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Grund ist, eine Verletzung der Landesgesetze oder der Freiheit der Bürger zu befürchten. 1) Blackstone braucht etwas emphatisch das Bild von der väterlichen Gewalt, um das Verhältniss der weltlichen zur geistlichen Gerichtsbarkeit zu bezeichnen: »Wie auf der einen Hand die geistlichen Gerichtshöfe in väterlicher Weise von den Gerichten zu Westminster unterstützt werden, so sind letztere andererseits häufig verpflichtet, ihre väterliche Gewalt zu brauchen, um die geistlichen Gerichte innerhalb ihrer Grenzen zu halten." 2)

Die Richter der geistlichen Gerichte sind seit einem Statute aus dem 37. Regierungsjahre Heinrich VIII. in der Regel Laien, welche Advocaten des römischen und canonischen Rechtes sind, und von den Bischöfen als den Gerichtsherren delegirt werden. Das Verfahren dieser Gerichte, ein Gemisch von canonischem und römischem Prozess, ist schriftlich, mit mündlichen Audienz-Terminen. Die Erkenntnisse werden schriftlich ausgefertigt. 3) Eine Jury wird von diesen Gerichten nicht berufen, und kann dem Angeschuldigten und Beklagten ein nothwendiger Eid, sogar auch in Injuriensachen abgenommen werden. Die Zeugen werden durch Deputirte verhört. Kommt durch Connexität eine Sache des gemeinen Rechtes vor die geistlichen Gerichte, so muss diese jedoch nach englischem Prozessrechte vom geistlichen Richter verhandelt werden.

Da die geistlichen Gerichte, Gerichte des Königs, nicht eines besonderen Standes sind, da gesetzlich in England nur eine Kirche anerkannt ist, so sind ihnen auch Dissidenten, Katholiken und Juden unterworfen.

Die Gerichtsbarkeit dieser Höfe ist nun durch die Schöpfung der neuen Ehegerichts und Testamentshöfe sehr beschränkt. Früher schon verloren sie die Jurisdiction in Zehntensachen (durch 6 u. 7 W. IV). Sie entscheiden noch in Sachen der Gebühren der Geistlichen, soweit sie das Common Law anerkennt, in Spoliensachen die ein Cleriker gegen den andern verübt; sie können Churchwardens anhalten, Reparaturen vorzunehmen, säumige Pfarreingesessene, welche eine ordentlich auferlegte Kirchensteuer nicht zahlen, auch Juden, Katholiken und Dissidenten excommuniciren. Bei Klagen auf eine bestimmte Geldsumme und auf Schadensersatz sind sie nicht competent; wohl aber kann man in einem solchen Hofe KostenErsatz fordern. 4) In reinen Spiritualibus können die geistlichen Ge

1) Burns III., 404.

2) Bl. III., 103.

3) Burns II., 48.

4) Burns I., 388 d. e. II., 50.

also

richte nur durch geistige Mittel ihre Entscheidungen erzwingen. In anderen Dingen, namentlich in Criminalsachen muss das weltliche Gericht dem geistlichen den weltlichen Arm leihen. Nach 13 Edw. I. u. st. 4 konnten diese Gerichte auch Injurien und Verläumdungen durch geistliche Strafmittel sühnen. Doch durften sie nicht einschreiten, wo das gemeine Recht eine Libelklage gewährt. Daher schritt das geistliche Gericht nur ein, wenn die Defamation geistlicher Natur war, also in solchen Fällen, wo die Schimpfwörter »H-, Ehebrecher, Bastardvater" gebraucht waren. Nach neueren Gesetzen ist diesen Gerichten die Strafgewalt bei Defamation und Brawling (Zank in der Kirche) entzogen worden, soweit diese Vergehen nicht von Geistlichen und nicht gegen Geistliche verübt wurden. Die geistlichen Strafen, denen auch Laien unterworfen sind, bestehen in Busse (Penance), welche bei gewissen Verbrechen (incest) in alter Weise als Amende honorable geleistet werden muss. Bei kleineren Vergehen (Injurien) findet eine mildere Form der Busse Statt. An Stelle der Real-Busse kann Geldstrafe treten. Doch müssen der Bischof oder sein Hof diese Umwandlung aussprechen. 1) Weigert sich ein Verurtheilter, Busse zu thun, so wird er excommunicirt.

