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in der normannischen Zeit. Kirchspiele. Polizei-Bezirke. palatinate. Chester. Durham.

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Lancaster. Counties corporate.

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Die Grafschaften sind Eintheilungen der sächsischen Zeit. Ihre Entstehung wird Alfred dem Grossen zugeschrieben, jedoch mit Unrecht. Sie sind theils frühere Königreiche der Heptarchie, wie Kent, Sussex, Essex und Surrey, theils bereits früher bestehende Abtheilungen derselben, welche mit der Diöcesan-Eintheilung zusammenfallen. 1) In der sächsischen Rechtssprache heissen sie Shires (Eintheilungen). In der Zeit vor der Eroberung sind sie politische Communalverbände. Halbjährlich, zu Ostern und Michaelis, fand in jeder Shire eine Versammlung (Gemote) der Weisesten (Wittigsten) Statt. An der Spitze standen der Bischof und der Ealdorman, dessen Titel ein dänisches Wort, woraus Earl (der Graf) entstanden. Der Shiregereva war erst blosser Beisitzer, dann wurde er Mitvorsteher, endlich alleiniger Vorsitzender der Grafschaftsversammlung. Die Thane (Thegen), Dienstmannen des Königs, erscheinen auf diesen Versammlungen in Person. Die umzäunten Ortschaften (Tunscipes, Townships) werden durch ihre Gereven und 4 Freeholders vertreten. Die Grafschaftsversammlung entscheidet Streitigkeiten, welche zwischen den einzelnen Cantonen schweben. Der Shiregereva erhebt wahrscheinlich auch mit Zustimmung dieser Versammlung Steuern, und setzt für Vergehen Bussen fest. 2) Von dieser Versammlung findet ein Appell an den König Statt.

1) Lappenberg Englische Geschichte I., 185. 2) Lappenberg I., 585.

Die Grafschaften sollen ebenfalls von Alfred dem Grossen (in der That geschah das viel früher) in Hundreds (Cantone) und diese wieder in Zehntschaften (Tythings) eingetheilt worden sein. Mindestens zehn Familien von Freeholders bildeten ein Tything oder Fribourg oder eine Gemeinde. Man darf nicht annehmen, dass diese Eintheilung eine mathematische war. Das Tything war eine öconomische Gemeinde, welche sicher bereits vor dieser Eintheilung ihre politische und polizeiliche Organisation hatte oder einen Theil einer Gesammtgemeinde bildete Wahrscheinlich wie wir gleich sehen werden. wurden durch diese Organisation die einzelnen Ortschaften nur in grösseren Zusammenhang mit der Staatsgemeinschaft gebracht.

Alle diese Eintheilungen schufen ein System gegenseitiger Gemeindebürgschaft, und gegenseitiger Verpflichtung, die Ordnung und Sicherheit jedes Bezirkes aufrecht zu erhalten und Verbrecher zu verfolgen. Auf diesem Princip beruht das berühmte Gesetz der Verbürgung (Frankpledge). Sein Zweck war, die bereits bestehende gegenseitige Verantwortlichkeit von Familie, Gemeinde und Stadt einzuschärfen. Schon früher war jeder Hausvater für seine Familie im engern Sinne, seine Sclaven und Gäste verantwortlich gewesen. Es gab 2 Arten von Frankpledge gutsherrliches oder collectives. Beim gutsherrlichen Frankpledge war der Grundherr der stehende „Borh" (Bürge) für das Erscheinen seiner Vasallen oder Insassen im Gerichtshofe, sobald solcher deren Gegenwart verlangen sollte. Die collective Verbürgung (Freoborg) bestand aus einer mindestens 10 Personen starken Verbindung freier Bauern. Priester gehörten solchen Verbindungen nicht an. Jeder Laie aber, der nicht ein Freehold von bestimmter Grösse besass, musste sich entweder unter die Bürgschaft seines Grundherrn begeben oder in eine collective Verbürgung mit andern eintreten. Wer kein grösserer Than, der als solcher von dem Frankpledge ausgenommen war, und doch keinem Tything angehörte, wurde geächtet. Das Haupt einer Collectiv-Verbürgung hiess Friborges (Freoborg) Heofod. Die Freoborg haftete für Erlegung des Wehrgeldes, das ein Mitglied der Verbindung verwirkte. Sie war aber auch berechtigt, neben dem Könige, in Ermangelung der Familie, das Wehrgeld eines erschlagenen Mitbürgers zu fordern. 1) Bei Erhebung einer Anklage muss der Vorsteher der Zehntschaft (auch Tythingman, Headborg, Borseholder genannt) Caution für das Erscheinen des Angeklagten leisten, sonst wird er verhaftet. Bei der Flucht des Angeklagten haftet die Zehntschaft oder die Freoborg,

1) Rogge Ueber das Gerichtswesen der Germanen. Halle 1820. S. 60.

wenn es ihr nicht gelingt, sich mit Hülfe von Mitgliedern anderer Gemeinden zu reinigen.

