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dere Grafschaften bilden. Pfalzgrafschaften (Counties palatinate) gab es früher drei: Durham, Chester und Lancaster. 1) Die ersten beiden leiteten ihre Rechte aus unvordenklicher Zeit her; das Palatinat von Lancaster stiftete Eduard III. Allen dreien gemeinsam war, dass die drei Pfalzgrafen, der Earl of Chester, der Bischof von Durham, der Duke of Lancaster, königliche Gewalt-regalem potestawie der König in seinem Pallaste hatten. Sie konnten auch das Begnadigungsrecht wegen Mordes, Verrath und anderer groben Verbrechen üben. Das Earldom von Chester wurde jedoch bereits unter Heinrich III. mit der Krone vereinigt, das Palatinat von Durham aber erst seit 6 W. IV. c. 19, nachdem schon Heinrich VIII. die Privilegien dieser Pfalzgrafschaften sehr beschränkt hatte. Geblieben ist ein localer königlicher Gerichtshof, der Court of pleas in Durham, der durch eine Acte der Königin Victoria in Beziehung auf sein Gerichtsverfahren den Gerichtshöfen in Westminster gleichgestellt ist.

Das Herzogthum von Lancaster bekam als Henry Bolingbrock, Sohn John Gaunt's, Richard II. entthronte, in Ersterem einen königlichen Herrn, der als Heinrich IV. durch Parlamentsacte seinen Erben die Thronfolge des Herzogthums zusichern liess. Trotz dieser Acte incorporirte das Haus York dasselbe dem Königreiche England. Heinrich VII. stellte jedoch das alte Verhältniss wieder her. Das Herzogthum gilt als königliches Chatullengut, das für immer von dem Königreiche getrennt ist. Der König von England ist jedoch stets zugleich Herzog von Lancaster. Die Grafschaft hat ihren eigenen Kanzeleihof, Court of the Duchy Chamber of Lancashire, der vom Kanzler der Pfalzgrafschaft oder dessen Deputirten abgehalten wird. Vor diesen Gerichtshof gehören namentlich die Angelegenheiten einiger sehr grossen Bodenstrecken in London, welche die City von Westminster umgeben. Da Lancaster seinen besonderen Kanzler hat, so sind die Writs des Lord Kanzlers von England im Bezirke des Kanzlers von Lancaster nicht gültig. Die Assisenrichter sitzen in Lancashire kraft einer besonderen Commission unter dem Siegel der Kanzelei des Herzogthums. Dieselben Richter bilden auch den Court of pleas von Lancaster. Das Verfahren in diesen Gerichtshöfen ist dem in Westminster gleich.

Counties corporate sind Cities und Towns (Städte), welche mit ihrem Gebiete eine selbstständige Grafschaft bilden. Die Beamten. der diese Stadtbezirke umschliessenden Grafschaften haben innerhalb derselben keine Amtsgewalt. Solche grafschaftlichen Städte sind u. A. die City von London, York, Bristol.

1) Bowyer 35.

2. Capitel.

Der Sheriff und seine Unterbeamten.

Ernennung des Sheriff's. - Amtsbefugnisse. - Under Sheriff. - Deputy Sheriff. Der Sheriff ist in der Normannenzeit der höchste königliche Beamte der Grafschaft. Er ist Kriegs- und Schlosshauptmann, verwaltet die Domainen, ist oberster Finanzbeamter und übt die Rechtssprechung. In seiner Haupteigenschaft als Finanzbeamter ist er verpflichtet, zweimal jährlich im Schatzamte - Exchequer zu erscheinen.

Die Sheriffs wurden in der Sachsenzeit in der Regel vom Grafschaftsgerichte gewählt. Seit der Eroberung erhalten die neuen Sheriffs ihr Amt theils durch königliche Ernennung, theils durch Wahl. Aus einem Statute Eduard I. 1) geht jedoch hervor, dass das Amt in einigen Grafschaften erblich war. In Schottland gab es in Westmoreland noch bis zur Mitte des vorigen Jahrhunderts erbliche Sheriffs. 2) In Durham übte bis 1836 der Bischof das Sheriffamt aus. Das Sheriffamt von Middlesex ist der Londoner Corporation durch königlichen Freibrief verliehen worden.

Eduard II. hebt jedes Wahlrecht auf. Schon vor diesem Könige konnte jedoch der Sheriff ohne weiteres Verfahren abgesetzt werden. -Solche Absetzungen erfolgten namentlich 1170 massenhaft. - Wird der Sheriff nicht vom Amte entfernt, so verwaltet er es in der Regel ein Jahr lang.

