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des Unterhauses und seit 1857 auch auf denen des Oberhauses bei Abstimmungen gegenwärtig bleiben. 1)

Durch das bestehende Recht, Fremde jeder Zeit auszuschliessen, und weil Parlamentsberichte nach wie vor gegen die Gesetze des Parlaments sind, und deren Veröffentlichung stets bestraft werden kann, 2) hat das Parlament es in seiner Hand, Berichterstatter der Zeitungen in Schranken zu halten.

Die meisten Kämpfe wegen ungenauer und gehässiger Berichte hat bis jetzt die Times zu bestehen gehabt. So klagte O'Connell 1832 die Times an, weil sie von ihm eine Rede gebracht, die er gar nicht so, wie sie berichtet, gehalten, die ihn aber dem Hasse seiner Wähler aussetzen musste. 3) Die Times versprach in Folge dessen, seine Reden besser zu reportiren. 4) Später weigerte sie sich, O'Connell's Reden überhaupt zu bringen, so lange er nicht seine Anklage, „dass sie falsch berichte," widerrufe. 5) Da O'Connell im Unterhause mit allen seinen Anträgen gegen die Times durchfiel, so bemerkte er plötzlich, dass sich Fremde auf der Gallerie befänden, was bekanntlich gegen das Privilegium des Hauses sei." Diese wurden sammt dem Times Reporter aus dem Hause gebracht, und blieb das Haus den ganzen Abend den Fremden verschlossen. 6) Die Times musste natürlich nachgeben. Die Klage Mr. Dawson's, dass die Berichte welche die Zeitungen über die Parlamentssitzungen bringen, sehr ungenau sind, 7) ist noch heute begründet. Nach wie vor begünstigt jedes Blatt die Redner seiner Partei, modelt viele Reden um, bringt »Hear! Hear!" an, wo das Haus ganz stille war, kurz das Bild, welches die Mit- und Nachwelt von den Verhandlungen des Parlaments erhält, ist ein sehr getrübtes. Hansard bringt eine grosse Masse von Reden nur in indirecter Redeweise. Authentische stenographische Berichte, welche vom Parteiwesen nicht beeinflusst werden, existiren nicht. Ein positives Verbot ist gegen den Druck der in den Comites gemachten Zeugenaussagen vorhanden, so lange der Inhalt derselben. noch nicht dem Parlamente berichtet ist.

Das Parlament hat stets mit grossem Eifer sich und seinen Mitgliedern, und Personen, für die es sich interessirte, für Libel Genugthuung verschafft. Unter Jacob I. liess das Parlament einen Men

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schen durch Londons Strassen peitschen, und verurtheilte ihn ausserdem zu 5000 £ Geldstrafe und lebenslänglichem Gefängnisse, blos weil er vom böhmischen Winterkönige Friedrich disreputirlich gesprochen haben sollte. 1) 1721 schickte das Unterhaus den Drucker eines jacobitischen Pamphlets in's Gefängniss, ohne selbst die Behauptung aufgestellt zu haben, dass er ein Privileg verletzt habe. 2) Jedes Libel auf ein Mitglied oder auf ein Haus gilt noch heute als Privilegienbruch. 3) So wird am 19. April 1831 der Drucker der Times zu 100£ Geldbusse verurtheilt, und auf unbestimmte Zeit in Newgate eingesperrt, weil er den Earl of Limerick „ein Ding, das Ansprüche ein Mensch zu sein macht" a thing with human pretensions

genannt. 4) Mit Recht nennt Lord Brougham diese ganze Art von Privilegienjurisdiction: Eine Verletzung aller Verfassungsprincipien, weil der Beleidigte selbst Richter in eigener Sache ist, dem Angeschuldigten keine Jury zur Seite steht, und er sich selbst beschuldigen, oder will er straflos sein, den Gegenbeweis seiner Unschuld führen muss, und weil endlich die Verurtheilung nicht auf Grund bestehender Gesetze, sondern ex post-facto Decreten und Resolutionen erfolgt." 5)

