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haben, und ist kraft seines Amtes auch Mitglied des Privy Council. Von den Vice-Chancellors wird an den Lord Chancellor appellirt. Doch ist diese Appellation theilweise auf die Lord Justices of the Court of Appeal seit 14 u. 15 Vict. c. 83 übergegangen. Dieser Appellhof besteht nunmehr aus dem Lord Kanzler und einem der Lord Justices, oder aus beiden Lord Justices allein. Auch kann auf Verlangen des Lord Kanzlers ein Reichsrichter diesem Gerichte beigegeben werden. Doch kann der Lord Kanzler auch wie früher allein in Appellatorio entscheiden. Die Oberappellation ans Oberhaus bleibt nach wie vor bestehen.

Diese Maassregeln haben wesentlich zur Reform des Billigkeitsgerichtsverfahrens beigetragen, indem jetzt bei grösserem Richterpersonal der Lordkanzler nur die wichtigsten Sachen entscheidet. Auf Bagatellsachen, d. h. persönliche Klagen bis 10 £, dingliche bis 2 £ Jahresrente lässt sich der Kanzeleihof gar nicht ein.

Seit 1 u. 2 Will. IV., c. 56 ist ein besonderer Bankerotthof eingerichtet, dessen Organisation 12 u. 13 Vict., c. 106 neu regelt, und der ein Court of Law and equity ist. Für London und 40 Meilen (englische) im Umkreise ist ein besonderer Hof von 6, jetzt 5 Commissioners errichtet, welche in Bankerottsachen verbindliche Schlüsse und Decrete machen. In Birmingham, Bristol, Exeter, Leeds und Liverpool sind Provinzialhöfe errichtet. Seit 14 u. 15 Vict., c. 83 wird von den Commissioners an die Lord Justices of Appeal in Chancery appellirt.

8. Capitel.

Die Militairgerichte.

Judge Advocate General. Deputy Judge Advocate General. General Court Martials. Ehrengerichte. Standgerichte. Courts of Inquiry.

Die Militairgerichtsbarkeit erstreckt sich, wie wir gesehen haben, blos auf Disciplinarvergehen der Soldaten und Offiziere. An der Spitze der Militairgerichte steht der mit dem Ministerium wechselnde und gewöhnlich im Unterhause sitzende Judge Advocate General; unter diesem ein Deputy Judge Advocate General. Das Amt dieser Generalauditeure ist die Einleitung von Verfolgungen, Namens der Königin und Berichte an dieselbe über Urtheile der Militairgerichte.

Die gewöhnlichen Militairgerichte, welche wegen Meuterei und Desertion urtheilen, sind die General Court Martials. Sie sind

competent, über Offiziere sowohl wie über Gemeine zu richten. Zu einem Urtheilsspruche müssen mindestens 13 Mitglieder eines solchen Gerichtes anwesend sein, und entscheidet Stimmenmehrheit. Zur Fällung eines Todesurtheils ist eine Mehrheit von Stimmen erforderlich. Dieses Gericht wird unter Autorität der Königin oder des Oberbefehlshabers abgehalten. Bei allen Urtheilen hat die Königin das Bestätigungsrecht. Der britische Rechtsschutz bewährt sich auch darin, dass selbst von diesen Gerichtshöfen an die Reichsgerichte appellirt werden kann. Erkennen die Kriegsgerichte auf Transportation, so kann der Verurtheilte doch nur auf Ordre der Richter des Common Law transportirt werden.

Die General Court Martials sind auch competent, Ehrensachen der Offiziere zu entscheiden.

Die kleinen Standgerichte der Regimenter, Districte und Garnisonen können nur bis auf 30 Tage Gefängnissstrafe erkennen.

Einfache Disciplinargerichte, Courts of Inquiry, haben blos die Aufgabe, thatsächliches Material zu sammeln, und haben nicht das Recht, Zeugen eidlich zu vernehmen. Auf Grund der Ermittelungen dieser Höfe macht die Krone in schweren Fällen von ihrem Rechte Gebrauch, Offiziere zu entlassen. 1)

9. Capitel.

Die geistlichen Gerichte (Curiae Christianitatis).

Praemunire.

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Arch

Prärogative

Die höchste geistliche Gerichtsbarkeit beim Könige. deacon's Court. Consistory Court. Court of Arches. Disciplinarhof. - Appellation.

Court.

Privy Council. Prohibition.

richte. Busse.