Diese Collectiv-Verbürgung bildete in England die Regel. Sie bestand in Shropshire, Northumberland und in einigen Flecken von Mercia in abweichender Form. Hier war nur die öconomische Ortsgemeinde und der Flecken, der Bezirk allgemeiner gegenseitiger Verbürgung für das Wohlverhalten der Einwohner. Jeder Ort, der einen Mann beherbergte, welcher nicht in eine Verbürgungsliste eingeschrieben oder nicht eximirt war, wurde in Strafe genommen. 1)

Ein Gesetz Canuts verpflichtet jeden 12jährigen Mann, sich einer Zehntschaft, Hundertschaft und Grafschaft anzureihen. 2) Zu Bracton's Zeiten sind alle Freeholders zwar von der Pflicht des förmlichen Frankpledge's emancipirt, und dieses Institut kommt. gegen Ende der Plantagenets gänzlich in Verfall. Dagegen bleiben die Verpflichtungen der Ortschaften hinsichtlich der solidarischen Haftung für die Friedensbewahrung bestehen. Es blieb namentlich die Pflicht der Bezirke wie der Einzelnen zur Verfolgung der gegemeinen Verbrechen, die in ihrem Kreise verübt worden. Dieses Princip der Verfolgungspflicht gewisser Verbrecher ist bis auf den heutigen Tag Recht Englands geblieben. 3)

Canuts Gesetz verordnet, dass, wer einen Dieb entwischen lässt, ohne Lärm zu erheben (hutesium et clamorem, in der englischen Rechtssprache: hue and cry), die Strafe des Diebes erleiden solle, es sei denn, dass er sich vom Verdacht, des Diebes Beihelfer zu sein, reinige. 4) Nach gemeinem Rechte ist Jeder strafbar, der einen Mord oder Raub verüben sieht und nicht den Verbrecher verfolgt, oder nicht die Erhebung von Hue and cry veranlasst. Jeder Verletzte, gegen den eine Felony verübt, der angegriffen oder mit Raub bedroht wird, kann den nächsten Constabler (Ortsvorsteher, Tythingman, Borseholder) auffordern, hue et cry huer et crier heben. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Uebelthäter zu verfolgen. Thut der Constabler oder thut die Gemeinde ihre Pflicht nicht, SO sind Constabler und Gemeinde strafbar. Das Wesentliche bei Hue et Cry ist die Verfolgung auf frischer That. Durch Parlamentsacte ist die Pflicht zur Erhebung von Hue et Cry noch auf andere Ver

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1) Anstey Guide to the history of laws and constitutions of England. London 1845, p. 120 ff. Hallam Middle ages, II. 291.

2) Hallam ibid.

3) She had even broken the law, in refusing to prosecute a highwayman who had robbed her. Tom Jones by Fielding. Tauchnitz edition I., 306.

4) Crabb 41.

gehen ausgedehnt worden. 1) Doch ist das Hue et Cry by act of parliament obsolet.

Ein District, welcher mindestens 100 Mann zum Schutze und Rathe eines Hundredman stellt, ist ein Hundred oder Canton oder eine Vereinigung von 10 Tythings. Eine freie Familie, die einen Mann. stellt, wird Mansio genannt. 2) Im Norden heissen die Hundreds Wapentakes, an manchen Orten auch Wards und es scheint, dass diese Bezirke an Zahl der Mitglieder den Hundreds nicht gleich waren. Der Hundredman (Centenarius), später Alderman, in der Normannenzeit Bailliff, Constable, hält das Gericht des Hundred ab; aber der Shire gerefa allein hat das Recht, diese Gerichtssitzungen auszuschreiben.

