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erwählte dieselben aus 2 Candidaten, welche der berechtigte Bischof oder Erzbischof ihm vorschlug. Sie hatten soviel Jurisdiction, als der Bischof oder Erzbischof ihnen einräumte. 1) Das Institut ist jetzt ausser Gebrauch. 2)

Zum Zwecke der Ausgleichung des Territoriums, der Amtsgeschäfte, und der Einkünfte der Bischöfe und des gesammten Clerus ist seit 6 u. 7 Will. IV., c. 77 eine besondere Commission niedergesetzt. Diese Ecclesiastical Commissioners sind seit 3 u. 4 Vict. c. 113: alle Bischöfe, 8 Richter, die Deans von St. Paul und Westminster Abbey und Canterbury Cathedral, 4 Laien, welche von der Königin, und 3 Laien, welche vom Erzbischof von Canterbury berufen werden. Alle müssen sie der Kirche von England angehören. Die besonderen laufenden Geschäfte besorgt jetzt ein Ausschuss. (Church Estates Commissioners.) Die Königin ernennt für diesen Ausschuss ein geistliches und ein Laienmitglied. Ein drittes Mitglied ernennt der Erzbischof von Canterbury. Diese 3 Ausschussmitglieder sind dem Plenum verantwortlich, das ihnen noch 2 Mitglieder beigesellen kann. Sämmtliche 5 Ausschussmitglieder können von ihren Mandanten wieder entlassen werden. Alle Abänderungsvorschläge des Plenums oder des Ausschusses müssen vom Geheimrath genehmigt werden, und sind dem Parlament blos zur Kenntnissnahme vorzulegen. Der Ausschuss der 5 ist auch berechtigt, gültige Kauf-, Tausch- und Pachtgeschäfte abzuschliessen.

Seit 1818 besteht eine Kirchenbau - Commission. Diese Comission for building new churches besteht aus beiden Erzbischöfen, mehreren Bischöfen, dem Lord Kanzler, dem Sprecher des Unterhauses, mehreren Hauptministern u. A.

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Alle Bischöfe, mit Ausnahme derer von Sodor und Man, haben ein Capitel zur Seite, an dessen Spitze ein Dean steht, der im Range gleich nach dem Bischofe kommt und eine Corporation sole d. h. eine aus einer Person bestehende Corporation -- bildet. Seit 3 und 4

1) Burns I., 248.

2) Bowyer 75.

Vict. c. 113 ernennt die Königin alle Deans (Dechanten) durch Patent unter dem grossen Siegel. Die Canonici der Capitel werden theils durch Cooptation, theils durch den König oder den Bischof ernannt. Dean und Chapter bilden eine juristische Person in Beziehung auf das Kirchenvermögen.

Das Capitel wählt nominell den Bischof, und muss, so wie der Dechant zu manchen Acten des Bischofes, wie Verpachtungen und Ernennungen, zu manchen Aemtern seine Zustimmung geben. 1).

England zerfällt bis auf 200 extraparochial places, in eine sehr grosse Anzahl Kirchspiele, (s. 6. Buch, II. Abschnitt, Cap. 1) „Parishes." In jedem solchen Parish befindet sich eine Pfarrkirche, der ein Pfründen ziehender Rector vorsteht. Derjenige, welcher im Vollbesitz aller Rechte solcher Pfarrkirche ist, heist parson, (Pfarrer) und bildet eine juristische Person Während seines Lebens hat er das freehold des Pfarrhauses, des dazu gehörigen Landes, des Zehnten. und anderer Gefälle. Zuweilen sind diese Gefälle appropriated, d. h. sie gehören irgend einer geistlichen Corporation. Diese Corporation deputirt dann einen Vicar zur Verwaltung der Pfarrstelle. Auch die einzelnen Rectoren lassen sich gewöhnlich durch Vicare und Curaten, welche sehr schlecht besoldet werden, vertreten.

Das Patronat (advocatia, advowson) 2) ist meistens ein Realrecht (Advowson appendant), doch kömmt es auch als Personalrecht (Advowson ingross) vor, und ist mit denselben Rechten wie in anderen christlichen Ländern ausgestattet. Wenn ein Ausländer ein Patronatrecht erwirbt, so fällt die Ausübung der Krone zu; erwirbt es ein Katholik, so erwirbt die Universität dessen Ausübung. Seit 1835 sind die Patronatsrechte der incorporirten Städte aufgehoben. Ausser den Patronaten der Königin, des Lord Kanzlers, des Prinzen von Wales, der hohen Geistlichen, der Capitel befinden sich 3850 Lords, Ladies, Baronets, Pfarrer, Gentlemen und Gentlewomen im Genuss des Patronatsrechtes 3) Wie sehr die Hochkirche mit der herrschenden Klasse verbunden, wird dadurch allein schon begreiflich.