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Judicial Comittee of the

Laienrichter. Gerichtsbarkeit dieser Ge

Excommunication. - Weltlicher Arm.·

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Admiralitäts

Die geistlichen und weltlichen Gerichte wurden durch Wilhelm den Eroberer getrennt, und wurde die betreffende Charte von Richard II. bestätigt. Die geistliche und kirchliche Gerichtsbarkeit lag im Mittelalter auch in England in grossem Kampfe. Namentlich handelte es sich darum, ob Engländer aus dem Reiche heraus nach Rom appelliren durften. Dieser Appellation nach Rom trat namentlich das Parlament entgegen, und es erging das berühmte Praemunire (von Praemonere, warnen) Statut unter Richard II. (16 Ric. 2, c. 5), welches 1) Gneist I., 416 ff.

verordnet: Dass derjenige des Königs Schutz verlustig sein solle, welcher eine Sache oder einen Prozess, welcher den König, seine Krone oder seine Majestätsrechte betreffe, oder sein Reich, vor den Hof zu Rom oder einen andern nicht königlichen Gerichtshof bringen würde." Es war ferner nach diesem Statut strafbar, wenn ein Geistlicher irgend einer Sentenz oder Excommunication, die von Rom ausging, Folge leistete." Der König entzog ihm so lange den Genuss seiner Temporalities, bis er die Sache rückgängig gemacht. Auch war es Praemunire, wenn man in Rom eine Bulle kaufte, um dadurch die Execution königlicher Gerichte zu hemmen. 1) Der Papst belegte dieses Statut mit der Bezeichnung execrabile;" seine Annahme *im Parlamente nannte er „foedum et turpe facinus." Das Statut Eduard IV. dehnt jedoch die Strafe des Praemunire auch auf alle geistlichen Gerichte des Königreichs aus, sobald sie sich in weltliche Dinge mischten.

So suchte man sich, nach Coke, gegen Gerichte zu schützen, welche den Schutz der Höfe des gemeinen Rechtes nicht gewährten, da sie ohne Jury entschieden und Angeklagte eidlich vernahmen. Seit der Reformation geht die Appellation nach Rom durch 24 Hen. VIII., c. 12 auf den König über und wird er auch als höchster Richter und Quelle der geistlichen Jurisdiction anerkannt.

Die noch bestehenden geistlichen Gerichtshöfe sind folgende:

1. Die Höfe der Archdeacons (Court of the Archdeacon). Diese werden durch einen delegirten Richter (Official) abgehalten. Von ihm kann seit 24 Henry VIII., c. 12 an des Bischofs Hof appellirt werden. Da diese Gerichtsbarkeit Seitens des Bischofs eine delegirte ist, so verstösst das genannte Statut Heinrich VIII. gegen einen Hauptgrundsatz des canonischen Rechtes: Dass Niemand an sich selbst appelliren dürfe. 2) Den Parteien ist es überlassen, ob sie sich

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Lord Cardinal, the king's further pleasure is,
Because all those things You have done of late
By Your power legatine within this Kingdom,
Fall into the compass of a praemunire

That, therefore, such a writ be sued against You,
To forfeit all Your goods, lands tenements,
Chattels and whatsoever, and to be

Out of the King's protection. This is my charge. (Shakspeare Henr. VIII. Act. 3, Sc. 2.) 2) Ne ab eisdem ad seipsos appellatio interponi videatur. c. 3 de appellationibus in VIto II., 15.

an das Archdeacon's Hof oder gleich an das des Bischofs wenden wollen. Durch den neuen Court of probate ist die Gerichtsbarkeit dieses Hofes sehr eingeschränkt worden.

2. In der Diöcese jedes Bischofes und Erzbischofes besteht ein Consistory Court, der in der Cathedrale vom Kanzler des Bischofs oder dessen Commissar abgehalten wird. Er ist in allen geistlichen Sachen competent. Speciell geht die Gerichtsbarkeit des Kanzlers nie weiter, als wie sie vom Bischofe delegirt ist. Der Bischof kann sich daher stets einige Sachen zur eigenen Entscheidung reserviren. Der Kanzler vereinigt die Functionen des Generalvicars - der den Bischöfen seit Innocenz III. verstattet ist und des Officials in sich. In Frankreich ist Ersterer für die freiwillige, Letzterer für die strittige Gerichtsbarkeit des Bischofes eingesetzt. 1)

3. Der Court of Arches (Hof unter dem Bogen), so genannt, weil er früher in der Kirche St. Mary le bow (St. Maria de arcubus) abgehalten wurde. Jetzt sitzt er wie alle geistlichen Gerichte in Doctors Commons. Der Richter, »dean of Arches" war ursprünglich blos Richter über die 13 Kirchspiele, welche unter der directen Jurisdiction des Erzbischofs von Canterbury in London stehen. Da er aber stets mit diesem Amte das des principal Official desselben vereinigte, so wurde er auch delegirter Appellationsrichter der Provinz Canterbury. 2) Seine Jurisdiction erster Instanz in Testamentssachen, wegen vorenthaltener Legate ist jetzt auf den Court of probate, seine Disciplinargewalt über Geistliche auf den neuen Disciplinargerichtshof übergegangen.