In allen Fällen von Contempts gegen die geistlichen Gerichte trat früher die geringere Excommunication ein. Im Falle solche eintrat, mussten die geistlichen Richter auf Ausschliessung von Kirche und Sacrament erkennen, was für Katholiken und Dissidenten nicht sehr schreckhaft war. 2) Die grosse Excommunication zog jedoch schwere politische und privatrechtliche Folgen nach sich. Denn diese Form der Excommunication schloss nicht nur von der Gemeinschaft der Gläubigen aus, sondern machte auch die Excommunicirten unfähig, Aemter zu bekleiden. Das Gesetz vom 12. July 1813, 53 G. III. c. 127 hat die Excommunication neu geregelt. Danach hat die Excommunication keine anderen bürgerlichen Folgen mehr als Gefängnissstrafe bis zu 6 Monaten. Das Gesetz 2 u. 3 Will. IV. c. 93 hat für das Excommunicationsverfahren bei Contempts neue Normen aufgestellt. 3)

Die Vollstreckung der Excommunicationshaft geschieht durch den Court of Chancery, aus welchem ein Writ de excommunicato capiendo, auf Ansuchen des geistlichen Gerichts hervorgeht, in Folge dessen der Excommunicirte, d. h. der zum Gefängniss Verurtheilte zur Haft gebracht wird.

1) Burns II., 101.
2) Burns III., 241. ff.
3) Burns II., 243 f.

Zu den geistlichen Gerichten gehört seiner Zusammensetzung und seinem Verfahren nach auch der Court of Admirality. Dieser Gerichtshof ist von Eduard III. errichtet und wird vom Lord High Admiral of England, oder dessen Deputy (Judge of the Court of Admirality) oder vom Dean of Arches in Doctors Commons abgehalten. Er ist, wie alle geistlichen Gerichte, kein Court of Record und entscheidet nicht nach gemeinem Prozesse. Seit 3 u. 4 Vict. c. 65. s. 11. 13 kann er Thatsachen durch einen Richter des gemeinen Rechtes mit einer Jury feststellen lassen. Der Admiralitätshof hat seine Hauptthätigkeit, von der derselbe seinen Character erhalten, an den Central Criminal Court verloren. Es waren dieses Straffälle, welche sich auf offener See ereignet, und welche nicht nach Common Law

dessen Gebiet nicht die hohe See ist entschieden werden konnten, sondern wo das Jus gentium des Mittelalters römisches und canonisches Recht - massgebend sein musste. Das Verfahren war jedoch auch in diesen Fällen das Strafverfahren des Common Law.

Als Civilgerichtshof (Instance Court) entscheidet dieser Gerichtshof über wenige Fälle der Bodmerei, des Heuergeschäftes und des Bergerechtes. In Kriegszeiten erhält er ein besonderes Commissorium, und es sitzt dann der Hof als Prisengericht (Prize Court). An dies Gericht wird von den Prisengerichten in America und in anderen Colonieen appellirt.

Früher fand vom Admiralitätshof Appell an den Kanzeleihof statt; jetzt ist das Judicial Committee of the privy Council auch für diesen Hof Appellationsinstanz. 1)

10. Capitel.

Die Universitätsgerichte.

Disciplinargewalt der Heads und Governors. Chancellor's Court. Vielfache Appellation. - Gerichtshof des Lord High Steward.

Die Heads und Governors der Colleges haben nur Disciplinargewalt, aber keine eigentliche Strafgewalt über Fellows und Studenten. Die Universitätsgerichtsbarkeit wird seit Richard II. zunächst durch des Chancellor's Court ausgeübt, der über alle persönlichen Klagen gegen Studenten, über trespass innerhalb der Universität verübt. 2)

1) Bowyer 283.

2) Crabb 330.

sowie über dingliche Klagen, Freeholdssachen ausgenommen, und Misdemeanours entscheidet. Den Entscheidungen liegen Common law und Customs zu Grunde. Richter ist der Vice-Chancellor, sein Deputirter oder Assessor. Von diesem Hofe wird an den grossen Senat der Universität (die Congregation) appellirt, welcher einen Richter zur Entscheidung delegirt. Von diesem wird sodann an den von dem engeren Senat (Convocation) delegirten Richter appellirt. Stimmen diese 3 Sentenzen nicht überein, so ist noch Appellation an den 4ten Richter möglich, der von der Königin unter dem grossen Siegel in der Kanzelei ernannt wird. Bei treason, felony, high misdemeanours richtet der Hof des Lord high Steward, der aber seit 100 Jahren glücklicherweise keine Beschäftigung gefunden. Dieser Lord High Steward wird vom Kanzler der Universität ernannt und vom Lord Kanzler bestätigt. Er ist nur berechtigt, eine Sache an sich zu ziehen, nachdem eine gewöhnliche grosse Jury eine true bill gefunden. Die Urtheilsjury besteht aus 6 Immatriculirten und 6 Freeholders.