Ein Privilegienbruch, während einer früheren Session verübt, kann in der nächsten Session, ein gegen ein früheres Parlament verübtes Vergehen vom nächsten Parlament bestraft werden. Nur das Oberhaus gilt als ein wahrer Gerichtshof Court of record. Ob es auch ein Court of record in seiner legislatorischen Eigenschaft ist, ist freilich fraglich. Factisch ist das aber gleichgültig, da es unzweifelhaft Rechtens ist, dass das Oberhaus auch in letzterer Eigenschaft zu bestimmten Geld- und nach der Zeit bestimmten Gefängnissstrafen verurtheilt. Bis 1845 verhandelte es Privilegienfälle bei verschlossenen Thüren. Während eine Prorogation des Parlaments die vom Oberhause Verhafteten nicht befreit, indem solche die Dauer der über sie verhängten Strafe abbüssen müssen, 6) endet der Schluss der Session die Haft jedes vom Unterhause in's Gefängniss Gesetzten. Auch befreit solchen das Ende der Session von der Kostenpflicht. Geldbussen hat das Unterhaus seit 1666 nicht mehr auferlegt. Die Gefängnissstrafen lassen beide Häuser in Newgate oder im Tower verbüssen. Wer auf Grund frivoler Anschuldigungen

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vor die Barre eines der beiden Häuser gebracht worden, erhält für Kosten und Schaden Ersatz.

Wenn ein Angeschuldigter früher zur Abbitte verurtheilt wurde, oder sich zur Abbitte verstand, so musste er knieend die ihm vorgeschriebenen Worte nachsprechen. Als Mr. Murray sich 1750 weigerte, seine Sentenz knieend an der Barre des Unterhauses anzuhören, beschloss das Haus, dass er in Newgate in engem Gewahrsam ohne Feder, Dinte und Papier gehalten, und Niemand ohne specielle Erlaubniss des Hauses zu ihm gelassen werden sollte. Als er nun im Gefängniss krank wurde, überwies ihn das Unterhaus einem bestimmten, in der Resolution des Hauses näher bezeichneten Arzte. 1) Am 16. März 1772 wurde jedoch vom Unterhause bestimmt, dass wenn nicht ausdrücklich auf Knieen vor dem Hause erkannt worden, kein Angeschuldigter zum Knieen verurtheilt sei. Das Oberhaus hat in neuerer Zeit das Knieen an der Barre auf sich beruhen lassen. 2)

So wenig wie es die Pressfreiheit respectirt, ebenso wenig hat das Parlament zu gewissen Zeiten die Petitionsfreiheit geachtet. 1680 wurden Abhorrers Leute, welche gegen die Exclusion Bill petitionirten auf Grund einer Resolution des Unterhauses verhaftet. Soweit nichts Anderes bestimmt, haben beide Häuser des Parlaments gleiche Privilegien. 3) Beide Häuser geniessen seit der Declaration of rights volle Redefreiheit. Es verordnet Art. 9 derselben: Dass die Freiheit der Rede und der Debatten sowie aller Vorgänge im Parlament in keinem Gerichtshofe oder sonstwo ausserhalb des Parlaments, behindert oder in Frage gestellt werden soll." Jedes Mitglied ist aber dem Hause, dem es angehört, verantwortlich, und kann von diesem in Strafe genommen werden. Veröffentlicht ein Mitglied eine Rede, die es im Parlamente gehalten, so kann es wie jeder andere Schriftsteller vor Gericht verfolgt werden. Lord Abingdon wurde 1795 wegen einer Rede, die er gegen seinen Attorney im Oberhause gehalten, und die er drucken liess, zu 100 £ Geldstrafe und Caution für gute Führung - surety for the good behaviour -- verurtheilt. 1813 theilte Mr. Creesy den authentischen Text seiner Rede, welche die Zeitungen verstümmelt hatten, in einem Londoner Blatte mit. Jemand fand sich durch diese Rede beleidigt, und stellte eine Libel-Klage an, in Folge deren er zu 100 £ verurtheilt wude. Die

1) May Parl. 98 s. a. Smollet History (Das Jahr 1751).

2) May Const. Hist. I., 448.

3) May Parl. 61,

Queen's Bench wies seine Appellation zurück, und das Unterhaus fand in der Verurtheilung keinen Privilegienbruch.

