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Das Parlament erklärte jedoch das Testament Heinrich V. für nicht bindend, da es dazu seine Zustimmung nicht gegeben. 1) In Folge dessen passirte auf Antrag des Knabenkönigs Heinrich VI. eine Acte, wonach während seiner Minderjährigkeit die Herzoge von Bedford und Gloucester unter Beirath von 16 Pairs Protectoren des Reiches sein sollten.

Heinrich VIII. und sein Parlament hatten die Grossjährigkeit Eduard VI. auf 18 Jahre bestimmt. Dieselbe Acte hatte 16 Testamentsexecutoren und Regenten, sowie den Herzog von Somerset zum Protector eingesetzt.

Unter Maria wurde Philipp von Spanien für den Fall der Geburt eines Thronerben zum Regenten eingesetzt.

Das Regentschaftsgesetz von 1751 verordnet für den Fall, dass Georg II. während der Minderjährigkeit des Prinzen von Wales sterben sollte, die Princess Dowager (verwittwete Prinzess von Wales) als Regentin und als Vormünderin des Königs mit einem Conseil, den der König ernennen sollte, zur Seite, das Reich regieren sollte.

Die Regentschaftsbill von 1765 erlaubte Georg III., im Falle er unfähig sein sollte, zu regieren, eine von den in der Acte benannten königlichen Personen zur Regentschaft zu berufen. Georg III. machte aber von dieser Acte nicht Gebrauch. Denn als er 1788 erkrankte, befand sich das Parlament in grosser Verlegenheit, da keine Person vorhanden war, welcher der König früher seine Vertretung übertragen. Die Sache wurde vorzugsweise vom Standpunkte des Parteiinteresses erörtert. Fox und Sheridan, welche persönliche Anhänger des Prinzen von Wales waren, erklärten, Georg III. sei durch seine Krankheit bürgerlich todt. Die Regierungsrechte wären daher ipso jure auf den Prinzen von Wales, falls das Parlament nur zustimmte, übergegangen. Pitt stellte sich dagegen auf den Standpunkt der Volkssouveränetät. Er behauptete, kein Erbprinz habe ein Recht auf die Regentschaft. Das Parlament, als Vertreter der Nation, müsse bestimmen, wer Regent sei, gleichfalls müsse es dessen Befugnisse limitiren. Die Genesung des Königs beendigte die Controverse.

Die englische Jurisprudenz hat sich später für die Pitt'sche Ansicht entschieden. 2) Keine Person ist demnach ipso jure berechtigt, Regent oder Vormund zu sein. Nur eine Parlamentsacte kann einen Regenten oder Vormund creiren. Die Amtsbefugnisse des Regenten oder Vormundes sind ebenfalls durch König und Parlament für den einzelnen Fall gesetzlich zu regeln.

1) Bowyer 146.
2) Bowyer 150.

Als Georg III. 1811 in seine letzte traurige Krankheit verfiel, passirte eine Bill 51 Geo III, c. 1, wonach der Prinz von Wales Regent werden sollte, vorbehaltlich der Unterschreibung der Declaration gegen das Papstthum. Die Regentschaftsrechte sollten verwirkt sein, sobald der Regent auswärts residiren oder eine Papistin heirathen würde. Der kranke König sollte nach demselben Gesetz durch die Königin und ein Collegium von 8 Personen bewacht werden. Im Falle der Genesung des Königs sollte dieses Collegium dem Privy Council davon Anzeige machen. Die Regentschaft endete, sobald der König mit Zustimmung von 6 Privy Councillors die Regierung wieder übernahm.

Nach diesem Gesetze sollte zwar der Prinzregent alle Rechte des Königs ausüben können, doch durfte er keine Pairs creiren, nicht die Thronfolge, nicht die Act of Uniformity, nicht die Acte, welche das presbyterianische Regiment in Schottland sichert, abändern.

Durch 1 W. IV, c. 2 wurde die Herzogin von Kent zur Vormünderin der Prinzess Victoria ernannt; auch sollte sie für den Fall, dass die Königin Victoria bei ihrer Thronbesteigung nicht 18 Jahre alt sein sollte, Regentin des Reiches sein. Da die Königin Victoria etwas über 18 Jahre alt war, als Wilhelm IV. starb, so ersparte dies dem Lande die Uebel einer Regentschaft.