Ein Nebenhof dieses Gerichtshofes ist der Court of peculiars für alle von der ordentlichen Jurisdiction eximirten Diöcesen der Provinz 4. Der Prerogative Court ist durch das neue Gesetz über den Court of probate vollständig beseitigt.

5. Seit 3 u. 4 Vict. c. 85 ist ein Disciplinargerichtshof zur Aburtheilung der Geistlichen, welche sich gegen die Kirchengesetze vergangen oder sonst ein Aergerniss gegeben haben, errichtet worden. Der Bischof der Diöcese, in welcher das Vergehen vorgekommen, erlässt ein Commissorium an 5 Personen (der Vicar General oder Archdeacon, oder der Rural Dean müssen zum Gerichtshofe gehören). Diese Commission führt eine vollständige Voruntersuchung bei verschlossenen Thüren nach schriftlichem Verfahren. Entlastungsbeweis ist zulässig. Hat sich der Angeschuldigte nicht gerechtfertigt, so wird eine Anklage gegen ihn von einem Advokaten in Doctors Com

1) Bowyer 268. 2) Bowyer 267,

mon's aufgesetzt. Ueber dieselbe hat sich der Angeschuldigte in geheimer Sitzung vor dem Bischof zu verantworten. Kann er sich hier nicht reinigen, oder erscheint er nicht, so fällt der Bischof mit drei von ihm ernannten Assessoren (darunter ein Advocat von 5jähriger Praxis) das Urtheil. Die Rechtsmittel hiergegen sind die gewöhnlichen. 1)

Nachdem die Appellation von den geistlichen Gerichten nach Rom durch 24 Henr. VIII. c. 12 ss. 2. 4 in allen Fällen zum Praemunire gemacht, regelte das Gesetz die Appellation dahin, dass

1. vom Archdeacon oder seinem Official an den Bischof, und nicht per saltum an den Erzbischof appellirt werden solle; dass 2. wenn eine Sache beim Archdeacon des Erzbischofes von Canterbury in erster Instanz begonnen, an den Court of Arches, von diesem sodann an den Erzbischof appellirt werden kann, was nicht allzu theuer ist, da nach 48 Geo. III. c. 149 die Appellationsschrift auf 15£ Stempelbogen verfasst sein muss;

3. Beginnt eine Sache beim Bischofe in erster Instanz, so bildet der Erzbischof und sein Gericht die zweite Instanz;

-

4. Waren der Erzbischof und sein Gericht selbst die erste Instanz, so konnte früher nicht weiter appellirt werden. Doch führte schon 25 Henr. VIII. c. 19 s. 4 den Appell an den König im Kanzeleihofe the king in chancery - ein. Der König ertheilte dann mehreren Delegaten unter dem grossen Siegel ein Commissorium, die Sache zu entscheiden. War der König selbst aber Partei, so wurde nicht an diesen Court of Delegates, sondern an alle Bischöfe im Oberhause der Convocation appellirt. 2) Das Gesetz 2 u. 3 Will. IV. c. 92 u. 3 u. 4 Will IV. c. 41 macht nun das Judicial Comittee of the privy Council - das juristische Comite des geheimen Rathes zum obersten geistlichen Appellhof. 3) (s. d.) An Stelle der continentalen Appellatio ab abusu kennt das englische Kirchenrecht die Writs of Prohibition (Verbotsordres) der Reichsgerichte, die auch gegen weltliche Untergerichte stattfinden können. Solche Writs of Prohibition gehen aus der Queen's Bench, zuweilen auch aus dem Court of Chancery, aus den Common pleas und dem Exchequer Hofe hervor. Sie bewirken, dass das Untergericht auf Grund seiner Incompetenz die Sache suspendiren muss (s. cap. 1). 4) Regel ist, dass keine Prohibition bewilligt wird, wo kein

1) Bowyer 274.
2) Burns I., 230.
3) Burns I., 64.
4) Bowyer 279.

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