Jeder körperliche Angriff (Assault) gegen ein Parlamentsmitglied wird von den Gerichten strenge bestraft. Ausser in flagranti wegen grober Verbrechen, kann kein Mitglied eines der beiden Kammern ohne Zustimmung seines Hauses verhaftet werden. Ist ein Mitglied eines Criminalverbrechens wegen indictable offence d. h. treason, felony und Friedensbruch, verhaftet worden, so muss dem Sprecher des betreffenden Hauses sofort Anzeige gemacht werden, und das Haus beschliesst sodann, ob es von seinem Privilegium Gebrauch machen und das Mitglied reclamiren will oder nicht. 1) So wurde Lord Cochrane 1815 wegen Conspiracy (Complott) von der Queen's Bench mit Zustimmung des Unterhauses in Haft gehalten. Cochrane entsprang aber aus dem Gefängniss, und fand sich im Unterhause ein, wo er auf Befehl des Gerichtes vor Beginn der Sitzung verhaftet wurde. Das Unterhaus erkannte an, dass kein Privilegium verletzt sei. Zweifelhaft ist es, ob ein Gericht ein Unterhaus-Mitglied wegen Contempt of Court verhaften lassen darf. Zuweilen hat das Unterhaus auch hier seinen Mitgliedern den gebührenden Schutz versagt, so Wilkes, als er 1763 wegen Pasquill verhaftet wurde. ?)

Kein Pair kann, auch nach geschehener Prorogation, zur Schuldhaft gebracht werden. Dagegen sind die Pairs jetzt den Bankerottgesetzen unterworfen. Ein Commoner geniesst seine Privilegien, die ihn gegen Verhaftungen und Schuldarrest schützen, 40 Tage vor dem Zusammentritt und 40 Tage nach der Prorogation eines Parlaments. Verfällt ein Mitglied des Unterhauses in Bankerott, so darf es ebenfalls nicht verhaftet werden. Doch bestimmt schon 52 Geo III., c. 144, dass wenn ein Mitglied des Unterhauses in Concurs geräth, es seinen Sitz verliert, wenn es nicht innerhalb 12 Monaten die Aufhebung desselben oder die Befriedigung der Gläubiger nachweist.

Zeugen, Advokaten und andere Personen, die vor das Parlament geladen, geniessen den Schutz desselben.

1) Bowyer 84.

2) May 132.

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für Berathung derselben.

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PetiAusschüsse Status Bills.

Kosten derselben.

Berathung im Plenum.

Restitutionsbills. Initiative der Minister.

Moderne Form.

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Alle Bills früher Petitionen. Dreimalige Lesung einer public bill. Berathung einer solchen im Comittee. Conferenzen beider Häuser, Form der Conferenzberathungen. Beschleunigter Geschäftsgang. Bills. Königlicher Assent: In Person,

Deposition der
Dank

durch Commission.

des Parlaments bei Gnadenbills. -Gültigkeit defecter Bills nach Erhalt des königlichen Assent's. Verkehr zwischen Krone und Parlament. Afghanistanisches Blaubuch.

Documente. Blaubücher.

Die Geschäftsordnung (Standing orders) des Oberhauses ist codificirt und publicirt worden. Im Unterhause ruhte die Geschäftsordnung bis 1854 blos auf ungeschriebenem Herkommen. In jenem Jahre erschien auf Befehl des Hauses gedruckt: A Manual of Rules, Orders and form of proceeding of the house of Commons relating to public business. Dieses ist eine Aufzählung der Orders, so weit sie jedoch nur öffentliche Angelegenheiten betreffen. Den Standing Orders entgegengesetzt sind die Sessional orders, welche nur für die Dauer einer Session erlassen werden.

Das Oberhaus fängt seine täglichen Sitzungen gewöhnlich um 5 Uhr Abends, das Unterhaus in der Regel um auf 4 Uhr an. Früher begannen seine Sitzungen um 8 Uhr Morgens. Jetzt hält es nur noch am Mittwoch Morgensitzungen. Die Sitzungen dauern häufig bis in den Morgen hinein. 1764 fand bei der Frage wegen der allgemeinen Verhaftsbefehle

dige Sitzung statt.

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Die Sitzung jedes Hauses wird mit dem Gebete eines Geistlichen eröffnet. Ein jedes Haus muss am Anfange der Sitzung beschlussfähig sein. Der Sprecher jedes Hauses zählt dasselbe. Sind im Unterhause nicht 40 Mitglieder, im Oberhause nicht 3 vorhanden, so wird die Sitzung vertagt. Auch im Laufe einer Sitzung wird häufig Zählung verlangt, um eine Sache todt zu machen, und dann ist sie begraben, da sich das Haus am andern Tage nicht mehr damit

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