Ein Gesetz Heinrich VI. 3) bestimmt, dass am 6. November jeden Jahres die Sheriffs für jede Grafschaft vom Könige ausgewählt werden sollen. Nur Huntingdon und Cambridge besitzen heutzutage noch einen Sheriff gemeinschaftlich. Ein Vorschlag Seitens der Grand Jury war früher üblich, ist aber jetzt obsolet. Seit Georg II. wird die Candidatenliste durch den Finanzminister (Chancellor of the Exchequer), den Lord Chancellor, die Reichsrichter und einige andere Mitglieder des Geheimen Rathes gebildet. Gewöhnlich werden nur Commoners als Candidaten aufgestellt, und zwar für jede Stelle drei. Am 3. Februar des nächsten Jahres findet dann eine pro forma Sitzung des Geheimen Rathes statt, in welcher die Königin durch einen Nadelstich, den sie in die Candidatenliste thut (pricking the Sheriff), den Sheriff jeder Grafschaft auswählt. Doch trifft sie mit ihrer goldenen

1) 28. Eduard I., c. 8.
2) 20 Geo II., c. 43.
3) 23 H. VI., c. 8.

Nadel nur den Candidaten, welchen das Ministerium vorher erwählt hat. Es ist nach der Ansicht vieler Juristen nicht illegal, wenn die Krone die Präsentation der Candidaten im Falle der Noth — z. B. einer Pest umgeht und selbstständig einen sogenannten Pocket(Taschen) Sheriff ernennt. Unter Heinrich VI. wurde jedoch von den Reichsrichtern der Krone dieses Recht bestritten, und ist nur unter Elisabeth der Fall einer solchen Ernennung ohne vorherige Präsentation vergekommen. Dagegen wird ein solcher Pocket-Sheriff stets ernannt, falls im Laufe des Amtsjahres eine Vacanz im Sheriffamte eintritt.

Jeder zum Sheriff Ernannte ist auch verpflichtet, das Sheriffamt ein Jahr lang auszuüben. Ablehnung der Ernennung, die durch förmliche, vom Staatssecretair contrasignirte Bestallung (Warrant) erfolgt, 1) ist als Misdemeanour strafbar.

Das Amt des Sheriffs ist untheilbar. Er vertritt die königliche Gewalt in seiner Grafschaft oder Balwick, er ist des Königs Hauptamtmann (Bailliff) und er sorgt dafür, dass die Krone hinsichtlich der Regalien nicht gekürzt werde. Er nimmt daher herrenlose, erblose und confiscirte Güter, Wracks u. s. w. in Beschlag. Seine Amtsbefugnisse sind theils richterlicher, theils polizeilicher administrativer Natur. Als Richter ist er aber weder Strafrichter, noch Friedensrichter mehr. Seine Criminalgerichtsbarkeit bei Anklagesachen der Krone (placita coronae) hat ihm schon die Magna Charta genommen. Geblieben ist ihm eine geringe Polizeistrafgewalt und diese theilt er mit den Friedensrichtern. Durch die Grafschaftsgerichte hat er ferner seine Befugnisse, Bagatellprozesse zu entscheiden, verloren. Aber als requirirter Richter ist seine Jurisdiction noch von einiger Wichtigkeit. In dieser Eigenschaft können ihm durch Writ of Justice aus der Kanzelei einfache Civilsachen zur Entscheidung unter Zuziehung einer Jury, übertragen werden. Die 12 Geschworenen sind hierbei wirkliche Urtheilsfinder.

Wird Seitens der Reichsgerichte eine Schadensermittelung einem Separatverfahren überwiesen, so wird durch Writ of Inquiry der Sheriff beauftragt, mit 12 Geschworenen den Schaden festzustellen. Bei wiederholter Besitzstörung (redissesin) kann ihm durch Special Writ ebenfalls aufgetragen werden, mit einer Jury den Schaden zu ermitteln und den Dejicienten ergreifen und gefänglich einliefern zu lassen. Auf Grund von private-Acts erkennt der Sheriff häufig über Entschädigung bei Expropriationen unter Zuziehung einer Jury, namentlich in Eisenbahnsachen.

1) Seit 3 u. 4 W. IV., c. 99, früher durch Patent.

Der Sheriff ist der Hauptfriedensbewahrer der Grafschaft und verfolgt Mörder und andere groben Verbrecher (felons). In dieser Eigenschaft kann er alle Gemeinen (Commons) seiner Grafschaft, die über 15 Jahre alt sind, auffordern, ihm Hülfe zu leisten (posse comitatus). Sodann ist er erster Gerichtsvollzieher der Grafschaft und besorgt in dieser Eigenschaft die Ladungen der königlichen Gerichte, vollzieht die Prozess decrete derselben und nimmt Cautionen an. Endlich leitet er die Wahlen, und hat die Namen der gewählten Abgeordneten nach London zu berichten.