Nach 3 u. 4 Vict., c. 52 ist Prinz Albert nicht allein Vormund der königlichen Kinder, sondern auch zum Regenten bestimmt, falls der zukünftige Thronerbe beim Tode der Königin nicht 18 Jahre alt sein sollte. Prinz Albert soll nach dieser Acte die Rechte als Regent und Vormund verlieren, sobald er katholisch wird oder eine Katholikin heirathet. Verheirathung mit einer Fremden würde seine Rechte nicht tangiren.

5. Capitel.

Von den Einkünften des Königs.

Ordentliche und ausserordentliche Revenüen des Königs.- Civilliste von Georg I. bis Wilhelm IV. Civilliste der Königin Victoria. — Juwelen und Schatz der Königin.

Man theilt die Gefälle und Revenüen, die der König nominell als Vertreter der Staatsgewalt erhebt, in ordentliche und ausserordentliche Revenüen ein. Erstere sind diejenigen, welche seit unvordenklichen Zeiten dem Könige zufallen und welche nicht von der Parlamentsbewilligung abhängen, oder welche er mit Zustimmung

des Parlamentes durch Tausch und Kauf aus den früher ihm gehörigen Gütern erworben hat. Diese ordentliche Revenüe des Königs ist wie die extraordinäre seit der parlamentarischen Regierung factisch nur noch Revenüe des Staates und werden wir sie bei dem Abschnitte, der vom Budget handelt, kennen lernen.

Seitdem mit der Revolution von 1688 die Pflicht des Königs wegfiel, alle Ausgaben des Staates von den ihm bewilligten Staatseinnahmen zu bestreiten, wurden dem Könige verschiedene Theile der Landeseinkünfte zur Bestreitung des Aufwandes des königlichen Hauses überwiesen. Unter Georg I. beliefen diese Einkünfte sich zuweilen auf 1 Million £. Wenn sie nicht 800,000 £ erreichten, so wurde der Ausfall durchs Parlament gedeckt. 1777 wurde die Civilliste des Königs auf 900,000 £ festgesetzt, und gingen von da an die Erbeinkünfte der Krone in die allgemeine Staatscasse. Die Höhe dieser Civilliste wird erklärlich, wenn man bedenkt, dass dem Könige noch immer die Last oblag, die Richter und Gesandten und andere höhere Beamten zu salariren, so wie die königliche Familie zu unterhalten. Unter Wilhelm IV. wurde die Civilliste von manchen Lasten befreit und auf 510,000 £ festgesetzt.

Seit 39 u. 40 Geo III, c. 88 hat es Pitt durchgesetzt, dass der König wieder Privatvermögen haben darf (private and separate estate). Die Königin Victoria hat jedoch bei ihrer Thronbesteigung ihre Privatdomänen dem Staate überlassen, dieser sich aber verpflichtet, ihre Kinder zu dotiren. Die ihr bewilligte Civilliste beträgt 385,000 £, davon sind 325,000 £ zur Bestreitung der Hofhaltung und 60,000 £ für ihren persönlichen Gebrauch bestimmt. Kein Staatsbeamter erhält jetzt noch aus der Civilliste sein Gehalt. Betragen die Ausgaben der Civilliste inclusive dieser 60,000 £ jährlich mehr als 385,000 £, so soll es dem Parlamente angezeigt werden.

Juwelen, Schatz und Vieh des Königs gehen auf den Thronfolger über. Der König kann darüber durch letter patent während seines Lebens, aber nicht durch Testament verfügen.

6. Capitel.

Von der Familie des Königs.

Keine Ebenbürtigkeit erforderlich. Vorrechte der Königin Gemahlin in Beziehung auf ihr Vermögen. Das Oberhaus Gerichtshof über eine Königin. Eine Krönung der Königin Gemahlin nicht nothwendig. — Königin Wittwe. Der Gemahl einer regierenden Königin. Rechte des jetzigen prince conDessen Gemahlin. Princess Royal. Kö

sort.

Der Thronfolger.

nigliche Familie. - Royal Marriage Act. Dotation.

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Die Königin von England ist entweder regierende Königin und hat als solche alle Rechte eines Königs (s. Cap. 1, 2 u. 3 d. Buches), oder sie ist Königin Gemahlin, Queen consort, oder Königin Wittwe, Queen dowager. Die Ehe eines Königs ist nur gültig, wenn sie mit einer ehelich geborenen Frau geschlossen worden. Wird dieses Erforderniss aber inne gehalten, so kann der König von England sich rechtlich mit jeder Protestantin ihr Herkommen mag so niedrig sein, wie es wolle vermählen. Denn das englische Recht kennt nicht einmal für den König eine Mesalliance. 1) So heirathete Eduard IV. Lady Grey, Eduard Prinz von Wales Sohn Heinrich VI. Warwicks Tochter, Heinrich VIII. Anna Bouleyn, Johanna Seymour, Catharina Howard und Catharina Parr, lauter englische Damen, die geborene englische Unterthaninnen waren.

