. Eine Grafschaftsversammlung giebt es nach wie vor nur noch für Wahlen der Coroners und Knights of the Shire.

Dagegen erheben sich in der Grafschaft selbstständige Verbände und Behörden, die auf dem neuen Principe der Wahl, meistens auf classificirtem Wahlrechte beruhen. Es sind dieses vorzugsweise die Armenverbände und die neuen lokalen Gesundheitsämter. Zu diesen tritt das Londoner General - Bauamt und die grosse Zahl der corporirten Städte hinzu, welche jetzt ebenfalls von gewählten Stadtverordneten und Aldermen regiert werden.

Diese neuen Verbände und Aemter stehen meistens nur in Steuersachen in Verbindung mit der Grafschaft. Neu ist bei ihnen die fast continentale Aufsicht der Ressortminister, des Präsidenten des Armenamtes und des Ministers des Innern. Diese Oberbehörden haben durch neuere Gesetze sogar das Recht erlangt, in Armen- und Polizeisachen allgemein verbindende Rescripte von grosser Tragweite zu erlassen. In gesundheitspolizeilichen Angelegenheiten ist

sogar in den jüngsten Jahren eine administrative, nicht gerichtliche Beschwerde-Instanz, die nur an den Minister des Innern geht, errichtet. Ueberall sind Einwirkungen der Centralregierung, auf die Verwaltung der lokalen Behörden, gesetzlich sanctionirt. Auch in den Städten beginnt meistens die Gerichtsbarkeit Seitens der Stadtbürger zu schwinden, und treten an Stelle der städtischen Gentry, besoldete ständige Richter. Auch sind die Städte in den Verfügungen über ihr Vermögen beschränkt worden.

Endlich ist die Polizei nicht mehr Gemeindesache, sondern Staatssache geworden. Eine gleichmässig organisirte Polizei, welche der Minister des Innern durch Rescripte leitet, die aber jedoch noch direct den Lokalbehörden untergeben ist, ist an die Stelle der alten Constablery getreten.

Bis auf die alten Ehrenämter der Lord Lieutenants, Sheriffs und Friedensrichter, sind fast alle anderen Ehrenämter verkommen. An deren Stelle sind meistens, namentlich in den Städten, besoldete Beamte getreten.

Grobe Missbräuche sind allerdings in den städtischen Corporationen beseitigt worden. Aber es kann nicht geleugnet werden, dass mit vielem zerstörten Schlechten manches Gute vernichtet wurde, mit manchem Nützlichen das geschaffen, auch sehr viel Unkraut aufgeschossen. Wir rechnen hierzu namentlich die Vermehrung der einzelnen Ressorts, die continentale Jurisdiction des Ministers des Innern, die man in Englaud auch als solche ansieht, und gesetzlich als Jurisdiction in Appellatorio bezeichnet.

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Kirchensteuer. Deren Aufbringung. Verfall der Churchrate. Bloss geistliche Kirchspiele. Heutige Bedeutung der Kirchspiele.

Die ursprüngliche Eintheilung in vills und towns, ist keine willkürliche administrative. Sie ist die politische Gliederung der vorhandenen öconomischen Gemeinden, und daher auch natürlich älter als die Eintheilung in Grafschaften uud Hundreds. Vills und Towns

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