Sein erster Beamter ist der Unter-Sheriff (Undersheriff). Der Sheriff muss ihn einen Kalendermonat nach seiner eigenen Ernennung erwählen. Zur Empfangnahme von Writs muss der Under-Sheriff ein Comptoir in Inner Tempel Hall haben, und ist derselbe gewöhnlich auch ein Anwalt. Er handelt im Namen des Sheriff's und ist dieser für dessen Amtshandlungen wie für die der Untervögte (Bailliffs) und Gefängnissaufseher verantwortlich.

Der Deputy - Sheriff ist stets ein Anwalt, den der Sheriff durch Vollmacht beruft. Er führt die Correspondenz mit den Reichsgerichten und dem Kanzeleihofe (Chancery). 1)

3. Capitel.

Der Coroner.

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Wahl des Coroner's. Der Coroner Assistent und Vertreter des Sheriff. ner's Inquest. Coroner's Jury. Verantwortlichkeit des Coroner's. Politische Wichtigkeit des Amtes. Unterordnung unter das Friedens

richteramt.

Der Coroner (Coronator) oder Kronfiscal verwaltete ursprünglich ein vom Könige delegirtes Amt. Später wurde er von der Grafschaftsversammlung erwählt. Sein Amt ist jetzt das einzige wesentliche Wahlamt der Grafschaft. Die Coroners werden in den Wahlversammlungen nach einem ähnlichen Wahlmodus wie die Parlamentsmitglieder, auf Lebenszeit gewählt. Das Amt überdauert einen Thronwechsel. In jeder Grafschaft befinden sich 3 oder 4, zuweilen 6 bis 7 Coroners. Seit 7 u. 8 Vict. c. 92 werden sie von der Grafschaftsversammlung nur für einen Bezirk gewählt. Den Corporationen wird häufig das Recht eines eigenen Coroners verliehen. Seit Richard I. ist der Coroner gewöhnlich ein Commoner. Jetzt werden

1) Gneist II., 25. 129 ff.

auch häufig Attorneys und Wundärzte für dieses Amt gewählt, und ist dasselbe wegen der damit verknüpften Gebühren heruntergekommen. Der Coroner soll im Nothfall dem Sheriff Assistenz in dessen Amtsgeschäften leisten, und ist er ebenfalls nach Common Law Friedensbewahrer. 1) Wenn in einer Civilsache der Sheriff perhorrescirt wird, oder er sich selbst perhorrescirt, so geht die Sache zur Entscheidung an den Coroner. Seine Hauptthätigkeit aber ist die eines leichenbeschauenden Richters. Er soll überall zweifelhafte Todesursachen, namentlich in verdächtigen Fällen, Ursachen von Schiffbrüchen, Feuersbrünsten und ähnlichen Unglücksfällen ermitteln. Er verfährt dabei mit Zuziehung einer Jury nach einer Geschäftsordnung aus dem 13. Jahrhundert. Diese Jury kann über 12 Personen stark sein. Gewöhnlich sind es 15 oder 18 Geschworene, welche dieselbe bilden. 2) Die Jury giebt ihr Verdict ab an Ort und Stelle (super visum corporis). Die Verhandlungen des Coroner's finden gewöhnlich im öffentlichen Gerichte statt. Spricht die Jury den Verdacht einer Tödtung gegen eine bestimmte Person aus, so kann der Coroner diese durch speciellen Befehl (Warrant) verhaften lassen. In solchem Falle gilt das Verdict gleich einer bestimmten Anklage, schliesst jedoch die Prüfung dieser Anklage durch die grosse Jury nicht aus. Der Coroner kann auch Cautionen annehmen, in neuester Zeit seit 22 u. 23 Vict. c. 33 auch bei Todtschlag (Manslaughter).

Der Coroner ist persönlich verantwortlich, und musste früher Caution bestellen. Verhehlung von Felonies wird mit Geldbusse und einem Jahre Gefängniss bestraft. Im Unvermögensfalle haftet wegen etwaiger Strafgelder die Grafschaftskasse. Der Coroner kann auf Petition der Freeholders wegen Amtsvernachlässigung, Erpressung und Uebelverhalten, sonst auch wegen Alters und Unfähigkeit vom Lordkanzler entlassen werden. 3) Wie wichtig das Amt des Corouer's und seine Jury bei Conflicten mit der bewaffneten Macht ist, haben wir bereits oben (Buch III. c. 7) gesehen. Natürlich kann das Institut der Coroner's-Jury, wie im Falle von Six Mile-bridge gemissbraucht werden, und ist auch namentlich in Irland vielfach gemissbraucht worden. So gab in den vierziger Jahren dieses Jahrhunderts eine irische Jury, bei Gelegenheit einer Todtenschau über eine, während einer Hungersnoth umgekommene Frau, ein Verdict auf »Mord“

1) Toulmin Smith 372. 2) Toulmin Smith 372. 3) Gneist II., 32.

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