Die Queen consort geniesst gewisse Vorrechte, welche einer gewöhnlichen Frau nicht zustehen. Sie kann Land veräussern, erwerben und verpachten, ohne dass sie des Consenses ihres Gemahles bedarf. Sie kann gültige Schenkungen vom Könige erhalten, während sonst Schenkungen unter Ehegatten ungültig sind. Sie ist berechtigt, allein, ohne Beistand des Königs als Klägerin wie als Beklagte Prozesse zu führen. Das Gesetz behandelt sie überall wie ein selbstständiges, unverheirathetes Frauenzimmer (feme sole), nicht als Ehefrau (feme covert). Sir Edward Coke führt als Grund für diese Ausnahme vom gemeinen Rechte an, dass der König nicht durch häusliche Angelegenheiten behelligt werden dürfe. Jedoch über Paläste und Sachen, die der Königin auf Lebenszeit überlassen sind, darf sie nicht frei verfügen. Ferner geniesst sie Zollfreiheit und Freiheit von Geldstrafen. Wo das Gesetz sie aber nicht speciell ausnimmt, werden ihre Rechtsverhältnisse nach gemeinem Rechte beurtheilt.

1) „Und wiewol die Kronung in Engelandt held, das ein Konig solde eine junkfer zur ehe nemen, wer sie auch sein mochte, jedoch echt geboren."..... Weinrich Danziger Chronik p. 2.

In Beziehung auf den Schutz ihrer Person gelten ähnliche Bestimmungen wie beim Könige. Es ist Hochverrath Treason sie zu tödten oder zu verletzen. Verübt die Königin (Queen consort) Ehebruch, so wird sie wie der Ehebrecher wegen Hochverraths bestraft. Wird eine Königin wegen dieses Verbrechens angeklagt, so ist das Oberhaus der Gerichtshof, welcher die Königin Gemahlin richtet, wie es z. B. beim Prosesse der Anna Bouleyn der Fall war. Nach einem Statute, das nach der Hinrichtung Catharina Howards. durchging, gilt es als Hochverrath, wenn eine Königin vor ihrer Vermählung den König über ihre Jungfernschaft täuscht.

Eine Krönung einer Königin Gemahlin ist, wie in Folge der Ansprüche der Königin Caroline unter Georg IV. entschieden ist, eine nicht wesentliche Ceremonie. 1) In Folge des betreffenden Gutachtens des privy Council wurde die Königin Caroline daher in der Westminster-Abtei bei der Krönung ihres Gemahls nicht zugelassen. 2)

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Die Königin Wittwe (Queen dowager) darf Niemand pro dignitate reale ohne specielle Erlaubniss des Königs heirathen. Heirathet sie einen Pair oder Commoner, so behält sie dennoch ihre königliche Würde. Complott gegen ihr Leben, fleischliche Attentate gegen ihre Person und ausserehelicher Beischlaf, der mit ihr vollzogen, gelten nicht als Hochverrath.

Der Gemahl einer regierenden Königin ist ihr Unterthan. Er führt entweder gar keinen Titel oder den Titel King consort oder Prince consort. Letzteres ist der Titel des Prinzen Albert. In der Regel hat der Gemahl der Königin keine Regierungsrechte. Philipp von Spanien wurden sie ausdrücklich vom Parlamente versagt. Wilhelm III. bestieg dagegen mit Maria gemeinschaftlich als regierender König den Thron.

Der jetzige Prinz Gemahl hat nur eventuelle Regierungsrechte für den Fall, dass er Regent würde. Er ist Mitglied des Privy Council und ist, wie Lord Campbell im Oberhause ausdrücklich erklärt, in dieser Eigenschaft, wie als Gemahl constitutionell verpflichtet: »Der Königin Rath zu ertheilen." 3) Dieser Ansicht traten im Oberhause auch Lord Aberdeen, und im Unterhause Lord John Russell bei. 4)

1) Die Ceremonie bei einer solchen hat Shakespeare in Heinrich VIII., Act 4, Scene 1 geschildert.

2) Hughs history of England c. 60.

3) Ann. Reg. 1854 p. 12.

4) Ebd. 10. 12.

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