Der Bischof hat das Recht, den vom Patrone Präsentirten, wenn derselbe ein Excommunicirter, ein Bastard, ein Geächteter (Outlaw), Fremder, Minderjähriger, Ungelehrter, Heretiker oder Schismatiker ist, zu refusiren. Doch hat der Patron dann ein Klagerecht bei den königlichen Gerichten. Seit 1 und 2 Vict. c. 106 ist es erlaubt, 2 Beneficien, die aber 10 Meilen auseinander liegen müssen, zu geniessen.

1) Burns E. Law II., 78.

2) Burns L., 5 a.

3) Gneist I., 548.

Wegen grober Verbrechen, Immoralität, Irrlehren gegen die 39 Artikel und das book of Common prayer kann ein Geistlicher disciplinariter abgesetzt werden. Den Curates kann ein Gehalt vom Bischofe ausgesetzt werden (80 bis 150 £). Durch neuere Reformen ist der Unfug, dass non resident Rectors die Pfründen ziehen und arme Curates oder Vicars für sie fungiren, bedeutend eingeschränkt. Die Zahl der Curates ist demnach von 4000 im Jahre 1835, auf 1800 im Jahre 1854 gesunken. 1)

Das Visitations- und Aufsichtsgeschäft einer Diöcese versieht der Archidiacon. Er wird in der Regel durch den Bischof ernannt. Seine Jurisdiction gründet sich auf Verjährung in unvordenklicher Zeit, und ist sie nicht überall gleich ausgedehnt. Sein Richter heisst Official. Der Archidiacon sitzt selbst nicht zu Gericht. 2) Zur Assistenz der Archidiacone berufen sind die Rural Deans, welche in alten Zeiten Erzpriester waren, ein durch 3 und 4 Vict. c. 113 s. 32 neu belebtes Amt. Diese Deans haben vor Allem die Kirchenfabrik zu inspiciren.

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Unter den Plantagenets wurden auch die Geistlichen, welche nicht Bischöfe waren, sobald der König ihrer zur Geldaufbringung bedurfte, ins Parlament berufen. 3) Zuweilen trat die Convocation dem Parlamente bei. 4) In der Regel waren aber beide Versammlungen auch der Zeit nach getrennt. Die Berufungsschreiben der Geistlichen zum Parlamente ergingen an die Erzbischöfe und alle Bischöfe. Die Berufung zur Convocation ergeht jedoch noch jetzt vom Könige nur an die beiden Erzbischöfe. Der Convocation stand im Mittelalter das Selbstbesteuerungsrecht zu, welches aber unter

1) Gneist I., 544. 547.

2) Burns I., 95.

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3) Modus tenendi parliamentum ed. Hardy p. 5: Quod ipsi pro quolibet decanatu et archidecanatu Angliae per ipsos decanatus et archidiaconatus eligi facerent duos peritos et idoneos procuratores de proprio archidiaconatu ad veniendum et interessendum ad parliamentum. (Ao. 1279.)

4) Pauli IV., 671.

Bestätigung des Parlamentes ausgeübt wurde. 1) Seit 1664 ist dieses Selbstbesteuerungsrecht aber aufgehoben. 2)

Jede Provinz hat ihre besondere Convocation. Beide Convocationen werden zugleich mit dem Parlamente berufen. Die Aufforderung des Königs an die Erzbischöfe bezweckt, alle Bischöfe, Decane, Archidiakone der Cathedral- und Collegiatkirchen zu berufen. Darauf erlässt der Erzbischof seine Wahlausschreiben. Von jeder Cathedral- oder Collegiatkirche wird ein Proctor gesandt und von den niederen Geistlichen jeder Diöcese werden ebenfalls 2 Proctors deputirt. In der Provinz Canterbury sitzen die Bischöfe im Oberhaus unter dem Präsidium des Erzbischofes. Im Unterhause sind 22 Decane, 54 Archidiacone, 24 Proctors der Capitel und 44 Proctors für die niedere Geistlichkeit versammelt.