Nach der Eroberung bleibt der Grafschaftsverband bestehen. An Stelle des alten sächsischen obersten Communalbeamten, tritt jedoch als Sheriff nun ein königlicher Statthalter (Vice Comes, Bailliff, s. Cap. 2 d. Theiles). Jährlich hält er in der Grafschaft und in jedem Hundred einen Gerichtstag ab. Zu diesem erscheinen die Kron- und UnterVasallen des Königs, die kleinen Hintersassen jedoch nur zur Aushülfe. 3) Der technische Ausdruck für diese Gerichte ist Sheriffs tourn and leet. In diese Leets des Hundred müssen alle Gerichtspflichtigen der Grafschaft dem Sheriff folgen. In eximirten Bezirken, welche meistens der Kirche gehörten, wurde die Gerichtsbarkeit in den Hundreds zuweilen an Bailliffs verpachtet. 4) Diese Grafschaftsund Hundredgerichte sind die Gerichte aller Classen. In der Zeit der Plantagenets bildet sich dann aus diesen Grafschafts- und Hundredgerichten das Institut der Geschworenengerichte aus, indem nur ein Ausschuss des Hundred zur Feststellung der Thatfrage berufen wird. Anfangs werden die Geschworenen nicht berufen, vorhandenen Thatsachen zu prüfen, sondern nur als Bezirksgenossen des Angeschuldigten die ihm zur Last gelegten Thatsachen entweder eidlich zu bekunden oder ihn von denselben zu reinigen. Sie fungiren also als Zeugen und Wissende. Sie sind, je nachdem ihr Zeugniss ausfällt, Belastungs- oder Entlastungszeugen. 5)

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1) Coke's Institutes III., c. 2. The life of Hue and cry is fresh suit." 2) Lappenberg I., 584.

3) Regis judices sunt barones comitatus qui liberas in eis terras habent (Leges Henrici I., c. 29).

4) Chronicles of Jocelin of Brackelond. London, Whithacker et Co. 1844, p. 41.

5) „Die Bürger sagten, dass wenn der Angeklagte nur im Flecken wohnhaft gewesen wäre, so würde es nicht zum gerichtlichen Zweikampf gekommen

Zu den nichtrichterlichen Geschäften der Grafschaftsversammlung gehörte die Ableistung des Treueides (Oath of allegiance), die Besteuerung und später die Wahl der Ritter, welche die Grafschaft im Parlamente vertreten sollten. Diese letztere Function, wie die der Wahl eines Coroners und Waldmeisters, ist der Grafschaftsversammlung geblieben. Seit den Plantagenets ist dagegen die Gerichtsbarkeit der Grafschaftsversammlung, später auch deren Theilnahme an der Verwaltung vollständig verfallen. Die Grafschaft wird seit Eduard III. rein aristocratisch und monarchisch regiert.

Die Tythings behalten auch nach der Eroberung, soweit sie Kirchspiele, Towns oder Vills sind, ihre Bedeutung. In jedem Kirchspiel befand sich ein Court Leet der Kirchspieleingesessenen, welcher ein Criminalgerichtshof für niedere Polizeivergehen war. Ein Gesetz Heinrich VIII. beauftragt sogar die Court Leets, sich mit der Verfolgung von Ketzern zu befassen. 1) Ursprünglich erwählten diese Court Leets die Constables. Später ging das Wahlrecht theilweise auf den Ausschuss des Kirchspieles, die Vestry über. Aber noch 1621 schreibt Sir Thomas Smith, dass die Constables in der Regel im Court Leet, nach Belieben des Kirchspieles auf drei oder vier Jahre gewählt würden. 2) Jeder Kirchspieleingesessene war bei Strafe verpflichtet, im Court Leet zu erscheinen. Auch konnten die Court Leets Bylaws (Ortsstatuten) gültig beschliessen. 3) Wo diese Court Leets noch bestehen, da findet auch noch heute die Zwangspflicht, sie zu besuchen statt. 4) Ausser der Verwaltung der Landstrassen beschäftigte sich der Court Leet mit allen Communal - Angelegenheiten. Der Verfall dieser Institution hängt unbedingt mit dem Verfall des kleinen Grundbesitzerstandes zusammen. Das Verschwinden dieses Standes, andererseits das Aufkommen von exclusiven oligarchischen Vestries ruinirte das Gemeinwesen. An Stelle der Court Leets trat zum Ersatze Nichts, und die Centralbehörde, das Parlament, musste daher in seiner schwerfälligen Weise, durch Parlamentsacte für die nothwendigen Bedürfnisse der Verwaltung sorgen.

Unter den Grafschaften giebt es zwei besonders ausgezeichnete Classen; die Pfalzgrafschaften nämlich, und die Städte, welche beson

sein, sondern er würde durch die Eide seiner Nachbarn freigesprochen worden sein, wie es das Recht derer ist, die im Borough wohnen." Chronicles of Jocelin, S. 29.

1) Toulmin Smith 615.

2) Smith Angliae descriptio 228.

3) Toulmin Smith 47. 48.

4) Toulmin Smith 216.

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