11. Capitel.

Das Oberhaus als Gerichtshof.

Gerichtsbarkeit der Curia Civium. Entstehung der Appellationsgerichtsbarkeit des Oberhauses. Beirath der Richter. Unterschied zwischen Lawund Equitysachen. Stimmrecht aller Pairs. — O'Connel's Prozess. Nur der Lord Kanzler als Richter nothwendig. Lord High Steward. Sein Gerichtshof.

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Gerichtshof über Pairs.

Die King's Bench-Gerichtsbarkeit ist aus der Gerichtsbarkeit der engeren Curia regis hervorgegangen, während auch das Magnum Consilium, die Curia regis im weiteren Sinne, auch Curia Civium genannt, als Gericht der Pairs; namentlich bei politischen Prozessen ihre Gerichtsbarkeit behielt. Hieraus entwickelte sich die Gerichtsbarkeit des Oberhauses.

Die Oberappellation an das Oberhaus ist zuerst geregelt durch 14 Edw. III., 1 c. 5. Hiernach sollten in jedem Parlamente 1 Prelat, 2 Earls und 2 Barone erwählt werden, welche eine Commission vom Könige erhielten, alle Complaints of delay (Beschwerden über Verzögerung), die sowohl die King's Bench, Exchequer und Chancery beträfen, zu hören und zu prüfen. 1) Daraus ging dann die Oberappel

1) Crabb 252.

lationsjustiz des gesammten Oberhauses hervor. Sie ruhte seit dem Rosenkriege bis 1621. Als sie in diesem Jahre wieder gegen ein Decret des Lord Siegelbewahrers aufgefrischt werden sollte, fand man kein jüngeres Praecedenz als gegen Michael de la Pole aus der Regierungszeit Richard II.

Um dem hohen Gerichtshofe des Parlaments, in welchem der König ebenfalls selbst gegenwärtig gedacht! wird (the Court of the King in parliament), alle mögliche Unterstützung durch juristischen Beirath zu gewähren, müssen die höchsten juristischen Reichsbeamten den Sitzungen des Oberhauses beiwohnen.

Jedesmal bei Beginn einer Session erhalten die Richter zu Westminster ein writ of summons ad tractandum et consilium impendendum, nicht aber ad consentiendum. Als Beistände (Assistances) werden auf solche Weise eingeladen: Die Richter der Queen's Bench, der Common pleas und solche Barone des Court of Exchequer, welche den Grad eines Coif 1) haben, und der Master of the Rolls. Als aufwartende Beisitzer (attendants) werden ferner die Masters in Chancery eingeladen. Die Einladung an die Staatssecretaire, an den Attorney General und den Solicitor General ist obsolet geworden, da diese Beamte in der Regel im Unterhause sitzen. Die geladenen Beisitzer sitzen auf dem Wollsacke neben dem Lord Kanzler, dürfen aber im Oberhause selbst der Wollsack wird ausserhalb desselben gedacht weder sitzen noch stimmen. Die Richter werden nur um ihren Rath gefragt, und dürfen sie ihn verweigern, wenn sie fürchten müssen, später als Richter in derselben Sache zu entscheiden. 2)

Das Oberhaus ist Appellationsgericht für die drei Reichsgerichte in Westminster, die schottischen und irischen Gerichte seit der Union Schottlands und Irlands mit England, sowie für den Kanzeleihof. In Law-Sachen, wo von den Reichsgerichten und schottischen und irischen Gerichten appellirt wird, kann die Appellation nur auf ein Endurtheil hin erfolgen und erkennt das Oberhaus dann endgültig in der Sache selbst. Wird aber in Billigkeitssachen appellirt, so weist das Oberhaus die Kanzelei nur an, ihr früheres Decret zu reformiren. Desshalb kann in Equitysachen auch von Zwischenurtheilen (Interlocuten) ans Oberhaus appellirt werden.

1) Die Sergeants at law werden Sergeants of ,,Coif" (die Haube) genannt, von der Zeughaube, welche sie unter der Mütze tragen, sobald sie graduirt worden. (s. Cowel Law Dictionary.)

2) Bowyer 84.

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