Die Convocation der Provinz York scheint nie sehr bedeutend gewesen zu sein. 3)

Auch diese Convocation besteht wie die der Provinz von Canterbury, jedoch erst seit neuester Zeit, aus 2 Häusern, denn früher sassen Bischöfe und Proctors in einem Hause zusammen. 4) Die Mitglieder beider Convocationen geniessen dieselben Arrestprivilegien, wie die Parlamentsmitglieder.

Der Verfall der Convocation beginnt mit dem Augenblicke, wo sie das Besteuerungsrecht aufgiebt und die Geistlichen das Wahlrecht zum Parlamente wie andere Gemeine ausüben. Seit jener Zeit haben die Convocationen keinen synodalen Act ausgeübt. Jedoch sind sie seit 1700 jährlich mit dem Parlamente berufen worden, und haben noch immer das Recht, als Provincialconcile zu handeln, sobald die Königin es für geeignet hält. 5)

Unter Anna gerieth das Oberhaus der Provinz Canterbury mit dem Unterhause wegen der Wiedertaufe der Dissidenten in Conflict, und machte die Convocation energische Anstrengungen, sich als geistliches Nebenparlament wieder zu etabliren. 1717 gerieth die gesammte Convocation selbst mit der Staatsgewalt in Conflict und wurde in Folge dessen vertagt. Sie hat seitdem bis auf die neueste Zeit keine eigentlichen Geschäfte besorgt. Sie wird," wie Burke sagt, nur pro forma berufen. Sie sitzt, um dem Könige einige geistliche Complimente zu machen, und ist das geschehen, so hört man

1) Burns Eccl. Law II., 26.

2) Ebend. II., 28.

3) Hallam Const. Hist. III., 324.

4) Albany Fonblancque How we are gravered. London 1859, p. 92. 5) Burns Eccl. Law II., 30.

von ihr Nichts mehr. Dennoch ist sie noch ein Stück der Verfassung, und kann immer wieder ins Leben und zur Handlung berufen werden, wenn eine Gelegenheit vorhanden ist, und wenn die, welche jenen Geist beschwören, auch die Folgen tragen wollen." 1) Die Convocation vertagte sich bis auf die Neuzeit stets nach Erledigung der pro forma Geschäfte so lange, bis die Thronrede ankommt. Dieselbe kommt aber nie an, auch jetzt nicht, wo die Convocation wieder Geschäfte vornimmt.

1851 versuchte Lord Redesdale die Convocation durch einen Antrag im Oberhause zu galvanisiren. Doch trat ihm damals selbst der Erzbischof von Canterbury entgegen. Seit jener Zeit ist jedoch der Convocation gestattet worden, ihren Geschäftskreis zu erweitern und als berathende Versammlung geistliche Angelegenheiten zu discutiren. Ueber die Geschäfte der diesjährigen Convocation geben die Zeitungen folgende Berichte:

Die Convocation von Canterbury versammelte sich am 14. März. Eine Deputation des Unterhauses beschwerdete sich beim Oberhause über das Buch „Essays und Reviews," welches 6 Geistliche zu Verfassern hat, und welche in demselben die Unfehlbarkeit des Bibeltextes angegriffen haben sollen.

Dem Unterhause wurde sodann gestattet, ein Comite niederzusetzen und aus dem ketzerischen Buche Auszüge zu fertigen, und dann dem Oberhause Bericht zu erstatten. An demselben Tage debattirte das Unterhaus über eine Petition an die Königin, eine Reform des Common Prayer book betreffend, ohne zu einem Resultate zu gelangen.

Tags darauf nahm das Unterhaus eine Petition ans Oberhaus an, in welcher gebeten wurde, dass die Bischöfe sich im Parlamente dem Passiren einer Bill, welche die Ehe mit der Schwester des verstorbenen Bruders gestattet, widersetzen sollten. Der Prolocutor (Präsident) vertagte darauf das Haus bis zum 14. May d. J. Das Unterhaus hat seitdem nach der Beendigung der Vertagung sein Verdammungsurtheil über Essays und Reviews ausgesprochen.

Das Oberhaus der Provinz York nahm gleich nach seinem Zusammentritt eine Treu- und Condolenzadresse an die Königin wegen des Heimganges der Herzogin von Kent an. Dann wurde das Unterhaus aufgefordert, ein Petitionscomite zu bilden, um bei der Königin die Erlaubniss zu erwirken, die Revision des 29. Canon in Betracht zu ziehen. Das Unterhaus nahm die Adresse des Oberhauses an. Zahlreiche Petitionen wurden präsentirt, darunter eine über die Zulassung von Laien zur Convocation.

1) Letter to the Sheriffs of Bristol.

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